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Beschluss

983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019

Bundesrat billigt Digitale-Versorgung-Gesetz

Foto: Stetoskop neben einem Laptop

© Foto: dpa | Patrick Pleul

Ärzte können ihren Patienten bald Gesundheitsapps verschreiben. Der Bundesrat hat am 29. November 2019 ein ganzes Maßnahmenpaket zur Digitalisierung des Gesundheitswesens gebilligt: Das Digitale-Versorgung-Gesetz.

Anschlusspflicht an TI

Die Neuregelungen sollen vor allem den Zugang zu digitalen Innovationen in der Regelversorgung und die Telematik-Infrastruktur verbessern. Das Gesetz verpflichtet deshalb Apotheken und Krankenhäuser, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen: bis Ende September 2020 bzw. 1. Januar 2021. Auf diese Weise soll es Patientinnen und Patienten ermöglicht werden, möglichst bald digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte zu nutzen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen. Die Kosten hierfür werden erstattet.

Honorabzug für Ärzte möglich

Ärzte, die sich nicht anschließen, müssen laut Gesetz ab dem 1. März 2020 mit einem erhöhten Honorarabzug von 1 auf 2,5 Prozent rechnen. Sie unterliegen bereits seit dem 1. Januar 2019 der Anschlusspflicht.

Verbesserungen bei Telekonsile und Videosprechstunde

Weitere Änderungen betreffen Telekonsile: Sie werden besser vergütet und sollen sektorübergreifend funktionieren. Über Telekonsil können niedergelassene Hausärzte einen Spezialisten konsultieren, ohne dass der Patient selbst beim Facharzt vorstellig werden muss. Ermöglicht wird dies durch eine Software, die beiden Ärzten Zugriff auf dieselben Dokumente verschafft. Erleichterungen gibt es für Ärzte auch bei der Videosprechstunde: Über entsprechende Angebote dürfen sie künftig auf ihrer Internetseite informieren.

Elektronischer Krankenkassenbeitritt

Ebenfalls Teil des Maßnahmenpakets ist die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen durch Digitalisierung. Danach könnte beispielsweise der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse auch elektronisch erfolgen.

Gesundheitsdaten für die Forschung

Darüber hinaus bestimmt das Gesetz, dass Gesundheitsdaten fortan pseudonymisiert zu Forschungszwecken an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermittelt werden.

Länder bitten um Beteiligung im Innovationsausschuss

Der Bundesrat hat zu dem Gesetz eine Entschließung gefasst. Darin bittet er die Bundesregierung, die Länder am Verfahren des Innovationsausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beteiligen, damit ihre Expertise bei neuen Versorgungsformen genutzt wird. Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Fristen gibt es dafür nicht.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt überwiegend am 19. Dezember 2019 in Kraft.

Plenarsitzung des Bundesrates am 29.11.2019

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