BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der Sondersitzung am 27.03.2020

Zustimmung für Corona-Rettungspaket und Düngeverordnung

Zustimmung für Corona-Rettungspaket und Düngeverordnung

Grünes Licht für das Corona-Krisenpaket: Zwei Tage nach dem Bundestag hat es auch der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 27. März 2020 gebilligt. Damit können sämtliche darin enthaltenen Hilfsmaßnahmen schnellstmöglich umgesetzt werden, abgesichert durch einen Milliarden-Nachtragshaushalt zur Neuverschuldung.


Bundesratspräsident Dietmar Woidke dankte in einer kurzen Ansprache zu Beginn der Sitzung allen Helferinnen und Helfern für ihren enormen Einsatz zur Bewältigung der aktuellen Krise. Dabei unterstrich er die Notwendigkeit wohlüberlegten politischen Handelns und eines starken Miteinander in der gegenwärtigen Zeit. Nur so ließe sich Akzeptanz, Vertrauen und Sicherheit herstellen.

Die einzelnen Corona-Hilfsmaßnahmen

Ohne Aussprache billigte der Bundesrat sechs Gesetze, die die Folgen der Corona-Krise für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Wirtschaft und Gesellschaft abmildern sollen: Maßnahmen zur sozialen Absicherung und Krankenhausentlastung, Zuständigkeitsänderungen im Infektionsschutzgesetz, Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht und Errichtung eines Milliarden-Rettungsschirms für Unternehmen - flankiert durch den Nachtragshaushalt. Sie wurden noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet.

Weitere Bundestagsbeschlüsse

Der Bundesrat billigte außerdem Gesetze zu Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, Anpassungen im Medizinprodukterecht, Änderungen im THW-Gesetz und im Bundesberggesetz.

Grundrente

Der Bundesrat nahm ausführlich Stellung zu Regierungsplänen zur Einführung der Grundrente, Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes. Der Bundestag kann nun entscheiden, ob er die Anliegen der Länder bei seinen Beratungen aufgreift.

Düngeverordnung

Mit einer Änderung stimmte der Bundesrat schließlich der Düngeverordnung zu. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die neuen Regeln in Kraft setzen.

Infektionsschutz: Reduzierter Teilnehmerkreis

Um die Infektionsgefahr mit dem Corona-Virus zu vermeiden, fand die Bundesratssondersitzung im ungewöhnlich kleinen Kreis statt: Aus jedem Bundesland war jeweils nur ein Kabinettsmitglied anwesend ist, das alle Stimmen für sein Land abgab.

Video in der Mediathek

Das Video der Plenarsitzung steht in der Mediathek zum Download bereit.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 1aSozialschutz-Paket

Foto: Scherenschnitt Familie

© GettyImages | Romolo Tavani

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt Corona-Sozialschutz-Paket zu

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 dem Sozialschutz-Paket zugestimmt, das die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abfedern soll. Es enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen.

Erleichterungen für Selbständige

So erhalten von der Krise betroffene Kleinunternehmer und so genannte Solo-Selbständige leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.

Auch für Ältere und Erwerbsgeminderte

Diese Erleichterungen greifen auch bei älteren Menschen und Erwerbsgeminderten, da sie ebenfalls erhebliche krisenbedingte Einkommensbußen erleiden können. Gleiches gilt für nicht erwerbsfähige Menschen. Deshalb gelten die im SGB II beschlossenen Maßnahmen auch im SGB XII. Außerdem übernimmt sie das Gesetz ins Soziale Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Erleichterungen gelten vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 - gegebenenfalls kann die Bundesregierung sie per Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.

Erleichterter Zugang zum Kindergeld

Da sich bei vielen Familien das Einkommen aktuell durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert, erhalten auch sie Unterstützung. Hierfür wird der Kinderzuschlag vorübergehend geändert: Für den Anspruch ist ausnahmsweise nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung maßgeblich. Das Vermögen bleibt bei der Prüfung völlig unberücksichtigt. Außerdem können diejenigen Familien, die zuletzt den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag erhalten haben, einmalig für sechs Monate Verlängerung beantragen, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung stattfindet.

Unterstützung für soziale Dienstleister

Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Sie erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Anreize zur Aufnahme systemrelevanter Beschäftigungen

Um für ausreichend Arbeitskräfte in systemrelevanten Bereichen wie dem Gesundheitssystem oder der Landwirtschaft zu sorgen, schafft das Gesetz für Bezieher von Kurzarbeitergeld Anreize, in ihrer arbeitsfreien Zeit vorübergehend eine Tätigkeit im systemrelevanten Bereich aufzunehmen.

Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten

Darüber hinaus werden bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften ermöglicht, um sicherzustellen, dass während der Pandemie insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden.

Hinzuverdienst für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentnern wird die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtert. Sie können deshalb im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Altersrente gekürzt wird.

Eilverfahren

Mit der Sondersitzung im Bundesrat wurde das Gesetzgebungsverfahren in Rekordzeit abgeschlossen. Der Bundestag hatte das Gesetz am 25. März 2020 verabschiedet, die Regierung es nur zwei Tage vorher per Kabinettsbeschluss auf den Weg gebracht.

Inkrafttreten

Das Gesetz wurde noch am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag darauf weitgehend in Kraft.

Stand: 31.03.2020

Top 1bNachtragshaushalt

Foto: Geldscheine

©  PantherMedia l Markus Mainka

  1. Beschluss

Beschluss

Beschlossene Sache: Der Corona-Nachtragshaushalt

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 den Nachtragshaushalt gebilligt, der die Kosten der Hilfsmaßnahmen für die Bewältigung der Corona-Krise finanzieren soll. Der Bundestag hatte das Gesetz zwei Tage zuvor mit breiter Mehrheit verabschiedet.

Zusätzlich 156 Milliarden Euro

Um die geplanten Hilfspakete für Unternehmen, Krankenhäuser und Arbeitnehmer zu finanzieren, stellt die Bundesregierung mit dem Nachtragshaushalt 122,5 Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung. Zugleich geht sie davon aus, in diesem Jahr rund 33,5 Milliarden Euro weniger an Steuern einzunehmen. Zur Finanzierung dieser Belastung berechtigt das Gesetz die Bundesregierung, Kredite in Höhe von 156 Milliarden Euro aufzunehmen.

Überschreiten der Schuldenbremse

Das bedeutet ein Überschreiten der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Schuldenbremse. Laut Grundgesetz ist das nur im Falle eine Notsituation zulässig - die der Bundestag mit der erforderlichen Mehrheit seiner Mitglieder am 25. März 2020 beschlossen hat.

Verfahren im Schnelldurchgang

Die Bundesregierung hatte den Entwurf für den Nachtragshaushalt erst am 23. März 2020 auf den Weg gebracht, der Bundesrat in einer kurzfristig anberaumten Sondersitzung am 25. März dazu Stellung genommen, bevor das Gesetz am gleichen Tag vom Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet wurde.

Rückwirkendes Inkrafttreten

Das Gesetz wurde noch am 27. März im Bundesgesetzblatt verkündet und trat rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Stand: 31.03.2020

Top 1dInfektionsschutz

Foto: Virus

© GettyImages | dowell

  1. Beschluss

Beschluss

Bund erhält zusätzliche Kompetenzen zur Epidemie-Bekämpfung

Damit der Bund bei einem weltweiten Infektionsgeschehen wie Corona schnell effektiv reagieren kann, erhält er zusätzliche Kompetenzen. Der Bundesrat hat am 27. März 2020 dem vom Bundestag zwei Tage zuvor beschlossenen Gesetz zugestimmt.

Grenzüberschreitenden Personenverkehr einschränken

Es ändert insbesondere das Infektionsschutzgesetz. Im Falle einer bundesweiten Epidemie kann der Bund nunmehr Anordnungen treffen, die beispielsweise den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken oder Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand von Einreisenden festzustellen.

Gesundheitsversorgung sicherstellen

Außerdem erhält das Bundesgesundheitsministerium die Befugnis, per Verordnung Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik zu treffen.

Personelle Ressourcen stärken

Zudem werden Maßnahmen ermöglicht, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken - insbesondere, indem etwa Pflegekräfte eingesetzt werden können, die bei der Bekämpfung des Krankheitsgeschehens mitwirken.

Entschädigungsregelung für Eltern

Neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Bau medizinischer Einrichtungen

Außerdem regelt das Gesetz baurechtliche Ausnahmen, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.

Befugnisse zeitlich befristet

Die neuen Befugnisse des Bundes gelten nur während der vom Bundestag festgestellten epidemischen Notlage. Laut Grundgesetz ist das Krisenmanagement im Falle einer Katastrophen- oder Schadenslage von nationaler Bedeutung in erster Linie Sache der Länder und Gemeinden.

Eilverfahren

Die Bundesregierung hatte die Änderungen erst am 23. März 2020 auf den Weg gebracht, der Bundestag sie am 25. März verabschiedet. Nach der Zustimmung in einer Sondersitzung des Bundesrates wurde das Gesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet, danach im Bundesgesetzblatt verkündet und trat überwiegend am 28. März 2020 in Kraft.

Stand: 31.03.2020

Top 1eCoronapaket - Krankenhausfinanzierung

Foto: Gang eines Krankenhauses

©  PantherMedia l vielevi

  1. Beschluss

Beschluss

Finanzierungshilfen für Krankenhäuser und Ärzte kommt

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 Maßnahmen zur Unterstützung der Krankenhäuser in der Corona-Krise gebilligt, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Bundestag hatte diese nur zwei Tage zuvor verabschiedet.

Bettenkapazität erhöhen

Damit die Krankenhäuser ihre Bettenkapazitäten erhöhen und zusätzliche intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten einrichten können, wird ihre Liquidität gesichert. Dafür sind mehrere Maßnahmen beschlossen: So erhalten die Krankenhäuser einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Dieser wird aus dem Bundeshaushalt refinanziert.

Bonus für Intensivmedizin

Für jedes Intensivbett, das die Krankenhäuser zusätzlich schaffen, gibt es einen Bonus in Höhe von 50 000 Euro. Vom 1. April bis zum 30. Juni dieses Jahres bekommen die Kliniken einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro je Patient: zum Ausgleich ihrer Mehrkosten, zum Beispiel für persönliche Schutzausrüstungen. Der Zuschlag kann bei Bedarf verlängert und angehoben werden. Der vorläufige Pflegeentgeltwert erhöht sich um rund 38 Euro auf 185 Euro pro Tag.

Ambulante Versorgung stärken

Auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die infolge der Corona-Pandemie Honorareinbußen haben, sind Ausgleichszahlungen vorgesehen. Gleichzeitig werden die Mehrkosten ausgeglichen, die sie durch die Versorgung von Corona-Infizierten haben. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung eine zeitnahe Anpassung der Honorarverteilung angekündigt, ebenso die Finanzierung von außerordentlichen Maßnahmen, zum Beispiel „Fieberambulanzen“.

Beschleunigtes Verfahren

Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten.

Das Gesetz wurde noch am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat überwiegend am Tag darauf in Kraft.

Stand: 31.03.2020

Top 1fCoronapaket - Rechtspolitik

Foto: Richterhammer und Gesetzbuch

©  PantherMedia l Sebastian Duda

  1. Beschluss

Beschluss

Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 zahlreiche Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt, die der Bundestag zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger abzumildern.

Mieterschutz erhöhen

Mieterinnen und Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Insolvenzverfahren vermeiden

Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

Strafprozesse unterbrechen

Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess "platzt". Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens 3 Wochen möglich.

Zahlreiche weitere Rechtsänderungen

In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten gibt es Erleichterungen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht.

Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell - ohne Präsenz der Aktionäre - durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.

Nur während des Ausnahmezustands

Alle Regelungen gelten grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage.

Verkündung und Inkrafttreten

Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten.

Das Gesetz wurde noch am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten - zum Teil rückwirkend - in Kraft.

Stand: 31.03.2020

Top 2Kinderbetreuung

Foto: Innenraum einer Kita

© GettyImages | Mareen Fischinger

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt Gesetz zum Kita-Ausbau zu

Die Frist für die Bewilligung von Bundesmitteln durch die Länder zum Ausbau der Kindertagesbetreuung wird bis Ende 2020 verlängert. Dies hat der Bundestag am 12. März beschlossen, der Bundesrat stimmte am 27. März 2020 zu.

Aufschub um ein Jahr

Ursprünglich wäre die Frist Ende 2019 ausgelaufen. Bis dahin nicht bewilligte Gelder hätten an jene Länder umverteilt werden müssen, die die bereitgestellten Mittel bereits zu 100 Prozent bewilligt haben.

Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau

Ebenfalls um ein Jahr – bis Ende 2025 - verlängert wird die Frist für die Auflösung des Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau“.

Wunsch der Landesminister

Das Gesetz geht zurück auf die Anregung der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder. Zur Begründung hatten diese erklärt: Städte, Gemeinden und Jugendämter stehen vor großen Herausforderungen in der Umsetzung des Investitionsprogramms. Zur Deckung des quantitativen und qualitativen Bedarfs an Kita-Plätzen zeichne sich vermehrt die Notwendigkeit zu aufwendigen Neubaulösungen ab. Vor allem in Ballungsräumen bestehe die Schwierigkeit, geeignete Grundstücke oder Liegenschaften für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen zu finden. Darüber hinaus bestehe ein erheblicher zeitlicher Aufwand für die Ausschreibungsverfahren, hinzu kämen Kapazitätsengpässe in der Bauwirtschaft und im Handwerk.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 27. April 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum Teil rückwirkend, zum Teil am 28. April in Kraft.

Stand: 27.04.2020

Top 3Medizinprodukte

Foto: diverse Arzneimittelverpackungen

© GettyImages | Mareen Fischinger

  1. Beschluss

Beschluss

Mehr Sicherheit für Medizinprodukte

Medizinprodukte sollen sicherer werden. Dies hat der Bundestag am 5. März 2020 mit der Umsetzung europäischer Vorgaben zur Stärkung der Patientensicherheit beschlossen. Am 27. März 2020 stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu.

Verbote oder Rückrufe

Es gibt vor allem Bundesbehörden künftig mehr Kompetenzen bei der Produktüberwachung, unter anderen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI): Bei Gefahr im Verzug können sie insbesondere das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts auf dem nationalen Markt verbieten oder einschränken, die Bereitstellung untersagen bzw. beschränken oder Rücknahme und Rückruf anordnen. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Länderbehörden bei der Anordnung notwendiger Maßnahmen bleibt nach dem Gesetzesbeschluss allerdings erhalten.

Internationaler Kampf gegen Fälschungen

Das Gesetz dient zudem der Umsetzung der so genannten „Medicrime“-Konvention des Europarates gegen Fälschung von Medizinprodukten. Die Konvention soll eine enge Verbindung zwischen den Vertragspartnern zur Verhütung und Bekämpfung von Arzneimittel- und Medizinproduktefälschungen und ähnlichen Straftaten schaffen. Damit Deutschland das Übereinkommen ratifizieren kann, ist zunächst eine Umsetzung im nationalen Recht erforderlich.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und zum großen Teil am 26. Mai 2020 in Kraft treten. An diesem Tag verliert das aktuell geltende Medizinproduktegesetz seine Gültigkeit.

Warnung vor negativen Auswirkungen

In einer zusätzlichen Entschließung honoriert der Bundesrat zwar die Bemühungen des Bundes, eine weitere Verbesserung der Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu regeln. Die beschlossenen Änderungen gehen aus Sicht der Länder jedoch über das Ziel hinaus - es bestehe die Gefahr von negativen Auswirkungen auf Versicherte, Leistungserbringer, Krankenkassen und Aufsichtsbehörden.

Bürokratieaufwand

Das bewährte Beitrittsverfahren im Hilfsmittel-Vertragswesen sollte nicht durch bürokratische Einzelvertragsverhandlungen, kostenträchtige Schiedsverfahren und verwaltungsintensive Aufsichtsanordnungen ersetzt werden, mahnt der Bundesrat. Er bittet daher die Bundesregierung, die Änderungen in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren wieder zu streichen, hilfsweise auf ein länderbezogenes Schiedsverfahren der Verbände abzustellen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen des Bundesrates befasst. Feste Fristen hierfür gibt es nicht.

Stand: 27.03.2020

Top 4THW-Gesetz

Foto: Logo des Technischen Hilfswerks

© dpa | Stefan Sauer

  1. Beschluss

Beschluss

Reform der Grundlagen für das Technische Hilfswerk

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 die vom Bundestag beschlossene Reform der Grundlagen für das Technische Hilfswerk THW gebilligt.

80 000 Freiwillige

Ziel des Gesetzes ist es, die Attraktivität des Ehrenamts zu stärken – im THW engagieren sich derzeit 80 000 Freiwillige. Außerdem soll der Dienst den neuen Herausforderungen für den Zivil- und Katastrophenschutz adäquat begegnen können, die sich aus dem internationalen Terrorismus, hybriden Bedrohungen und der Verletzlichkeit kritischer Infrastrukturen ergeben.

Einsatzbelange im Vordergrund

Vorgesehen sind erweiterte Freistellungen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft unmittelbar nach Ehrenamts-Einsätzen. Einsatzbelange sollen dabei künftig im Vordergrund stehen.

Auslandseinsätze und Innovationen

Die Unterstützung im Ausland im Auftrag der Bundesregierung stellt einen wesentlichen Teil der Arbeit des THW dar, betont die amtliche Begründung. Gesetzlich wird künftig klargestellt, dass sich das THW nicht mehr ausschließlich auf die herkömmliche Sicherheitsforschung verlässt, sondern künftig für seine zukunftsorientierte Weiterentwicklung selbst Input für THW-spezifische Lösungen und Innovationen leistet.

Datenschutz

Der Bundestagsbeschluss passt zudem die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des bestehenden Gesetzes an die EU-Datenschutzgrundverordnung an.

Baldiges Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Es soll zu Beginn desjenigen Monats in Kraft treten, der auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt.

Stand: 27.03.2020

Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Top 12Grundrente

Foto: vier Rentner auf einer Parkbank

© panthermedia | Liona Toussaint

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat sieht Korrekturbedarf an geplanter Grundrente

Der Bundesrat sieht einigen Korrekturbedarf an der von der Bundesregierung geplanten Einführung der Grundrente, die die Altersarmut von Rentnerinnen und Rentnern verringern soll.

Anpassungen für Neurentner erforderlich

In seiner am 27. März 2020 beschlossenen Stellungnahme fordert er vor allem Anpassungen zugunsten der Neurentnerinnen und Neurentner. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung führe dazu, dass diese in den ersten Jahren ihres Rentenlebens größtenteils keinen Anspruch auf Grundrente haben werden. Um dies zu verhindern, dürften bei ihnen nicht die Einkommensverhältnisse der vorvergangenen Jahre maßgeblich sein.

Warnung vor niedrigeren Rentenanpassungen

Zudem warnt der Bundesrat davor, dass die Finanzierung der Grundrente niedrigere Rentenanpassungen zur Folge haben könnte. Er bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einführung eines Erstattungssystems zwischen Bund und Rentenversicherungsträgern zu prüfen.

Kraftakt für Rentenversicherungsträger

Die Länder haben Zweifel, ob die Einführung der Grundrente rechtzeitig zu realisieren ist. Für die Finanzverwaltung und die Rentenversicherungsträger bedeute das Vorhaben eine enorme Herausforderung, da das Datenaustauschverfahren neu entwickelt werden müsse. Zeitliche Verzögerungen bei der Einführung sollten aber unbedingt vermieden werden, da sie das Vertrauen in die Grundrente und gesetzliche Rentenversicherung insgesamt erschüttern würden, betont der Bundesrat.

Gestaffelte Umsetzung

Die Bundesregierung solle deshalb für Bestandsrentner eine gestaffelte Prüfung und Umsetzung der Grundrente umsetzen. Dazu habe auch die Rentenversicherung geraten. Um finanzielle Einbußen für die Versicherten zu vermeiden, müssten die Zuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2021 ausgezahlt werden. Außerdem schlagen die Länder vor, dass die Regelungen zum automatisierten Datenaustausch unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. So könnten die Rentenversicherungsträger die erforderlichen Verfahren frühzeitig aktivieren.

Belastungen für Rentenversicherungsträger zu groß

Weiter macht der Bundesrat deutlich, dass die Kosten für die Implementierung des automatischen Datenaustauschs seiner Ansicht nach vom Bund zu tragen sind. Denn hierbei handele es sich um eine Dienstleistung für die Träger der Rentenversicherung, stellt er klar.

Neue Freibeträge: Enorme Belastung für die Länder

Daneben richtet er den Blick auf die Kosten der neuen Freibeträge. Allein beim Wohngeld seien damit für die Länder und Kommunen jährlich rund 30 Millionen Euro Mehrkosten verbunden. Hinzu kämen die zusätzlichen Belastungen, die den Ländern in der näheren Vergangenheit durch andere Gesetzesvorhaben entstanden sind – wie das Angehörigen-Entlastungsgesetz oder das soziale Entschädigungsrecht. Die Bundesregierung solle deshalb sämtliche Kosten, die den Ländern und Kommunen durch das Gesetz entstehen, vollständig kompensieren.

Bürokratieabbau bei Mobilitätsprämie

Darüber hinaus möchten die Länder das Gesetzgebungsverfahren nutzen, um die Ausgestaltung der Mobilitätsprämie zu ändern, die zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht eingeführt wurde. Nach ihrem Vorschlag sollte sie im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung geltend gemacht werden, um den Bürokratieaufwand zu reduzieren.

Eckpunkte der geplanten Grundrente

Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Grundrente als einkommensunabhängiger Zuschlag rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentnern zu Gute kommen und niedrige Renten aufwerten. Laut Gesetzentwurf hat Anspruch auf den Zuschlag, wer mindestens 33 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient hat - über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Der Zuschlag ist gestaffelt – in voller Höhe wird er ab 35 Pflichtversicherungsjahren gezahlt.

Automatisierte Einkommensprüfung

Für den Erhalt der Grundrente muss kein Antrag gestellt werden. Stattdessen findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkommen - etwa Betriebsrenten oder die Pension des Partners - zusammen, gilt ein Freibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht angerechnet wird. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei 1250 Euro, für Paare bei 1950 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente gekürzt: zunächst um 60 Prozent des Betrags, der den Freibetrag übersteigt; ab einem Einkommen von 1600 Euro bei Singles und 2300 Euro bei Paaren um 100 Prozent.

Maximal 404,86 Euro im Monat

Die Höhe der jeweiligen Grundrente richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt - maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist. Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im Monat betragen.

Weitere Freibeträge werden eingeführt

Neben der Grundrente sind im Gesetzentwurf Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vorgesehen.

Nächste Stationen: Bundesregierung, Bundestag

Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt.

Stand: 27.03.2020

Top 14Hasskriminalität

Foto: Symbolbild Hass im Netz

©  dpa l Lukas Schulze

  1. Beschluss

Beschluss

Verbesserungsvorschläge im Kampf gegen Hasskriminalität

Der Bundesrat hat sich am 27. März 2020 ausführlich mit den Plänen der Bundesregierung beschäftigt, den Kampf gegen Hasskriminalität zu verschärfen. Mit Änderungen im Straf- und Strafprozessrecht will diese Morddrohungen in sozialen Medien, Hetze oder Beleidigungen gegen Kommunalpolitiker und Rettungskräfte sowie antisemitisch motivierte Straftaten künftig effektiver verfolgt und härter bestrafen lassen.

In seiner Stellungnahme zeigt der Bundesrat Verbesserungsbedarf an den vom Bundeskabinett vorgeschlagenen Maßnahmen auf - sowohl am Gesetzentwurf allgemein als auch an zahlreichen Detailregelungen.

Marktortprinzip einführen

Der Bundesrat fordert, für Anbieter von sozialen Medien das so genannte Marktortprinzip einzuführen - diese könnten sich dann nicht mehr darauf berufen, dass die von den Behörden abgefragten Daten im Ausland gespeichert sind, da sie ihre Leistungen in Deutschland anbieten.

Grundlegende Reform der Ehrdelikte

Insgesamt sei zu prüfen, ob es neben den punktuellen Änderungen im Gesetzentwurf nicht einer grundlegenden Modernisierung der Normen zum Schutz der Ehre bedürfe.

Kompetenzen des Bundeskriminalamts

Weitere Änderungswünsche beziehen sich auf die Präzisierung von Straftatbeständen, den Kreis der Auskunftsverpflichteten sowie die Kompetenzen des Bundekriminalamts als neuer Zentralstelle für Meldepflichten für Anbieter sozialer Medien.

Kostenfolgen darlegen

Nachbesserungen verlangt der Bundesrat auch bei der Darstellung der Kostenfolgen für den Justiz- und Polizeibereich - insbesondere beim Personalbedarf. Die Bundesregierung müsse konkreter darlegen, welche Auswirkungen die von ihr geplanten Maßnahmen auf die Länderhaushalte hätten.

Was die Bundesregierung im Einzelnen plant

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen antisemitische Motive künftig grundsätzlich strafschärfend wirken. Auch üble Nachrede und Verleumdung gegen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker sollen künftig härter bestraft werden.

Besserer Schutz

Für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit Anfeindungen und Bedrohungen ausgesetzt sind, sollen entsprechende Auskunftssperren im Melderegister eingerichtet werden.

Meldepflicht für Anbieter Sozialer Medien

Anbieter sozialer Netzwerke sollen verpflichtet werden, strafbare Inhalte künftig bei einer neuen Zentralstelle im Bundeskriminalamt zu melden. Richten sie nur unzureichende Meldesysteme ein, könnte dies mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Bislang müssen Anbieter entsprechende Veröffentlichungen löschen oder sperren - eine Aufklärung und Strafverfolgung ist dadurch nicht möglich.

Der Verrohung entgegenwirken

Die Bundesregierung begründet ihren Entwurf mit der zunehmenden Verrohung in den sozialen Medien. Hierdurch würden nicht nur die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt, sondern auch der freie Meinungsaustausch gefährdet. Schon jetzt sei zu beobachten, dass Menschen sich aus Angst vor den Reaktionen nicht mehr äußerten.

Weiteres Verfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie verfasst dazu eine Gegenäußerung und legt dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Stand: 27.03.2020

Rechtsverordnungen

Top 21Düngeverordnung

Foto: Ein landwirtschaftliches Fahrzeug beim verstreuen von Düngemitteln

© PantherMedia | Antje Lindert-Rottke

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat stimmt Düngeverordnung zu - mit einer Änderung

Am 27. März 2020 hat der Bundesrat der neuen Düngeverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zugestimmt - unter der Bedingung, dass die Länder bis Ende des Jahres Zeit zur Ausweisung von besonders belasteten Gebieten erhalten.

Folge eines EuGH-Urteils

Mit der neuen Düngeverordnung reagiert die Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Er hatte am 21. Juni 2018 festgestellt, dass Deutschland die EG-Nitratrichtlinie nur unzureichend umgesetzt hat. Zudem seien die Nitratwerte im deutschen Grundwasser zu hoch.

Einsatz verringern, Effizienz erhöhen

Ziel der neuen Regeln ist es, Düngemittel in der Landwirtschaft gezielter einzusetzen und umweltschädliche Nitrateinträge in Gewässer zu vermeiden. Die Bundesregierung erhofft sich Einsparungen, vor allem bei der Anwendung von Mineraldüngemitteln.

Mehr Zeit für Gebietsausweisung

Die vom Bundesrat beschlossene Verlängerung der Übergangsfristen erfolgte vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Sie beruht auf einer Einigung zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission.

Signal in Krisenzeiten

In der Begründung betont der Bundesrat, die Verlängerung setze ein wichtiges Signal in der aktuellen Krisensituation in Richtung der landwirtschaftlichen Betriebe. Sie diene auch einer sachgerechten Bearbeitung der mit der Novelle vorgesehenen Neuausweisung der gefährdeten Gebiete durch die Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltungen der Länder.

Kritische Entschließung

In einer zusätzlichen Entschließung weist der Bundesrat allerdings auf zahlreiche Unzulänglichkeiten der Verordnung aus fachlicher, rechtlicher und vollzugsseitiger Sicht hin.

Die Zustimmung habe er nur deshalb nicht an eigentlich erforderliche Änderungsvorgaben geknüpft, um das Risiko eines zweiten Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik zu vermeiden. Davor hatte die Bundesregierung ausdrücklich gewarnt.

Die umfangreiche Entschließung zeigt detailliert die verschiedenen Defizite der Verordnung auf und bittet die Bundesregierung, im Benehmen mit den Ländern durch künftige Regelungen und Verwaltungsvereinbarungen Abhilfe zu schaffen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet.

Verkündung und Inkrafttreten

Update: die Bundesregierung hat die Maßgabe des Bundesrates inzwischen umgesetzt und die geänderte Verordnung am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

Stand: 30.04.2020

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