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  1. Beschluss

Beschluss

Abgesetzt: Initiative aus Nordrhein-Westfalen

Eine Initiative von Nordrhein-Westfalen zur Erleichterung der Aufdeckung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen wurde am 6. November 2020 kurzfristig von der Tagesordnung des Bundesrates abgesetzt. Auf Antrag eines oder mehrerer Länder könnte die Vorlage auf eine der nächsten Sitzungen genommen werden.

Was Nordrhein-Westfalen vorschlägt

Der Gesetzentwurf will die Aufdeckung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile für die Mutter, das Kind oder den Anerkennenden erleichtern. Die derzeit geltenden Vorgaben sehen eine Kombination aus einem familienrechtlichen und einem verwaltungsrechtlichen Verfahren vor. Wenn die für die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung zuständige Stelle konkrete Anhaltspunkte für Missbrauchsabsicht hat, muss sie die Beurkundung aussetzen und dies der Ausländerbehörde mitteilen. Diese prüft dann, ob tatsächlich Missbrauch vorliegt.

Dabei sind bislang im Bürgerlichen Gesetzbuch Regelbeispiele für Anhaltspunkte für einen Missbrauch enthalten. Im Aufenthaltsgesetz sind Vermutungstatbestände aufgeführt, die damit aber nicht deckungsgleich sind.

Dies funktioniere aber nur mangelhaft, da die Behörden in der Praxis immer wieder Anerkennungsverfahren durchgeführt hätten, obwohl es Anhaltspunkte für Missbrauch gegeben habe. Das liege vor allem daran, dass die beurkundenden Stellen oft keine vertieften ausländerrechtlichen Kenntnisse haben und außerdem weitestgehend auf die Angaben der Beteiligten angewiesen seien, deren Richtigkeit sie ohne weiteres kaum erkennen können.

Verbindliche Prüfungspunkte

Nordrhein-Westfalen will nun leichter zu prüfende Merkmale im Gesetz benennen, die zu einer besseren Anwendbarkeit des Verfahrens auf der ersten Stufe und damit auch zu einer effektiveren Kontrolle missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen seitens der Ausländerbehörden führen.

In § 1597 Absatz 2 Satz 2 BGB sollen daher verbindliche und kumulativ vorliegende formelle Prüfungspunkte aufgeführt werden, die durch schriftliche Dokumente nachgewiesen werden können. Der Vorteil sei, dass solche formellen Voraussetzungen durch die beurkundende Behörde leichter geprüft werden können. So soll die Ausländerbehörde über die Möglichkeit eines Missbrauchs informiert werden, wenn die Mutter oder der Anerkennende etwa die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und die jeweils andere Person nicht und wenn beide nicht mindestens sechs Monate unter lang unter einer gemeinsamen Wohnanschrift gemeldet sind.

Vorkehrungen für Fälle von Nichtmitwirkung

Auch soll der Gesetzentwurf sicherstellen, dass sich Mutter und anerkennungswilliger Vater der Prüfung nicht entziehen, in dem sie einfach nicht mitwirken.

Ausschüsse

Die Fachausschüsse hatten die Einbringung des Gesetzentwurfs empfohlen -teils mit Maßgaben. Durch die Absetzung von der Tagesordnung kam es bislang nicht zu einer Abstimmung über die Ausschussempfehlungen.

Stand: 06.11.2020

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