BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1001. Sitzung am 05.03.2021

Bundesrat billigt 10 Gesetze aus dem Bundestag

Bundesrat billigt 10 Gesetze aus dem Bundestag

In seiner 1001. Sitzung am 5. März 2021 billigte der Bundesrat 10 Gesetze aus dem Bundestag - unter anderem weitere Corona-Hilfsmaßnahmen im Sozialschutzpaket III und Corona-Steuerhilfen, die Einführung der neuen Bürgeridentifikationsnummer, Maßnahmen zur Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität sowie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Drogenhandel per Postversand.

Alle Gesetze können nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wie geplant in Kraft treten.

Tierwohl - Verbraucherschutz - CO2-Preise

Auf Initiative der Länder fasste der Bundesrat fünf Entschließungen, die sich an die Bundesregierung richten - sie regen Verbesserungen im Tierschutz und Verbraucherschutz sowie in der CO2-Bepreisung an.

Kükentöten - Pflegemodernisierung - Einwegplastik

28 Gesetzentwürfe der Bundesregierung aus nahezu allen Politikfeldern standen zu Debatte. Der Bundesrat machte umfangreich von seinem Recht auf Stellungnahme Gebrauch - nun ist der Bundestag am Zug.

Eine Auswahl an wichtigen Bundesratsbeschlüssen stellt BundesratKOMPAKT nachfolgend vor. Die gesamte Tagesordnung mit allen zugehörigen Drucksachen-Downloads finden Sie hier.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 1Bürger-ID

Buchstaben TIN

© Foto: PantherMedia | KseniyaOmega

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bürger-Identifikationsnummer kommt

Nach dem Bundestag hat am 5. März 2021 auch der Bundesrat der Einführung einer individuellen Identifikationsnummer für Bürgerinnen und Bürger im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung zugestimmt. Das so genannte Registermodernisierungsgesetz kann daher nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend verkündet werden.

Voraussetzung für Bürgerservices

Die Bürger-Identifikationsnummer dient der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für Serviceleistungen von Bund und Ländern. Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind.

Eindeutigere Zuordnung

Bisher dienen bei Behördenleistungen Name, Geburtsdatum und Adresse zur Identifizierung des Betroffenen - was in der Praxis manchmal fehleranfällig oder auch aufwändig war, etwa wenn Betroffene ihre Geburtsurkunde vorlegen mussten. Die Verwendung der bereits an die Bürgerinnen und Bürger ausgegebenen individuellen Steuer-Identifikationsnummer soll den Datenaustausch künftig eindeutiger und anwenderfreundlicher gestalten.

Datencockpit für mehr Transparenz

Das Gesetz regelt zudem die Bedingungen für den Datenaustausch konkreter: Dieser ist nur auf gesetzlicher Grundlage bzw. mit Zustimmung des Einzelnen möglich. Mehr Transparenz soll ein so genanntes Datencockpit schaffen: Zukünftig können Bürger nachsehen, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet hat.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 6 April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt überwiegend ab 7. April 2021 in Kraft.

Stand: 06.04.2021

Video

Top 2Hotel-Meldepflicht

Holzkastenwand mit mehreren Schlüsseln

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Experimentierklausel für digitale Meldeverfahren

Hoteliers erhalten mehr Möglichkeiten, die Meldepflicht für ihre Gäste künftig elektronisch zu erfüllen. Dies hat der Bundestag beschlossen, der Bundesrat am 5. März 2021 abschließend gebilligt.

Digitale Anmeldung im Test

Nach derzeitigem Recht sind nur drei Verfahren zur elektronischen Identifizierung der Hotelgäste zulässig. Durch Einführung einer Experimentierklausel im Bundesmeldegesetz ist es künftig möglich, weitere Online-Anwendungen für ein digitales Hotel-Meldeverfahren zu testen - für die Dauer von zwei Jahren. Der Bundestagsbeschluss geht auf einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zurück.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ab 18. März 2021 in Kraft.

Stand: 05.03.2021

Top 4Geldwäsche

Foto: Gelscheine in Waschmaschine

© PantherMedia | Sirozha

  1. Beschluss

Beschluss

Bessere Bekämpfung von Geldwäsche

Am 5. März 2021 hat der Bundesrat Neuerungen bei der Geldwäschebekämpfung gebilligt, die der Bundestag am 11. Februar beschlossen hatte. Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche kann daher jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Regelung weiter als europäische Vorgaben

Das Gesetz geht über die Vorgaben der Europäischen Union und internationaler Organisationen hinaus, die im deutschen Strafgesetzbuch größtenteils bereits umgesetzt sind.

Beschränkung auf bestimmte Vortaten entfällt

Neu ist, dass der Tatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB (Abkürzung bitte auszeichnen) künftig alle Straftaten als Vortaten einbeziehen soll. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher gegeben sein. Nach diesem „All crime-Ansatz“ ist nur noch entscheidend, dass Täter eine – wie auch immer geartete – kriminelle Herkunft des Geldes in Kauf nehmen bzw. einen illegal beschafften Vermögenswert verbergen oder verschleiern. Ein besonderer Bezug zur organisierten oder schweren Kriminalität ist nicht erforderlich.

Das jeweilige Gericht muss zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist. Außerdem werden die Umschreibung tauglicher Tatobjekte überarbeitet und die Tathandlungen neu geordnet, was die Handhabbarkeit des § 261 StGB verbessern soll.

Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Das Gesetz setzt zudem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorsatzanforderungen bei der Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger um.

Modifikationen der Strafprozessordnung

Schließlich werden auch Anpassungen bei den an die Geldwäsche anknüpfenden strafprozessualen Eingriffsbefugnissen wie Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung vorgenommen. Gleiches gilt für die selbstständige Einziehung (§ 76a StGB), die die Abschöpfung von Taterträgen ermöglicht.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ab 18. März 2021 in Kraft.

Stand: 05.03.2021

Top 6Postrecht

Foto: Öffnung eines Pakets, was Drogen enthält

© Foto: dpa l Daniel Reinhardt

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Änderungen im Postrecht

Der Versand illegaler Drogen per Post kann künftig effektiver verfolgt werden. Der Bundesrat hat am 5. März 2021 ein entsprechendes Gesetz des Bundestages gebilligt, mit dem dieser eine Initiative der Länder umsetzte:

Meldepflicht für Zufallsfunde

Künftig müssen Bedienstete in Brief- und Paketermittlungszentren den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich beschädigte oder rückläufige Sendungen vorlegen, wenn deren Inhalt den Verdacht auf illegalen Handel mit Drogen, Waffen oder nicht zugelassenen Arzneimitteln nahelegt.

Bußgeld bis zu 500.000 Euro

Unternehmen, deren Mitarbeiter diese Pflicht verletzen, drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro.

Derzeitige Rechtslage ungenügend

Derzeit besteht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage verdächtiger Sendungen. Das Postgesetz ermöglicht es den Postdienstleistern lediglich, Briefe und Pakete dann zu öffnen, wenn sie „unanbringlich“ sind - also weder Empfänger noch Absender erkennbar ist. Stoßen die Bediensteten dabei auf einen verdächtigen Inhalt, dürfen sie ihn der Polizei vorlegen, wenn von ihm körperliche Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Eine Verpflichtung, Sendungen den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen, besteht hingegen nur bei Verdacht auf eine schwere Straftat wie Mord oder Terror.

Weitere Änderungen bei der Post-Regulierung

Der Bundestag ergänzte die Bundesratsinitiative um weitere Änderungen im Postgesetz, um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 umzusetzen.

Das Gericht hatte darin die Regelung zur Bestimmung des Gewinnsatzes im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung, die die Bundesregierung im Jahr 2015 in der Post-Entgeltregulierungsverordnung geschaffen hat, für rechtswidrig erklärt, da sie nicht von der postgesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt sei. Der Bundestagsbeschluss schafft nun eine entsprechende gesetzliche Rechtsgrundlage im Postgesetz.

Neue Vorgaben für Porto-Genehmigungen

Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht Bedenken gegen die so genannte Lastenallokationspraxis der Bundesnetzagentur bei der Genehmigung der Porto-Höhe geäußert. Daher beschloss der Bundestag, dass künftig auch solche Lasten einbezogen werden dürfen, die in anderen Produktbereichen entstehen, dort aber aufgrund der Wettbewerbsintensität nicht erwirtschaftet werden können - also zum Beispiel Kosten für eine flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen und Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten der Beschäftigten.

Schlichtung bei Verbraucherstreitigkeiten

Weitere Ergänzung im Bundestagsverfahren: Für Postdienstleister ist künftig die Teilnahme am bereits existierenden Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur verbindlich, wenn Verbraucherinnen oder Verbraucher die Schlichtungsstelle anrufen. Zudem wird die Preis-Kosten-Scheren-Prüfung als Instrument zum Schutz der Wettbewerber vor missbräuchlichen Preisgestaltungen marktbeherrschender Anbieter im Postbereich eingeführt.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ab 18. März 2021 in Kraft.

Stand: 05.03.2021

Top 7Elektromobilität

Foto: E-Ladestation

© Foto: dpa | Sven Hoppe

  1. Beschluss

Beschluss

Mehr Ladesäulen für E-Fahrzeuge

Am 5. März 2021 hat der Bundesrat das kürzlich vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gebilligt.

Förderung der Elektromobilität

Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen. Wohn- und andere Gebäude sollen mit größeren Parkplätzen ausgestattet werden. So sollen Ladepunkte geschaffen und Elektrofahrzeuge leichter zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufgeladen werden können.

Pflicht zum Einbau von Leitungen

Vorgesehen sind verpflichtende Regelungen zum Einbau: Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen baut, wird künftig Leitungsinfrastruktur berücksichtigen müssen. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, dann muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden.

Quartiersansatz

Möglich sind auch Quartierslösungen, d.h. Vereinbarungen von Bauherren oder Immobilieneigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, über eine gemeinsame Erfüllung bestimmter Anforderungen aus dem Gesetz. So können gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel errichtet werden.

Ausnahmen

Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten. Öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind ebenfalls von den Regelungen ausgenommen. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 24. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt einen Tag darauf in Kraft.

Stand: 24.03.2021

Top 48Corona-Sozialschutz-Paket

Paket aus Geldscheinen

© Foto: PantherMedia | Alena Brozova

  1. Beschluss

Beschluss

Weitere Corona-Unterstützungsmaßnahmen für Bedürftige

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. März 2021 dem so genannte Sozialschutz-Paket III zugestimmt. Es sieht vor allem eine Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte vor. Außerdem wird damit der erleichterte Zugang zu sozialer Sicherung ebenso verlängert wie die Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Mit einer begleitenden Entschließung übt der Bundesrat allerdings Kritik an den aus den Maßnahmen resultierenden Kosten für Länder und Kommunen.

Einmalzahlung 150 Euro

Mit dem Gesetz werden zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro abgemildert. Das entspricht einer monatlichen Kompensation von 25 Euro. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich

Beibehaltung der Maßnahmen aus dem Sozialschutz-Paket I

Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen stellt sicher, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die meisten im Sozialschutz-Paket I getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So bleibt es bei der vereinfachten Vermögensprüfung. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten weiter automatisch als angemessen. Entsprechend angepasst wurde auch die leichtere Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.

Mittagsverpflegung für Bedürftige

Das Gesetz verlängert außerdem die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis maximal zum 31. Dezember 2021. Damit können zum Beispiel bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas weiter mit Mittagessen versorgt werden. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten.

Unterstützung für soziale Dienstleister

Längere Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen, wird ebenfalls verlängert.

Versicherungsschutz für Künstler

Für die Künstlersozialversicherung gilt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3 900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Kritik an Mehrkosten

In einer zusätzlichen kritisiert der Bundesrat, dass die Ausgaben für die Einmalzahlung an Leistungsberechtigte des Dritten Kapitels SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht vom Bund, sondern von den Kommunen oder Ländern getragen werden müssen und dass der Gesetzesbeschluss erhebliche Mehrkosten für Länder und Kommunen nach sich zieht, die sich anhand der darin beschriebenen Haushaltsausgaben nicht konkret nachvollziehen lassen

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt ab 1. April 2021 in Kraft.

Stand: 05.03.2021

Top 49Corona-Steuerhilfen

eine Mund-Nasen-Maske und ein 50-Euro-Schein

© Foto: PantherMedia | kip02kas

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 5. März 2021 auch der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Es kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wie geplant in Kraft treten.

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der Koalitionsfraktionen zurückgeht, sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige vor:

Kinderbonus und Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie

Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.

Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.

Höherer Verlustrücktrag

Das Gesetz hebt den steuerlichen Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige auf 10 Millionen Euro an, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Kostenkompensation erforderlich

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf die enormen Belastungen für Länder- und Kommunalhaushalte durch den Kinderbonus hin. Diese müsse der Bund durch Anpassung der Umsatzsteueranteile vollständig kompensieren, fordern die Länder.

Keine Anrechnung auf Unterhalt

Außerdem müsse die Bundesregierung, sicherstellen, dass der Kinderbonus nicht wie Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, damit auch Alleinerziehende in vollem Umfang davon profitieren. Nur so sei das Ziel zu erreichen, mit Hilfe des Kinderbonus einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien mit Kindern zu schaffen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt vorbehaltlich ab 18. März 2021 in Kraft.

Stand: 05.03.2021

Top 50Planungssicherstellungsgesetz

Bauplanung durch Bauherren

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  1. Beschluss

Beschluss

Vereinfachungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren

Am 5. März 2021 hat der Bundesrat der verlängerten Geltungsdauer des so genannten Planungssicherstellungsgesetzes bis Ende 2022 zugestimmt, die der Bundestag nur eine Woche zuvor beschlossen hatte.

Gesetz ursprünglich bis März 2021 befristet

Das im Mai 2020 in Kraft getretene Gesetz stellt bislang sicher, dass behördliche Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter Pandemiebedingungen formwahrend durchgeführt werden können. Es war ursprünglich bis März 2021 befristet. Angesichts der Fortdauer der Pandemie hat sich der Bundestag für die Verlängerung der Maßnahmen entschieden.

Alternative Möglichkeiten für Bekanntmachung und Erörterung

In Zeiten der Covid-19 Pandemie können bestimmte im Planungsrecht vorgesehene Bekanntmachungen, Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen nicht mehr ohne weiteres sicher durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ermöglicht das Gesetz Alternativen für diese Verfahrensschritte, die den Infektionsschutz gewährleisten, weil sie auf Zusammenkünfte von Menschen verzichten. Bekanntmachungen von Informationen dürfen nach dem Gesetz über das Internet erfolgen. Konsultationen und Verhandlungen sind online, per Telefon- oder Videokonferenz möglich.

So können beispielsweise weiterhin die Entwürfe von Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen statt der öffentlichen Auslegung im Internet veröffentlicht werden.

Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 24. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt einen Tag darauf in Kraft.

Stand: 24.03.2021

Landesinitiativen

Top 8Vielklägergebühr

Richterhammer Geldscheine Euro

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  1. Beschluss

Beschluss

Keine Mehrheit für Vielklägergebühr

Der Bundesrat hat am 5. März 2021 über den Vorschlag Hessens beraten, eine besondere Verfahrensgebühr für so genannte Vielkläger in der Sozialgerichtsbarkeit einzuführen. Der Gesetzesantrag fand bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Er wird daher nicht in den Bundestag eingebracht.

Was Hessen vorgeschlagen hatte

Hessen hatte vorgeschlagen, die Sozialgerichte von aussichtlosen Klagen zu entlasten und so genannten Vielklägern eine Sondergebühr von 30 Euro aufzuerlegen. Als solcher sollte gelten, wer in den letzten zehn Jahren bereits zehn oder mehr Verfahren in einem Land angestrengt hat. Diese Personen müssten künftig die Gebühr einzahlen, damit ein neues Verfahren angenommen würde. Nach derzeitigem Recht sind Verfahren vor den Sozialgerichten für die Klägerinnen und Kläger gebührenfrei.
Die Gebühr wäre nicht vom Anspruch auf Prozesskostenhilfe umfasst, würde aber erstattet, wenn die Klage erfolgreich wäre. Zudem könnten die Gerichte die jeweilige Gebührenfestsetzung jederzeit überprüfen.

Aussichtslose Verfahren vermeiden

Hessen hatte seinen Vorstoß damit begründet, dass sich in der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der dort herrschenden Gerichtskostenfreiheit die Fälle häuften, in denen einzelne Klägerinnen oder Kläger ohne berechtigtes Rechtsschutzinteresse mit einer Vielzahl von Verfahren die Gerichte beschäftigten. Dabei würden oftmals aussichtslose Anliegen verfolgt, und zwar auch wiederholt durch alle Instanzen. Es sei davon auszugehen, dass mit einer Verfahrensgebühr in zahlreichen Fällen eine Klage gar nicht erst erhoben oder nach der Anforderung der Gebühr nicht weiterverfolgt würden, begründete das Land seinen Gesetzesantrag.

Stand: 05.03.2021

Top 10Tierwohlabgabe

Fleischerin hält im Geschäft eine Packung Fleisch

© Foto: PantherMedia | SimpleFoto

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat fordert Tierwohlabgabe und verpflichtendes Tierwohllabel

Der Bundesrat verlangt ein Finanzierungskonzept für den Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit einer stärker ökologischen und tiergerechten Ausrichtung - und schlägt dazu vor allem die Einführung einer Tierwohl-Abgabe auf Fleisch, Milch und andere tierische Produkte vor. Dies ergibt sich aus einer Entschließung, die der Bundesrat am 5. März fasste und der Bundesregierung zuleitete.

Umsetzung der Borchert-Kommission

Darin fordert er die Bundesregierung auf, zeitnah konkrete Schritte zur Umsetzung der Empfehlungen aus der sogenannten Borchert-Kommission einzuleiten, um die notwendigen Voraussetzungen für den Umbau der Tierhaltung zu schaffen. Der ehemalige Landwirtschaftsminister hatte im Auftrag der Bundesregierung ein Papier erstellt, zu dem am 2. März 2021 eine Machbarkeitsstudie präsentiert wurde.

Tierwohl-Abgabe als wesentliches Element

Aus Sicht des Bundesrates ist die Einführung einer Tierwohl-Abgabe auf Fleisch, Milch und andere tierische Produkte ein zentrales Element zur Finanzierung für die notwendige Neuausrichtung der landwirtschaftlichen Tierhaltung - die auch von der Mehrzahl der Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützt werde. Die Abgabe soll die Mehrkosten für höhere Tierwohlstandards honorieren, um bessere Haltungsbedingungen mitzufinanzieren.

Eine solche sei auch erforderlich, um klare Rahmenbedingungen für Investitionen der Landwirtinnen und Landwirte zu schaffen. Die Bundesregierung solle noch in dieser Legislaturperiode schlüssige Konzepte dazu vorlegen, fordern die Länder.

Tierwohl-Label für bessere Kennzeichnung

Ein weiterer wichtiger Baustein sei die zeitnahe Einführung eines staatlichen verpflichtenden Tierwohllabels, betont der Bundesrat. Denn viele Verbraucherinnen und Verbraucher wünschten sich eine Kennzeichnung für Lebensmittel, die Auskunft über das Tierwohl bei Haltung, Transport und Schlachtung von Nutztieren gibt.

Entscheidung liegt bei der Bundesregierung

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Ob und wann sie die Forderungen des Bundesrates aufgreift, liegt in ihrer Entscheidung - feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 05.03.2021

Video

Top 13Infektionsschutzgesetz

Masernimpfung im Impfpass

© Foto: dpa | Patrick Seeger

  1. Beschluss

Beschluss

Masernschutz: Bundesrat fordert mehr Zeit für Kitas und Schulen

Der Bundesrat will erreichen, dass die Bundesregierung den im Infektionsschutzgesetz festgelegten Zeitraum zur Umsetzung von Maßnahmen zum Masernschutz in Gemeinschaftseinrichtungen verlängert. Die derzeit geltende Fassung sieht als Umsetzungsstichtag den 31. Juli 2021 vor. In ihrer am 5. März 2021 auf Initiative Niedersachsens gefassten Entschließung schlägt die Länderkammer eine Verschiebung auf den 31. Dezember 2022 vor. Insbesondere Schulen und Kindertageseinrichtungen sollen mehr Zeit erhalten, die Vorgaben zu erfüllen

Hintergrund:

Zum 1. März 2020 wurden neue Regeln zum Masernschutz in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen. Danach müssen Gemeinschaftseinrichtungen den Immunstatus aller Personen, die dort betreut werden oder tätig sind, bis zum Stichtag erfassen und dokumentieren.

Kitas und Schulen durch Pandemie besonders belastet

Kitas und Schulen seien durch den Kampf gegen die Covid-19-Pandemie stark beansprucht. Die Verpflichtung zum Abschluss der Überprüfung bis zum 31. Juli 2021 würde die insofern bestehende besondere Belastungssituation weiter verschärfen, warnt der Bundesrat. Die Vorbereitungen zur Umsetzung des Masernschutzes seien durch die Pandemie erheblich erschwert, der im Gesetz vorgesehene Übergangszeitraum von eigentlich 19 Monaten dadurch deutlich verkürzt. Die Umsetzung sei aufwändig. So würden Schulen beispielsweise eine große Zahl an Personen überprüfen müssen: sämtliche Lehrkräfte, auch diejenigen im Vorbereitungsdienst, das weitere pädagogische Personal - sowie sämtliche Schülerinnen und Schüler. Die Dokumentationserfordernisse des Gesetzes seien abzubilden und die technischen Voraussetzungen zur Erfassung des Impfstatus zu schaffen. Das fortdauernde Pandemiegeschehen erschwere die Durchführung und Organisation der Überprüfung.

Verlängerung soll auch die Gesundheitsämter entlasten

Eine Verlängerung der Umsetzungsfrist sei erforderlich, um den derzeit ohnehin enormen Druck auf die Schulen und Kitas nicht noch weiter zu vergrößern. Auch den seit langem stark belasteten Gesundheitsämtern, die von den Schulen und Kitas Meldungen über fehlende Masernimmunität einzelner Personen entgegennehmen und die notwendigen Maßnahmen veranlassen müssen, komme eine Verlängerung der Umsetzungsfrist zu Gute, heißt es in der Begründung.

Update: Stichtag nun 31. Dezember 2021

Der Bundestag hat die Forderung des Bundesrates zwischenzeitlich - zumindest teilweise - umgesetzt und den Stichtag zur Nachweispflicht vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 verschoben.

Stand: 27.07.2021

Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Top 18Kükentöten

ein gelbes Küken mit aufgeplatztem Ei

© Foto: PantherMedia | belchonock

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat äußert sich zum geplanten Verbot des Kükentötens

Der Bundesrat hat sich am 5. März 2021 ausführlich mit den Plänen der Bundesregierung befasst, das routinemäßige Kükentöten aus ökonomischen Gründen ab dem nächsten Jahr zu verbieten und dieses Verbot im Tierschutzgesetz festzuschreiben. Der Regierungsentwurf sieht zudem vor, ab 2024 das Töten von Hühnerembryonen im Ei nach dem sechsten Bebrütungstag zu verbieten, z.B. nach Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung.

Keine Praxistauglichkeit

In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat grundsätzlich das Ziel des Regierungsentwurfs, stellt allerdings fest, dass für das geplante Tötungsverbot schmerzempfindlicher Embryonen ab dem siebten Bruttag nach heutigem Stand der Technik weder Praxistauglichkeit gegeben sei, noch Marktreife der Verfahren sichergestellt werden könne. Zudem fordert er konkrete Vorgaben zur Aufzucht von Bruderhähnen, die durch attraktive Förderangeboten unterlegt sind.

Die Bundesregierung solle auch auf EU-Ebene auf ein Verbot des Kükentötens und die Etablierung von Zweinutzungslinien hinwirken, um die Wettbewerbsfähigkeit der unter höheren Tierschutzvorgaben wirtschaftenden Betriebe zu sichern.

Ausweitung des Verbots

Mit Blick auf das in Artikel 20a GG normierte Staatsziel Tierschutz solle sich ein künftiges Verbot zur Tötung männlicher Küken auf alle aus Tierschutzsicht relevanten Fälle erstrecken. Es dürfe daher nicht nur auf bestimmte Zuchtlinien beschränkt bleiben, die auf eine hohe Legeleistung spezialisiert sind - sogenannte Gebrauchshühnerrassen. Vielmehr sollten auch männliche Küken aus anderen Hühnerrassen, für die es am Markt im Einzelfall ebenfalls keine Absatzmöglichkeit geben kann, in den Schutzbereich der neuen Verbotsnorm fallen.

Verwertung für Tierparks

Da insbesondere für Tierparks und Wildtierauffangstationen Küken ein wichtiges Futtermittel seien, fordert der Bundesrat einen Erlaubnisvorbehalt, Küken zu Futterzwecken zu töten - dies stelle einen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar: Tierschutzethisch wäre es nicht sinnvoll, wenn hierfür andere Tiere aufgezogen und zum Zwecke der Verfütterung getötet werden müssen, obwohl männliche Küken aus Legelinien zur Verfügung stehen könnten.

Entscheidung liegt beim Bundestag

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann beide Dokumente zusammen mit ihrem Entwurf dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Spätestens drei Wochen, nachdem dieser das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Stand: 05.03.2021

Video

Top 19Frauen in Vorständen

Beine von Männern im Anzug und eine Frau im Rock

© Foto: dpa | Oliver Berg

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat unterstützt bessere Teilhabe von Frauen in Führungspositionen

Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung weiter zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2021 zum Regierungsentwurf weist er allerdings auf weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf hin.

Verbindliche Quotenregelung erforderlich

So bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, ob das geplante Mindestbeteiligungsgebot durch eine verbindliche Quotenregelung ersetzt werden kann - etwa nach dem Vorbild der bereits bestehenden Quote für Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Diese sei zudem auf weitere Unternehmen auszuweiten.

Temporäre Freistellungen

Außerdem hält der Bundesrat weitere gesetzliche Vorschriften für erforderlich, um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten - zum Beispiel im Mutterschutz, Elternzeit, Familienpflege oder Krankheit. Er regt konkrete Änderungen im Aktien- und Genossenschaftsrecht zum Ruhen des Mandats an, in dem das Vorstandsmitglied von sämtlichen Leitungs- und Sorgfaltspflichten befreit ist.

Schärfere Sanktionen für Zielgröße Null

Eine weitere Prüfbitte des Bundesrates bezieht sich auf die sogenannte Zielgröße Null für die Besetzung von Leitungsorganen mit Frauen, die nach dem Gesetzentwurf noch immer möglich ist. Hier sind aus Sicht der Länder dezidiertere Begründungspflichten oder strengere Sanktionen für unsubstantiierte oder zu allgemeine Begründungen vorzugswürdig.

Ausweitung auf kassenärztliche Vereinigungen

Kritisch sieht der Bundesrat, dass der Regierungsentwurf zwar die Vorstände von Sozialversicherungsträgern betrifft, allerdings Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen und deren Spitzenverbände ausnimmt. Auch für diese sollten die neuen Regeln gelten, fordern die Länder in ihrer Stellungnahme.

Was die Bundesregierung plant

Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, muss er nach dem Regierungsentwurf künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Gibt sich das Unternehmen die Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat, muss dies begründet werden.

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll – unabhängig von Börsennotierung oder Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann gelten. Daneben soll die aktuell schon geltende feste Mindestquote für den Aufsichtsrat Anwendung finden.

Für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung – mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit – ist eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann vorgesehen.

Strengere Vorgaben für den öffentlichen Dienst

Für den öffentlichen Dienst ist die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien geplant, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann. Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis zum Jahr 2025 soll im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich festgeschrieben werden.

Bundestag entscheidet

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Dieser hatte bereits am 25. Februar 2021 mit den Beratungen in erster Lesung begonnen. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes in 2./3. Lesung befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Stand: 05.02.2021

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Sonstige Vorlagen

Top 42Resilienzplan

Europafahne mit Mund-Nasen-Masken und Geldscheinen

© Foto: PantherMedia | XavierLejeune

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Aufbau- und Resilienzplan zu Corona-Folgen: Bundesrat fordert Einbindung der Länder

Die Bundesregierung hat sich aus Sicht des Bundesrates nicht ausreichend mit den Ländern abgestimmt, bevor sie den Entwurf zum Deutschen Aufbau- und Resilienzplan DARP an die Europäische Kommission übersandt hat. Dies kritisiert der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. März 2021.

Corona-Folgen beseitigen

Der Regierungsentwurf enthält Maßnahmen, die zur Überwindung der Corona-Krise und zur technologischen Modernisierung in Deutschland und Europa beitragen sollen. Er ist Voraussetzung, um Mittel aus der europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität ARF zu erhalten. Diese ist zentrales Instrument des EU-Aufbauplans „Next Generation EU“, mit dem die Union auf die enormen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und gesundheitlichen Folgen der Corona-Pandemie reagiert - und dafür 672,5 Milliarden zur Verfügung stellt.

Kompetenz der Bundesländer betroffen

Neben einer ausführlichen inhaltlichen Stellungnahme zum Regierungsentwurf kritisiert der Bundesrat insbesondere die fehlende Einbindung der Länder in die Regierungspläne, die sämtliche Politikbereiche umfassen und teilweise die ausschließliche Kompetenz der Bundesländer betreffen.

Obwohl der Bundesrat bereits frühzeitig um Beteiligung der Länder bei der Erarbeitung des DARP gedrungen hatten, sei diese nicht erfolgt. Daher seien im DARP-Entwurf die regionalen Perspektiven der tiefgreifenden wirtschaftlichen Transformationsprozesse nur bedingt abgebildet, bedauert der Bundesrat.

Doppelförderung vermeiden

Insbesondere sei keine Abstimmung zu möglichen Überschneidungen mit EU-kofinanzierten Programmen der Länder erfolgt. Zur Vermeidung von Doppelförderungen bei EU-Kohäsionsmitteln sei jedoch ein abgestimmtes Vorgehen zwischen Bund und Ländern unabdingbar.

Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen

Nach Auffassung des Bundesrates sollte die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen stärker in den Fokus gerückt werden, ebenso die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung durch Unternehmen. Die EU-Mittel sollten zudem nicht nur bereits bestehende Projekt refinanzieren, sondern zusätzliche innovative Impulse generieren.

Bürokratieabbau entscheidend

Der Bundesrat bedauert zudem, dass das Thema Bürokratieabbau nur sehr allgemein erwähnt wird, obwohl es für die Stärkung der privaten Innovationen entscheidend ist.

Stärkung der Kommunalfinanzen

Notwendig seien außerdem weitere Schritte der Bundesregierung zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen. Dies gelte sowohl für die Einnahmeausfälle im neuerlichen Lockdown als auch mittelfristig für Kommunen mit einer besonders hohen Schuldenlast, betont der Bundesrat in seiner Stellungnahme, die der Bundesregierung zugeleitet wurde.

Stand: 05.03.2021

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