Länderinitiative zur Sicherung des Lebensunterhalts von Flüchtlingen in Ausbildung
Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sehen Förderlücken bei der Unterstützung von Flüchtlingen, die in Deutschland eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen haben. In einem Gesetzesantrag schlagen sie vor, diese Lücken zu schließen. Er wurde am 12. April 2019 im Plenum vorgestellt.
Förderleistungen nach SGB III und BAföG ermöglichen
Danach sollen Geflüchtete, die im Besitz einer Ermessens- oder Ausbildungsduldung sind und eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolvieren, einen Anspruch auf Förderleistungen nach SGB III oder BAföG haben. Unabhängig vom Abschluss der Ausbildung verlieren diese Personen derzeit ihren Förderanspruch, sobald sie länger als 15 Monate in Deutschland leben. Ausnahmen gibt es nur in Härtefällen.
Derzeit gilt ein Leistungsausschluss
Grund für den bisherigen ersatzlosen Wegfall von Unterstützungsleistungen: Nach einem 15-monatigen Aufenthalt besteht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf so genannten Analogleistungen. Das heißt, Höhe und Form der Asylbewerberleistungen richten sich nach den Regeln des SGB XII. Dies enthält in § 22 einen Leistungsausschluss für eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung.
Nicht im Sinne der Fachkräftesicherung
Der Leistungsausschluss führt dazu, dass Geflüchtete ihren Lebensunterhalt während der Ausbildung nicht mehr sicherstellen können, heißt es in dem Gesetzesantrag. Sie müssten deshalb ihre Ausbildung abbrechen oder würden sie erst gar nicht beginnen. Dies schade einer erfolgreichen Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt und laufe einer notwendigen Fachkräftesicherung entgegen.
Für Planungs- und Rechtssicherheit
Um die Förderlücke zu schließen und den Betroffenen hierdurch Rechts- und Planungssicherheit zu geben, enthält der Gesetzesantrag eine Regelung, die die Anwendbarkeit von § 22 SGB XII in bestimmten Fällen aufhebt.
Wie es weitergeht
Nach der Vorstellung im Plenum wurde der Vorschlag in die Fachausschüsse überwiesen. Sobald diese ihre Beratungen abgeschlossen haben, stimmt der Bundesrat darüber ab, ob er den Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen möchte.
Stand: 12.04.2019