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Beschluss

979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019

Bundesrat lässt Geordnete-Rückkehr-Gesetz passieren

Foto: Abgelehnter Asylantrag

© Foto: GettyImages | Lothar Drechsel

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 das vom Bundestag beschlossene Geordnete-Rückkehr-Gesetz gebilligt. Es soll abgelehnten Asylbewerbern und Asylbewerberinnen erschweren, ihre Abschiebung zu verhindern.

Abschiebehaft wird ausgeweitet

Hierfür wird unter anderem die Abschiebehaft ausgeweitet. Um ein Untertauchen zu verhindern, ist es künftig leichter möglich, ausreisepflichtige Personen in Sicherungshaft zu nehmen. Außerdem erleichtert das Gesetz den Ausreisegewahrsam.
Neu eingeführt wird die Mitwirkungshaft: Hierüber könnten Betroffene für 14 Tage in Haft genommen werden, wenn sie einer Anordnung für einen Termin an der Botschaft des vermutlichen Herkunftsstaates oder einer ärztlichen Untersuchung der Reisefähigkeit nicht nachgekommen sind.

Unterbringung künftig auch in normalen Gefängnissen

Ebenfalls neu: Künftig können ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer für die Abschiebehaft auch in regulären Justizvollzugsanstalten untergebracht werden statt wie bisher ausschließlich in gesonderten Abschiebehafteinrichtungen. Auf diese Weise soll sich die Zahl der Haftplätze von aktuell 487 nahezu verdoppeln.

Neuer Duldungsstatus

Außerdem wird ein neuer Duldungsstatus für Personen mit ungeklärter Identität eingeführt. Er soll greifen, wenn es eine ausreisepflichtige Person selbst zu verantworten hat, dass sie nicht abgeschoben werden kann, beispielsweise aufgrund eines fehlenden Passes. An den Duldungsstatus sind eine Wohnsitzauflage und ein Beschäftigungsverbot geknüpft.

Strafrechtliche Konsequenzen

Darüber hinaus stuft das Gesetz Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung strafrechtlich als Geheimnis ein. Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst Verpflichtete können sich demnach strafbar machen, wenn sie diese Informationen verbreiten. Wegen Anstiftung oder Beihilfe zu der Tat könnten dann auch Flüchtlingshelferinnen und Helfer oder Beschäftigte von Beratungsstellen belangt werden.

Weitere Verschärfungen

Weitere Verschärfungen betreffen Flüchtlinge, die bereits in einem anderen EU-Land anerkannt wurden und dann nach Deutschland kommen: Statt Sozial-, erhalten sie nur noch Überbrückungsleistungen. Leistungseinschränkungen treffen auch Personen, die im Asylverfahren gegen ihre allgemeinen Mitwirkungspflichten verstoßen oder eigene Finanzmittel verschweigen. Zudem sollen straffällige Asylsuchende leichter ausgewiesen werden können.

Bundestag ging noch weiter

Der Bundestag hatte den ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung am 7. Juni 2019 nach einer kontroversen Debatte beschlossen. Dabei sind weitere Verschärfungen hinzugekommen: Behörden haben künftig das Recht, die Wohnung Ausreisepflichtiger zu betreten, um sie leichter fassen zu können. Personen können in Ausreisegewahrsam genommen werden, wenn sie die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten haben. Asylbewerberinnen und Asylbewerber ohne Kinder können künftig bis zu eineinhalb Jahren statt bislang sechs Monaten in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden.

Unterzeichnung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Plenarsitzung des Bundesrates am 28.06.2019

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