BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 998. Sitzung am 18.12.2020

Bundesrat billigt 18 Gesetze

In der letzten Sitzung des Jahres hat der Bundesrat noch einmal ein inhalts- und finanzschweres Programm absolviert: Er gab den Weg frei für 18 Gesetze aus dem Bundestag.

Sie können nun wie geplant in Kraft treten.

Jahressteuergesetz und Arbeitsschutzkontrollen

Der Bundesrat billigte das Haushaltsgesetz mit dem knapp 500 Milliarden schweren Etat des Bundes für das kommende Jahr und stimmte umfangreichen Änderungen im Jahressteuergesetz zu, ebenso dem Verbot für Werkverträge in der Fleischindustrie, der Entschädigung für Verdienstausfälle von Eltern aufgrund der aktuellen Kita- und Schulschließungen, dem Übereinkommen zum Einheitlichen Europäischen Patentgericht sowie dem Adoptionshilfegesetz, das im Vermittlungsverfahren nachverhandelt worden war.

EEG-Reform und Anwaltsgebühren

Die Länder billigten die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge und Pflege, die Überführung der Stasi-Unterlagen ins Bundesarchiv, die Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsdolmetscher-Honorare, die Verkürzung der Restschuldbefreiung für Schuldnerinnen und Schuldner, die Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts und Verbesserungen beim Verbraucherschutz im Inkassorecht. Ebenfalls Billigung fanden Änderungen im Melderecht, die Einführung einer digitalen Rentenübersicht - und ein Verbot für leichte Einweg-Plastiktüten ab 2022.

Krankenhausfinanzierung und Tiertransporte

In einer eigenen Entschließung fordert der Bundesrat Änderungen der so genannten Freihaltepauschalen zur Entschädigung von Krankenhäusern in der Corona-Krise.

Nordrhein-Westfalen stellte eine Entschließung zur Regelung für Tiertransporte in Drittstaaten vor - Bremen, Hamburg und Thüringen eine Initiative zur Alterssicherung jüdischer Kontingentflüchtlinge. Damit beschäftigen sich die Fachausschüsse im Januar.

Bauen und Wohnen

Die Länder äußerten sich zu Regierungsplänen zur Mobilisierung von Bauland, zur Änderung des Jagdrechts, der Tabak- und Alkoholsteuer, zur Betrugsbekämpfung bei unbaren Zahlungsmitteln, zur Modernisierung des Patentrechts und zur Förderung strukturschwacher Regionen.

Migration und Asyl

Einen Schwerpunkt der Vorlagen aus Brüssel, zu denen sich der Bundesrat ebenfalls äußerte, bildete das so genannte Migrationspaket der EU-Kommission mit zahlreichen Vorschlägen zum Asylrecht. Außerdem berieten die Länder Pläne zum digitalen Finanzwesen und zu europäischen Mindestlöhnen.

Böllerverbot und Brexit

Der Bundesrat stimmte zahlreichen Regierungsverordnungen zu - unter anderem einem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk und Aufenthaltsregeln für britische Staatsangehörige in Deutschland ab dem 1. Januar 2021.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT und in der Mediathek zum Download bereit. Sämtliche Beschlüsse finden Sie in der Tagesordnung.

Personalien

Top 1Ausschussvorsitz

Torsten Renz

© Foto: dpa | Jens Büttner

  1. Beschluss

Beschluss

Neuer Vorsitzender im Verteidigungsausschuss: Torsten Renz

Einstimmig hat der Bundesrat heute Torsten Renz, Minister für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern (CDU), zum neuen Vorsitzenden für seinen Verteidigungsausschuss gewählt.

Ministerwechsel in Mecklenburg-Vorpommern

Notwendig war die Neuwahl, weil der langjährige Vorsitzende Lorenz Caffier am 17. November 2020 von seinem Amt als Innenminister Mecklenburg-Vorpommerns zurückgetreten ist und daher dem Bundesrat nicht mehr angehört.

Mecklenburg-Vorpommern hält traditionell den Vorsitz im Verteidigungsausschuss. Nach der Praxis des Bundesrates führt jedes der Bundesländer dauerhaft jeweils einen der 16 Fachausschüsse an.

Stand: 18.12.2020

Vorlagen aus dem VA

Top 38Adoptionen

Foto: Adoptionshilfegesetz

© Foto: PantherMedia l VadimVasenin

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Mehr fachliche Begleitung: Bundesrat stimmt Adoptionshilfe-Gesetz zu

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 dem Adoptionshilfe-Gesetz zugestimmt, das mehr Beratung und Hilfe für Familien bei der Adoption von Kindern vorsieht. Dies betrifft sowohl die Adoptiv- als auch die Herkunftsfamilie: Beide haben künftig einen Anspruch darauf, auch nach der Adoption fachlich begleitet zu werden.

Offenerer Umgang mit Adoptionen

Ziel des Gesetzes ist auch, den offenen Umgang mit Adoptionen zu fördern: Die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen sollen Eltern ermutigen, offen mit dem Kind über die Adoption zu sprechen. Die Adoptionsvermittlungsstellen werden außerdem angehalten, mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern zu erörtern, ob und wie sie den Informationsaustausch oder auch den Kontakt der Adoptivfamilie mit den Herkunftseltern am besten zum Wohle des Kindes gestalten. Herkunftseltern erhalten zudem einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind, sofern diese von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt werden.

Auslandsadoptionen nur noch mit Vermittlungsstelle

Darüber hinaus verbietet das Gesetz Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Adoption vorbereitet und die Interessen des Kindes ausreichend berücksichtigt werden. International vereinbarte Schutzstandards sind künftig bei allen Auslandsadoptionen einzuhalten. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.

Beratung vor Stiefkindadoption

Das Gesetz sieht auch eine verpflichtende Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstellen im Vorfeld einer Stiefkindadoption vor. Keine Beratungspflicht gibt es indes, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Überdies gibt bei Stiefkindadoptionen lesbischer Paare das ohnehin am Verfahren beteiligte Jugendamt die im Gesetz vorgeschriebene fachliche Äußerung ab, so dass auch insofern die zusätzliche Beteiligung der Adoptionsvermittlungsstelle entfällt.

Erfolgreiches Vermittlungsverfahren

Beide Ausnahmeregelungen sind Teil einer im Vermittlungsverfahren erzielten Einigung. Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss angerufen, nachdem der Bundesrat dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss mit Blick auf die diskriminierende Wirkung einer ausnahmslos geltenden Beratungspflicht für lesbische Paare seine Zustimmung versagt hatte. Nach kurzer Verhandlung fanden Bund und Länder einen Kompromiss, der am 17. Dezember vom Bundestag und einen Tag darauf vom Bundesrat bestätigt wurde.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 18. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet tritt ab 1. April 2021 in Kraft.

Stand: 21.02.2021

Video

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 4Gesundheit und Pflege

Foto: Diverse Pflegekräfte

© Foto: panthermedia | ridofranz

  1. Beschluss

Beschluss

Länder geben grünes Licht für Verbesserungen bei Gesundheit und Pflege - fordern aber Änderungen bei der Freihaltepauschale

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Verbesserung von Gesundheitsversorgung und Pflege gebilligt. In einer zusätzlichen Entschließung fordern die Länder aber eine kritische Prüfung der Regelungen zur so genannten „Corona-Freihaltepauschale“ für Krankenhäuser.

Zusätzliche Stellen in der Pflege – mehr Hebammen

Das Gesetz sieht die Finanzierung von 20.000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte in der vollstationären Altenpflege vor. Die Mittel hierfür kommen aus der Pflegeversicherung und nicht aus Eigenbeiträgen der Patienten.

Außerdem erhalten Krankenhäuser mehr Stellen für Hebammen. Dazu ist ein Förderprogramm mit 65 Millionen Euro pro Jahr vorgesehen, das etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 700 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen ermöglicht.

Finanzielle Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Um nach der COVID-19-Wirtschaftskrise die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten und die Beiträge weitestgehend stabil zu halten, werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in den Gesundheitsfonds überführt. Zusätzlich sieht das Gesetz einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro vor.

Sozialgarantie

Hintergrund für den Zuschuss ist die so genannte Sozialgarantie 2021: sie sieht vor, die Sozialversicherungsbeiträge trotz der aktuellen Krise bei maximal 40 Prozent zu stabilisieren, indem darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt gedeckt werden.

Abbau von Finanzreserven

Zur Stabilisierung der Zusatzbeitragssätze werden zudem das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven ausgeweitet: Krankenkassen dürfen den Zusatzbeitrag nicht anheben, wenn sie über eine Finanzreserve verfügen, die 0,8 Monatsausgaben übersteigt. Liegen die Finanzreserven unter 0,4 Monatsausgaben, erhalten sie zum 1. Januar 2021 einmalig das Recht zu einer Anhebung des Beitragssatzes, die der Absicherung von Finanzreserven in Höhe von insgesamt 0,4 Monatsausgaben im Jahr 2021 entspricht.

Verbesserungen bei Pflegehilfsmitteln

Eine bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, soll ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten.

Zusätzliche Entschließung

Außerdem hat der Bundesrat eine Entschließung zum Krankenhausfinanzierungsgesetz gefasst. Dieses ermöglicht Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser für coronabedingte Leerstände - die so genannte Freihaltepauschale.

Die Länder fordern das Bundesministerium für Gesundheit auf, die getroffenen Regelungen zu überprüfen und in enger Abstimmung mit den Ländern im Verordnungsweg Nachbesserungen auf den Weg zu bringen. Dabei geht es insbesondere um die Prüfung, ob die Freihaltepauschale auf internistischen Fachkliniken und Krankenhäusern der Basisnotfallversorgung zu Gute kommen soll.

Zudem bittet der Bundesrat das Bundesministerium für Gesundheit, die 7-Tages-Inzidenz von über 70 je 100 000 als ein Kriterium für den Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu streichen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie die Länderforderung umsetzt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zu großen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft.

Stand: 29.12.2020

Top 6SED-Unrecht

Foto: Schreibtische im Stasi-Archiv

© dpa | Wolfgang Kumm

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat gibt grünes Licht für Übergang der Stasi-Unterlagen ins Bundesarchiv

Die Länderkammer hat am 18. Dezember 2020 den kürzlich vom Bundestag beschlossenen Übergang der Stasi-Unterlagen ins Bundesarchiv gebilligt. Damit kann das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Sondersituation nach Sicherung der Unterlagen

Im Zuge der Wiedervereinigung waren die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR aufgrund des besonderen Charakters dieser Dokumente bewusst nicht in das Bundesarchiv eingegliedert worden, zumal eine Vielzahl von Betroffenen in kurzer Zeit Akteneinsicht zur Aufklärung ihres persönlichen Schicksals erhalten sollte. Deswegen wurden zunächst ein Sonderbeauftragter und anschließend ein Bundesbeauftragter für diese Akten geschaffen.

Nachhaltige Strukturen

Das Gesetz sieht mit der Eingliederung in die Verantwortung des Bundesarchivs nun rund 30 Jahre später die Schaffung dauerhafter Strukturen vor.
Es berücksichtigt dabei weiterhin die besondere Sensibilität der Stasi-Unterlagen als Aktenbestände der Geheimpolizei einer Diktatur. Insbesondere bleiben die besonderen Zugangsregelungen für die Stasi-Unterlagen auch künftig anwendbar.

Ombudsperson für Opfer des Kommunismus

Die Situation der Leidtragenden des SED-Unrechts will das Gesetz durch die Schaffung des Amtes einer oder eines Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag stärken. Diese besondere Ombudsperson soll sich vor allem in Politik und Öffentlichkeit für die Anliegen der Betroffenen einsetzen und zur Würdigung der Opfer des Kommunismus in Deutschland beitragen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 15. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ab 17. Juni 2021 in Kraft.

Stand: 15.04.2021

Top 7Inkassorecht

Aktenordner mit Aufschrift Inkasso davor mehrere Geldscheine

© Foto: PantherMedia | stadtratte

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Verbraucherentlastung bei Inkassokosten

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 einen Bundestagsbeschluss zum Inkassorecht gebilligt, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor unnötig hohen Inkassokosten zu schützen und besser über ihre Rechte aufzuklären.

Gebührensenkung

Das Gesetz passt dazu unter anderem die Geschäfts- und Einigungsgebühr an. Schuldnerinnen und Schuldner werden künftig vor allem dann entlastet, wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 Euro im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung gibt es künftig auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen, obwohl noch gar nicht klar ist, ob der Fall vor Gericht geht.

Bessere Aufklärung

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig besser über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Tragweite von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt werden. Hierzu sieht das Gesetz Hinweispflichten für die Inkassounternehmen vor: Diese müssen zum Beispiel in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.

Schutz vor Identitätsdiebstahl

Weitere Hinweispflichten für Inkassodienstleister sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gibt es, wenn diese Adressen von Schuldnern nicht vom Gläubiger mitgeteilt bekommen, sondern anderweitig ermittelt haben. Denn in solchen Fällen könne überdurchschnittlich häufig ein Identitätsdiebstahl vorliegen, bei dem unter fremdem Namen Waren bestellt werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 30. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Stand: 30.12.2020

Top 8Justizkosten

Richterhammer liegt auf einem 50 und einem 20 Euro Schein

© Foto: PantherMedia | zimmytws

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat macht Weg frei für höhere Anwaltsgebühren

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 zahlreiche Erhöhungen im Bereich der Justizkosten gebilligt, die der Bundestag am 27. November 2020 einstimmig beschlossen - und dabei zahlreiche Anregungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 6. November 2020 umgesetzt hat.

Damit können in Kürze Rechtsanwaltsgebühren, Sachverständigen- und Dolmetscherhonorare, Schöffen- und Zeugenentschädigungen sowie Gerichtsgebühren steigen.

Strukturelle und lineare Erhöhung

Die Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung setzt sich zusammen aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um zehn Prozent. In sozialrechtlichen Angelegenheiten steigen die Gebühren um weitere zehn Prozent.

Anpassung an wirtschaftliche Entwicklung

Die Gerichtsgebühren steigen ebenfalls linear um zehn Prozent. Die Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer werden an die marktüblichen Honorare angepasst, die Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sowie Zeugen an die wirtschaftliche Entwicklung, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die letzte Anpassung war 2013 erfolgt.

Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Stand: 29.12.2020

Top 9Verpackungsgesetz

mehrere bunte Plastiktüten

© Foto: PantherMedia | Bowonpat Sakaew

  1. Beschluss

Beschluss

Aus für leichte Plastiktüten ab 2022: Bundesrat billigt Verbot

Händler dürfen ab dem 1. Januar 2022 Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern nicht mehr an Kundinnen und Kunden abgeben oder verkaufen: Der Bundesrat billigte am 18. Dezember 2020 ein entsprechendes Verbot für leichte Plastiktüten, das der Bundestag am 26. November 2020 verabschiedet hat.

Ausnahmen für sehr leichte Tüten und stärkere Taschen

Vom Verbot ausgenommen sind sehr leichte Tüten - die so genannten Hemdchenbeutel, wie sie für den Einkauf von losem Obst, Gemüse oder Fleisch verwendet werden. Auch stärkere Tragetaschen über 50 Mikrometer sind weiter zulässig: Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass Verbraucherinnen und Verbraucher diese in der Regel mehrfach verwenden.

Zahl der Einwegtüten verringern

Ziel ist es, die Zahl von Einwegplastiktüten im Handel zu verringern. Derzeit werden in Deutschland pro Jahr und Kopf noch etwa 20 leichte Plastiktüten verbraucht - und in den seltensten Fällen wiederverwendet. Dies stelle eine ineffiziente Ressourcennutzung dar und führe außerdem bei unsachgemäßer Entsorgung zu Umweltbelastungen in der Landschaft und den Gewässern, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Vorrang für Abfallvermeidung

Das Verbot nimmt daher Bezug auf die Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz: danach hat die Vermeidung Vorrang vor sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

Längere Übergangszeit

Der Bundestag verlängerte in seinem Beschluss die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Verbotes von ursprünglich sechs Monaten auf ein Jahr, damit noch vorhandene Restbestände aufgebraucht werden können. Dies entspricht einer Forderung des Bundesrates aus dessen Stellungnahme zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Darin hatte der Bundesrat noch zahlreiche weitergehende Vorschläge zur Reduzierung von Einwegkunststoff gemacht, ebenso in einer eigenen Entschließung zum Thema Plastikmüll-Vermeidung.

Verkündung in Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 8. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ab 9. Februar 2021 in Kraft. Das Abgabeverbot gilt allerdings erst nach Ablauf der Übergangsfrist ab Januar 2022.

Stand: 08.02.2021

Top 10Europäisches Patentrecht

Foto: Bauklötze "Patent"

© Foto: panthermedia | chrupka

  1. Beschluss

Beschluss

Europäisches Patentgerichtsübereinkommen kann ratifiziert werden

Nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat dem Gesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zugestimmt.

Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ). Dieses ist ein völkerrechtlicher Vertrag und Teil eines Regelungspakets zum Patentrecht. Im Mittelpunkt steht die Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung auf der Ebene der Europäischen Union im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit. Das Patent bietet in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz.

Gemeinsames Patentgericht der Mitgliedstaaten

Das Übereinkommen sieht die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts (EPG) als gemeinsames Gericht der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor. Insofern soll es die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten erhalten, darunter Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und bestimmte Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

Mehrere Kammern in Deutschland

Das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation mit Sitz in Luxemburg besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern. In Deutschland werden eine Abteilung der Zentralkammer in München und jeweils eine Lokalkammer in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eingerichtet.

Hintergrund

Deutschland hat das Übereinkommen bereits 2013 unterzeichnet. Das am 1. Oktober 2015 unterzeichnete Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung soll dafür sorgen, dass das Einheitliche Patentgericht bereits vom ersten Tag ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens arbeitsfähig ist. 16 Unterzeichnerstaaten haben das Übereinkommen bereits ratifiziert. Für das Inkrafttreten ist lediglich noch die Ratifikation durch die Bundesrepublik erforderlich.

Der Bundestag hatte ein Vertragsgesetz zu dem Übereinkommen und dem Protokoll bereits 2017 beschlossen, der Bundesrat hatte dem Gesetz – einstimmig - zugestimmt (BR-Drs. 202/17 (B)). Dieses Gesetz ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden, da es Hoheitsrechte auf eine internationale Organisation übertragen und damit der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung bewirkt hätte, aber im Bundestag anders als in der Länderkammer nicht mit der hierfür erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen worden war.

Nächste Schritte

Das Vertragsgesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Mit der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland sind dann auch die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Patentgerichtsübereinkommens - am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde - erfüllt. Es kann nämlich in Kraft treten, wenn es durch dreizehn Mitgliedstaaten, darunter die drei mit den meisten geltenden europäischen Patenten, zu denen Deutschland zählt, ratifiziert worden ist.

Stand: 18.12.2020

Top 29Haushalt

Foto: Geldscheine

© Foto: panthermedia | Markus Mainka

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Bundesetat für 2021

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat den Etat für das kommende Haushaltsjahr gebilligt - auf Bitten des Parlaments in verkürzter Frist.

Knapp 500 Milliarden Euro Budget

Für 2021 sind Ausgaben von 498,62 Milliarden Euro geplant. Das sind 1,9 Prozent weniger als im Nachtragshaushalt für das Jahr 2020 vorgesehen, aber 85,22 Milliarden Euro mehr als im Haushaltsentwurf der Bundesregierung ursprünglich geplant.

Schuldenbremse ausgesetzt

Der Bundestag erlaubt der Bundesregierung eine Neuverschuldung in Höhe von 179,82 Milliarden Euro. Damit steigt die Kreditaufnahme um 83,62 Milliarden im Vergleich zu den bisherigen Regierungsplänen. Die grundgesetzliche Schuldenbremse hatte der Bundestag zuvor aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt.

Fast 62 Milliarden für Investitionen

Das Haushaltsgesetz veranschlagt 61,85 Milliarden Euro an Investitionen. Gegenüber dem Regierungsentwurf ist das eine Steigerung von 6,68 Milliarden Euro.

Etat des Bundesrates inbegriffen

Teil des Bundeshaushalts ist auch der Etat des Bundesrates. Der so genannte Einzelplan 03 ist mit 41,19 Millionen Euro einer der kleinsten Posten.

Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Stand: 29.12.2020

Top 30Arbeitsschutzkontrolle

Foto: zwei Metzger schneiden Fleisch

© Foto: GettyImages | Dmitry Galanternik

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bessere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt, das der Bundestag nur zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetz bringt Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie auf den Weg.

Verbot von Werk- und Leiharbeitsverträgen

Im Kerngeschäft der Fleischwirtschaft - also bei der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch - wird künftig kein Fremdpersonal mehr eingesetzt werden: weder über Werk- noch über Leiharbeitsverträge.

Ausnahmen sind für Handwerksbetriebe vorgesehen, die weniger als 49 Personen beschäftigen. Zur Abdeckung saisonaler Auftragsspitzen sieht das Gesetz überdies vor, dass durch Tarifverträge für tarifgebundene Entleiher im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerüberlassung bis zu einer Quote von acht Prozent zugelassen werden kann. Am 1. April 2024 tritt diese Möglichkeit außer Kraft.

Elektronische Arbeitszeiterfassung

Die Aufzeichnung der Arbeitszeit darf nur noch elektronisch erfolgen, um Missbräuchen vorzubeugen. Die Unterbringung von Personal in Gemeinschaftsunterkünften muss in Zukunft branchenübergreifenden Mindeststandards genügen. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz ziehen deutlich höhere Bußgelder nach sich.

Mehr Kontrollen vor Ort

Das Gesetz stärkt zudem den Arbeitsschutz und die Effizienz der Kontrollen. Es sieht dazu eine jährliche bundesweit einheitliche Mindestbesichtigungsquote vor, die sich bis zum Jahr 2026 schrittweise steigert, so dass die Länder Vorbereitungszeit zur Umsetzung haben. Eine neue Bundesfachstelle in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin soll Arbeitsschutzaufgaben und Kompetenzen bündeln.

Hintergrund

Die Corona-Krise hat das Augenmerk erneut auf unzureichende Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie gelenkt. In die Kritik geraten waren insbesondere Verstöße gegen das Arbeitszeitrecht, Kettenarbeitsverträge durch Subunternehmer mit unklaren Verantwortlichkeiten, Schwarzarbeit, ausbeuterische Einbehalte für Miete und Arbeitsausrüstung sowie mangelhafte, aber teure Gemeinschaftsunterkünfte.

Änderungen auf Vorschlag der Länder

Im Gesetzesbeschluss hat der Bundestag einige Ergänzungen aufgegriffen, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 18. September 2020 vorgeschlagen hatte. So hat er neben einigen Korrekturen und Klarstellungen etwa eine Verpflichtung der Arbeitsschutzbehörden der Länder und der Unfallversicherungsträger zu einem wechselseitigen elektronischen Austausch bestimmter Erkenntnisse aufgenommen, die bei Betriebsbesichtigungen gewonnen werden.

Auch hat er auf Vorschlag der Länderkammer einen zusätzlichen Bußgeldtatbestand für das nicht angemessene Bereitstellen einer Unterkunft und eine hinreichend bestimmte geregelte Einsichtsbefugnis der Arbeitsschutzbehörden in Arbeitszeitaufzeichnungen geschaffen.

Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 30. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt überwiegend am 1. Januar 2021 in Kraft.

Stand: 30.12.2020

Video

Top 31Jahressteuergesetz

Foto: Ordner mit Aufschrift Steuerrecht

© Foto: PantherMedia | Boris Zerwann

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz zu

Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt.

Der Bundestag hat während seiner Beratungen zahlreiche Forderungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 aufgegriffen. Dies begrüßen die Länder ausdrücklich.

Pauschale für Homeoffice

So beschloss der Bundestag Erleichterungen für das Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen - maximal 600 Euro. Dies gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Stärkung für das Ehrenamt

Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt - auch dies eine langjährige Forderung des Bundesrates: Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.

Freifunk künftig gemeinnützig

Der Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen wird um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert - ebenfalls eine Anregung der Länder.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen gibt es zudem für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise erhalten, z.B. den Pflegebonus: Die bis zum Jahresende befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1500 Euro wird bis Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.

Entlastung für Alleinerziehende

Ebenfalls verlängert wird die Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro, die im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.

Höhere Sachbezugsgrenze

Auch die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44 auf 50 Euro. Für sogenannte Sachbezugskarten folgt eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Mieterschutz

Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.

Verlustverrechnung aus Termingeschäften

Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und so genannten Stillhalterprämien verrechnet werden - bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden.

Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der so genannten Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Längere Verjährung für Steuerstraftaten

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert, um den Behörden mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung komplexen Taten zu geben, zum Beispiel auch die so genannten Cum-Ex-Taten.

Internationaler Online-Handel

Weitere Neuregelungen betreffen die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und die Betrugsbekämpfung im grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an aktuelle Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.

Entlastung für Dach-Solaranlagen gefordert

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass weitergehende Vorschläge zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Finanzbehörden nicht umgesetzt worden sind, ebenso wenig seine Forderung, kleinere Photovoltaik-Anlagen steuerlich zu unterstützen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zeitnah die Steuerbefreiung für neue Solaranlagen auf Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 10 kWp einzuführen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.

Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt überwiegend am 29. Dezember 2020 in Kraft.

Stand: 28.12.2020

Top 40Corona-Hilfen

Leerer Klassenraum

© Foto: PantherMedia | archideaphoto

  1. Beschluss

Beschluss

Eltern erhalten Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 zugestimmt. Die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes hatte der Bundestag kurzfristig an das Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldungs-und Wehrsoldempfänger angefügt.

Voraussetzung: keine andere Betreuungsmöglichkeit

Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Entschädigung für insgesamt 20 Wochen

Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.

Wie es weitergeht

Die Bundesregierung leitet das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und verkündet den Text danach im Bundesgesetzblatt. Die Regelung soll dann mit Wirkung zum 16. Dezember 2020 in Kraft treten und damit bereits den begonnenen Lockdown erfassen.

Stand: 18.12.2020

Top 41Restschuldbefreiung

Aktenordner mit Aufschrift Insolvenzrecht, eine Zeitschrift und ein Kugelschreiber

© Foto: PantherMedia | Boris Zerwann

  1. Beschluss

Beschluss

Neustart nach Insolvenz wird erleichtert

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt.

Neustart nach Insolvenz

Das Gesetz sieht eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vor: Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Dies soll ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz geben.

Hilfe für Corona-bedingte Insolvenzen

Damit auch diejenigen profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, gilt das Gesetz rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.

Teil des Konjunkturprogramms

Das Gesetz ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Es setzt zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.

Anpassungen an Corona-Pandemie

Der Bundestag hat bei seinen Beratungen zudem einige Regelungen an den ursprünglichen Regierungsentwurf der Bundesregierung angefügt, die zwar in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Insolvenzrecht stehen, aber ebenfalls Bezug zur Corona-Pandemie haben:

Hilfe für Gewerbemieter

Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, gilt eine gesetzliche Vermutung: Erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Pandemie können dadurch eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen.

Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden durch eine begleitende verfahrensrechtliche Regelung beschleunigt, damit die Parteien schneller Rechtssicherheit erhalten.

Aktionärsbeteiligung in Pandemie-Zeiten

Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht gibt es neue Regelungen zu Frage- und Antragsrechten der Aktionäre für das Jahr 2021, um auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu reagieren.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 30. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft.

Stand: 30.12.2020

Top 43Erneuerbare Energien

Foto: gemalte Zukunft der Erneuerbaren Energien

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  1. Beschluss
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Beschluss

Länder machen den Weg für EEG-Novelle frei

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 in verkürzter Frist eine grundlegende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gebilligt, die der Bundestag erst am Vortag beschlossen hatte.

Treibhausgasneutralität angestrebt

Das Gesetz gibt als Ziel vor, dass der in Deutschland erzeugte und verbrauchte Strom vor 2050 treibhausgasneutral ist. Bis 2030 soll ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien erreicht werden.

Mehr Akzeptanz für weiteren Ausbau

Eine Beteiligung von Kommunen von 0,2 Cent pro Kilowattstunde an Windenergieanlagen auf ihrem Gemeindegebiet soll zu mehr Zustimmung zu Windenergieprojekten führen. Auch angrenzende Gemeinden können an den Erlösen aus der betreffenden Anlage beteiligt werden.

Vorgesehen ist auch eine Verbesserung der Anreize für Mieterstrom und der Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung. So nimmt das Gesetz den so genannten Quartiersansatz auf. Maßgeblich ist nun, dass der erzeugte Strom im Viertel verbraucht wird und nicht mehr nur im unmittelbar betroffenen Haus.

Verringerung der Kosten

Die Novelle reduziert Förderkosten für Erneuerbare Energien durch verschiedene Einzelmaßnahmen. Ein neues Ausschreibungssegment gilt künftig für große Photovoltaik-Dachanlagen. Innovationsausschreibungen werden verlängert und aufgestockt.

Schutzmaßnahmen für Industrie

Andererseits schützt das Gesetz auch die stromkostenintensive Industrie. So erhält diese durch Anpassungen bei der Ausgleichsregelung mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen.

Anreize für neue Technik

Um Erneuerbare Energien weiter in das Stromsystem zu integrieren, werden verbesserte Anreize für neue Anlagentechnik und bessere Steuerbarkeit der Anlagen gesetzt. Eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse soll für eine bessere Abstimmung zwischen Erneuerbaren-Ausbau und Netzausbau sorgen.

Weitere Maßnahmen

Das Gesetz ermöglicht, dass sich Seeschiffe in den Häfen kostengünstig mit Landstrom versorgen können, statt Dieselgeneratoren einzusetzen. Auch enthält es die Zusage, dass im weiteren Verfahren noch eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgelegt wird. Schließlich bereitet es den Weg in die Zeit nach der Förderung vor: Ausgeförderte Anlagen können den Strom übergangsweise weiter über den Netzbetreiber vermarkten und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten erhalten.

Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum weit überwiegenden Teil am 1. Januar 2021 in Kraft.

Stand: 28.12.2020

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Landesinitiativen

Top 32Krankenhausfinanzierung

Foto: Schild Krankenhaus

© Foto: dpa | Stefan Sauer

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat fordert Änderungen bei der Corona-Freihaltepauschale

Der Bundesrat fordert die Bunderegierung zu Änderungen an den Regelungen zur so genannten Freihaltepauschale für Krankenhäuser auf. Eine entsprechende Entschließung hat die Länderkammer am 18. Dezember 2020 auf Initiative Mecklenburg-Vorpommerns, Bremens und Thüringens gefasst.

Entschädigung für Einnahmeausfälle

Ende März 2020 wurde im Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelt, dass Krankenhäuser eine Pauschale für Einnahmeausfälle erhalten, die durch Verschiebung von geplanten Eingriffen entstehen, um Intensivbetten für Corona-Patienten freizuhalten. Diese Zahlung wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus Mitteln des Bundes refinanziert.

In Anbetracht der Ausgestaltung dieser Freihaltepauschale kann es aber zu Fehlanreizen kommen und Krankenhäuser ohne Intensivstationen könnten in Bedrängnis geraten, warnen die Länder.

Niedrigere Inzidenzschwelle

So will der Bundesrat die Zahlungen bereits ab einem Inzidenzwert von 50 gewähren. Die derzeit vorgesehene Inzidenz von 70 stelle eine zu hohe Schwelle dar und sei schwer administrierbar. Zudem orientierten sich auch Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bei der Bekämpfung des Corona-Virus immer an einem Wert von 50. Oberhalb dessen seien wesentliche Maßnahmen zu treffen und gegebenenfalls auch zu finanzieren. Die Steuerung der Kapazitäten in den Krankenhäusern müsse frühzeitig ansetzen.

Hilfen auch für Krankenhäuser ohne Intensivstation

Die Länderkammer fordert, die vorgesehene Differenzierung nach den Notfallstufen des Gemeinsamen Bundesauschusses aufzugeben, da diese nicht der aktuellen Versorgungsrealität in den Ländern entspreche. Auch sei die Festlegung der berechtigten Krankenhäuser den Ländern zu überlassen. Die vom Gesetz vorgesehene Unterteilung der Kliniken lehnt der Bundesrat ab. Bundesweit werde ein Großteil der Corona-Patientinnen und -Patienten nicht intensivmedizinisch behandelt. Deren Versorgung müsse auch in Krankenhäusern ohne Intensivstation sichergestellt werden. Daher sei die Einbindung weiterer Krankenhäuser erforderlich.

Entscheidung liegt bei Bundesregierung

Ob die Bundesregierung die Bundesratsforderung umsetzt und einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg bringt, liegt in ihrer Entscheidung. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Stand: 18.12.2020

Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Top 18Baulandmobilisierung

Foto: Neubaugebiet

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat unterstützt Regierungspläne für mehr bezahlbaren Wohnraum

Der Bundesrat begrüßt die Pläne der Bundesregierung zur Mobilisierung von Bauland. In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 drängt er auf einen raschen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens: Städte und Gemeinden bräuchten rasch effektivere Möglichkeiten, für bezahlbaren Wohnraum zu sorgen.

Lebendige Städte

Aus Sicht des Bundesrates ist eine grundlegende Reform des Bauplanungsrechts wichtig. Benötigt würden jedoch nicht nur Flächen für Wohnraum, sondern auch für Gewerbe- und Industriebetriebe: In der gemischten, europäischen Stadt werde gearbeitet und gewohnt - idealerweise nebeneinander mit kurzen Wegen zur Verkehrsvermeidung. Daher komme es auf die richtige Nutzungsmischung von Wohnen, Gewerbe, Dienstleistungen, Kultur, Grün- und Erholungsflächen an.

Klimaschutz

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, ob die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz des Klimas und zur Abmilderung der Klimawandelfolgen vor dem Hintergrund der zu erwartenden zunehmenden Flächenversiegelung genügen. Außerdem bittet er die Bundesregierung, weitere Möglichkeiten zum Schutz von Umwelt und Natur in Betracht zu ziehen.

Anregungen aus der Praxis

Um das Gesetz noch praxistauglicher zu gestalten, schlagen die Länder zahlreiche Einzeländerungen vor. Sie beziehen sich unter anderem auf Regelungen zur digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung, zu den Abwägungskriterien zwischen Wohn- und Gewerbeinteressen, zu Flächennutzungsplänen für Windenergie, zu Kontingenten für Lärmemissionen, zur Privilegierungen für Feuerwehrwachen und zum Ausbau tierwohlgerechter Stallanlagen.

Was die Regierung plant

Die Bundesregierung will mit ihrem Entwurf die Beschlüsse der Baulandkommission umsetzen und die Voraussetzungen für mehr bezahlbaren Wohnraum verbessern.

Vorkaufsrechte der Kommunen

Kommunen sollen künftig brachliegende Flächen leichter für Wohnungsbau nutzbar machen, indem sie zum Beispiel ihre Vorkaufsrechte stärker ausüben - vor allem in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Dort sollen sie auch leichter ein so genanntes Baugebot anordnen dürfen, um Baulücken durch neue Wohneinheiten zu schließen.

Wohnen im Außenbereich

Außenbereichsflächen zur Wohnnutzung sollen nach dem Gesetzentwurf befristet bis Ende 2022 in das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne einbezogen werden.

Der Entwurf sieht zudem eine neue Baugebietskategorie im Außenbereich vor: das "Dörfliche Wohngebiet", in dem einvernehmliches Miteinander von Wohnen und - insbesondere landwirtschaftlicher - Nebenerwerbsnutzung vereinfacht wird.

Mehr sozialer Wohnungsbau

Mit sogenannten sektoralen Bebauungsplänen sollen Gemeinden - befristet bis Ende 2024 - Flächen für Wohnbebauung festlegen dürfen. Zusätzlich können die Gemeinden vorschreiben, dass neue Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen. Baugenehmigungen dürfen dann auch davon abhängig gemacht werden, ob die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung – insbesondere die Miet- und Belegungsbindung – eingehalten sind.

Mieterschutz bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sollen Kommunen befristet bis zum 31. Dezember 2025 die Umwandlung bestehender Miet- in Eigentumswohnungen untersagen dürfen, um Mieterinnen und Mieter zu schützen. Bisher ist dies nur in Milieuschutzgebieten möglich.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt - ihren Entwurf hatte sie dort schon am 30. November 2020 eingebracht. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Stand: 18.12.2020

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Rechtsverordnungen

Top 33Brexit

Foto: EU-Fahne mit Aufschrift Brexit

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt vereinfachtem Arbeitsmarktzugang für britische Staatsangehörige zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2020 einer Verordnung zum aufenthaltsrechtlichen Status britischer Staatsangehöriger in Deutschland ab dem 1. Januar 2021 zugestimmt.

Einreise und Arbeitsmarktzugang

Sie regelt den Arbeitsmarktzugang und die visumfreie Einreise für britische Staatsangehörige nach Ende des Brexit-Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020.

Gleiche Privilegierung wie Kanada und USA

Britinnen und Briten, die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, können unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Hierfür wird das Vereinigte Königreich in die Liste der privilegierten Staaten aufgenommen, deren Staatsangehörige jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation ausüben dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Beschäftigungsbedingungen und zudem, ob vergleichbare inländische Arbeitsuchende zur Verfügung stehen. Denselben Arbeitsmarktzugang gibt es bereits für Staatsangehörige anderer Industrienationen, wie z. B. Japan, Kanada oder den USA.

Erleichterte Erwerbszuwanderung

Britische Staatsangehörige können auch dann visumfrei einreisen, wenn sie sich längerfristig in Deutschland aufhalten wollen. Der erforderliche Aufenthaltstitel soll im Inland eingeholt werden können. Dieses aufenthaltsrechtliche Privileg gibt es ebenfalls bereits für andere Industriestaaten wie z. B. USA oder Kanada. Dies soll insbesondere die Erwerbszuwanderung erleichtern.

Verkündung, Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 23. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt wie geplant am 1. Januar 2021 in Kraft.

Stand: 23.12.2020

Top 44Böllerverbot

Foto: Feuerwerksraketen

© Foto: dpa | Christophe Gateau

  1. Beschluss

Beschluss

Verkaufsverbot für Böller - Entlastung für Notaufnahmen an Silvester

In diesem Jahr können Verbraucherinnen und Verbraucher keine Pyrotechnik für das Silvesterfeuerwerk kaufen. Der Bundesrat stimmte auf Bitten der Bundesregierung in verkürzter Frist einer entsprechenden Verordnung zu.

Krankenhauskapazitäten schonen

Das generelle Verkaufsverbot an Verbraucherinnen und Verbraucher soll die Zahl der Unfälle vor und in der Silvesternacht reduzieren und die Kapazitäten in den Krankenhäusern schonen, damit diese sich um die Covid-19-Patienten kümmern können. Es soll zugleich die Möglichkeit der Polizei und der sonstigen zuständigen Behörden erleichtern, den Verkauf und die Nutzung illegalen Feuerwerks zu überprüfen.

Hintergrund

Der Verordnungsentwurf setzt einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz und der Bundeskanzlerin vom 13. Dezember 2020 um. Diese hatten ein generelles Verkaufsverbot für das Jahr 2020 beschlossen und zusätzlich vom Zünden jeglichen Silvesterfeuerwerks abgeraten. Auf bestimmten publikumsträchtigen Plätzen, die die Kommunen definieren, gilt zudem ein Feuerwerksverbot.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft.

Stand: 30.12.2020

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