BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1004. Sitzung am 07.05.2021

Bundesrat billigt 28 Gesetze

Für 28 Gesetze aus dem Bundestag gab der Bundesrat am 7. Mai 2021 grünes Licht. So billigten die Länder unter anderem 50 Milliarden Euro an zusätzlichen Haushaltsmitteln zur Pandemiebekämpfung, Verschärfungen bei der Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und eine Erhöhung der Sammelquote für Elektroschrott.

Außerdem stimmten sie Verbesserungen der Kinder- und Jugendhilfe und des Schutzes von Gerichtsvollziehern sowie umfangreichen Änderungen im Telekommunikationsrecht zu. Weitere Gesetze betreffen die Vermeidung so genannter Share Deals bei der Grunderwerbsteuer, die IT-Sicherheit in der Verwaltung und eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen in der Pandemie.

Alle Gesetze werden nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und können anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Corona-Ausnahmen-Verordnung

Nur einen Tag nach dem Bundestag stimmten auch die Länder einer Verordnung zu, die Erleichterungen und Ausnahmen von Corona-Schutzmaßnahmen für vollständig Geimpfte und Genese vorsieht.

Anregungen für Bundesregierung und Bundestag

Der Bundesrat beschloss eigene Vorschläge zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Erhöhung der Gerichtsvollzieherkosten, zudem fasste er Entschließungen zu steuerlichen Vereinfachungen bei der Projektförderung durch die öffentliche Hand und zum weiteren Ausbau von Photovoltaik. Außerdem fordern die Länder ein Mitspracherecht bei der Reform der Ärzteausbildung.

Keine Entscheidung gab es über Landesinitiativen zu Weiterentwicklung der Pflegeversicherung und zum Abstammungsrecht: die beiden Vorlagen setzte der Bundesrat kurzfristig von der Tagesordnung ab.

Neue Vorschläge u.a. zu Tierschutz und Immissionsschutz

Neu vorgestellt wurden Ländervorschläge zum Tarifvertragsrecht, zur Weideprämie für Tierhalter und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes; Ebenso Initiativen zum Immissionsschutz, zur europäischen Datensouveränität und zum Tierschutz in der Landwirtschaft. Die Fachausschüsse beschäftigen sich in den kommenden Wochen damit.

Stellungnahmen zu Regierungsplänen

Die Länder äußerten sich teils umfangreich zu einer Reihe von Gesetzentwürfen der Bundesregierung. Dabei ging es etwa um Pläne zur Strafbarkeit der Veröffentlichung so genannter Feindeslisten und des Cyberstalking. Keine Einwände hatte der Bundesrat gegen das geplante Lieferkettengesetz und gegen die Einführung einer Kronzeugenregelung für Dopingsünder.

Eine Auswahl der wichtigsten Beschlüsse stellt die Rubrik BundesratKOMPAKT nachfolgend vor - sämtliche Drucksachen und Beratungsvorgänge finden Sie in der Tagesordnung.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 2Jugendhilfe

Kinder auf einem Spielplatz

© Foto: PantherMedia | AllaSenebrina

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Reform der Kinder- und Jugendhilfe: Bundesrat stimmt zu

Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat der vom Bundestag verabschiedeten Reform der Kinder- und Jugendhilfe zugestimmt. Sie soll Minderjährige aus einem belastenden Lebensumfeld, die in Heimen oder Pflegefamilien leben, besser schützen und ihnen mehr Chancen auf Teilhabe geben.

Mehr Kontrolle für Heime

Der Bundestag hat dazu umfassende Änderungen am Achten Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - beschlossen. So werden Heime und ähnliche Einrichtungen einer strengeren Aufsicht und Kontrolle unterstellt. Kinder in Pflegefamilien verbleiben auf Anordnung des Familiengerichts dauerhaft dort, wenn dies zum Schutz und Wohl des Kindes erforderlich ist.

Kostenbeteiligung sinkt auf 25 Prozent

Junge Menschen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe, die Einkommen aus Schülerjobs, Praktika oder einer Ausbildung haben, müssen sich künftig nur noch mit 25 Prozent an den Kosten beteiligen - bislang waren es 75 Prozent. Dabei bleibt ein Freibetrag von 150 Euro des Einkommens von der Kostenbeteiligung ausgenommen. Einkommen aus kurzfristigen Ferienjobs und ehrenamtlicher Tätigkeit sind gänzlich freigestellt.

Kooperation und Prävention

Alle beteiligten Stellen, also Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Familien- und Jugendgerichte sollen besser miteinander kooperieren. Ärzte, die sich bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt wenden, erhalten beispielsweise eine Rückmeldung über die anschließende Gefährdungseinschätzung. Verbesserungen sind auch für die Prävention vor Ort und die Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien vorgesehen.

Unbürokratische Hilfe

In Notsituationen können sich die Betroffenen an eine Erziehungsberatungsstelle in ihrer Umgebung wenden und dort unbürokratisch Hilfe erhalten. In den Ländern soll eine bedarfsgerechte Struktur von unabhängigen Ombudsstellen entstehen. Die Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Heimen und Pflegefamilien werden erweitert.

Inklusion als Leitgedanke

Die Reform bündelt staatliche Leistungen und Hilfen für Kinder- und Jugendliche mit Behinderungen in den kommenden Jahren im SGB VIII. Prinzipiell soll die Inklusion als Leitgedanke in der Kinder- und Jugendhilfe und die grundsätzlich gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung verankert werden. Ab 2024 wird die Funktion eines Verfahrenslotsen beim Jugendamt eingerichtet, der als Ansprechpartner für Eltern und andere Erziehungsberechtigte fungiert.

Unterzeichnung - Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 9. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum Wesentlichen am 10. Juni 2021 in Kraft.

Stand: 09.06.2021

Video

Top 5Grunderwerbsteuer

Bürokomplex

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat stimmt Maßnahmen gegen Share Deals zu

Die so genannten Share Deals, mit denen Immobilieninvestoren bislang die Grunderwerbsteuer umgehen konnten, werden erschwert: Nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem entsprechenden Gesetz zugestimmt.

Geschäftsanteile statt Grundstückskäufe

Im Fokus stehen missbräuchliche Steuergestaltungen insbesondere im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen, bei denen bewusst nur bestimmte prozentuale Geschäftsanteile veräußert werden, um die Grunderwerbssteuer zu umgehen: Investoren kaufen nicht direkt ein Grundstück einschließlich Gebäude, sondern die Anteilsmehrheit eines Unternehmens, die kleiner als 95 Prozent sein muss. Häufig werden zu diesem Zweck eigens Unternehmen gegründet. Hierdurch entstehen den Ländern erhebliche Steuerausfälle. Diese hatten in der Vergangenheit immer wieder auf das Problem im geltenden Steuerrecht hingewiesen (zuletzt in BR-Drs. 503/20, BR-Drs. 355/19).

Anteilsgrenze künftig bei 90 Prozent

Um solche Share Deals einzudämmen, senkt der Bundestag die bisherige 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen des Grundsteuergesetzes auf 90 Prozent ab. Zudem führt er einen neuen Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften ein und verlängert die Haltefristen von fünf auf zehn Jahre. Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Die so genannte Vorbehaltsfrist wird auf 15 Jahre verlängert.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 17. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ab 1. Juli 2021 in Kraft.

Stand: 25.05.2021

Video

Top 7Nachtragshaushalt

Geldscheine und Münzstücke

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  1. Beschluss

Beschluss

Zusätzliche Milliarden für die Pandemiebekämpfung

Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat den vom Bundestag am 23. April 2021 verabschiedeten Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr 2021 gebilligt.

Finanzierung von Corona Hilfs- und Schutzmaßnahmen

Der Bundesrat macht damit den Weg frei für eine Erhöhung des Bundeshaushalts um 50 Milliarden Euro. Von den zusätzlichen Mitteln sind 25,5 Milliarden Euro für Unternehmenshilfen eingeplant. Mit weiteren Geldern sollen beim Bundesministerium für Gesundheit zusätzliche Ausgaben ausgeglichen werden, die seit Jahresbeginn geleistet wurden. Allein auf die Impfstoffbeschaffung entfallen rund 6,2 Milliarden Euro. Vorsorglich sind auch Mittel für weitere pandemiebedingte Ausgaben eingeplant, zum Beispiel für die Impf- und Testkampagne oder weitere Hilfen. Berücksichtigt werden auch Steuermindereinnahmen in Höhe von rund neun Milliarden Euro für Hilfen wie den Kinderbonus und weitere steuerliche Entlastungen.

547,7 Milliarden Euro Gesamtausgaben

Der Nachtragshaushalt sieht für 2021 Gesamtausgaben in Höhe von 547,7 Milliarden Euro vor. Die Nettokreditaufnahme soll auf 240 Milliarden Euro steigen – 60 Milliarden Euro mehr als geplant. Damit würde die Obergrenze der Schuldenregel um rund 213 Milliarden Euro überschritten.

Schnelles Verfahren

Der Bundesrat hat damit ein mehrfach verkürztes Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Sowohl für die Stellungnahme zum Regierungsentwurf im ersten Durchgang als auch die abschließende Beratung verzichtete er auf seine eigentlich sechs- bzw. dreiwöchigen Beratungsfristen, um zügig über die Finanzierung der Pandemiebekämpfung Beschluss fassen zu können.

Das Gesetz wurde am 9. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Stand: 09.06.2021

Top 10IT-Sicherheitsgesetz

IT-Sicherheit

© Foto: PantherMedia | Ai825

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat kritisiert mangelnde Einbindung der Länder bei IT-Sicherheit

Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 23. April 2021 beschlossene zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Zusätzliche Entschließung

In einer begleitenden Entschließung üben die Länder allerdings deutliche Kritik daran, dass der Bund der Forderung nach einer stärkeren Einbindung der Länder zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme im gesamten Bundesgebiet nicht nachgekommen ist. Zudem monieren sie, dass der Bund gegenüber den Ländern keine Unterrichtungspflicht eingeführt hat. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine normative Grundlage zu schaffen, um die nach Landesrecht zuständigen Stellen unverzüglich über relevante Informationen zu unterrichten, damit diese Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen können.

Gesetzbeschluss dient Schutz der Bundesverwaltung

Das Gesetz dient dazu, in Anbetracht eines stetigen Zuwachses an IT-Schadprogrammen Schutzmechanismen und Abwehrstrategien ständig anzupassen. Konkret sieht es daher eine Verbesserung des Schutzes der IT der Bundesverwaltung unter anderem durch weitere Prüf- und Kontrollbefugnisse des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und Festlegung von Mindeststandards vor. Auch werden Befugnisse zur Detektion von Schadprogrammen zum Schutz der Regierungsnetze geschaffen. Zugelassen wird zudem die Abfrage von Bestandsdaten bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten, um Betroffene über Sicherheitslücken und Angriffe zu informieren.

Ferner soll das BSI die Befugnis erhalten, Sicherheitslücken an den Schnittstellen informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu detektieren sowie Systeme und Verfahren zur Analyse von Schadprogrammen und Angriffsmethoden einzusetzen.

Gefahrenabwehr

Überdies wird mit dem Gesetz eine Anordnungsbefugnis des BSI gegenüber Telekommunikations- und Telemedienanbietern zur Abwehr spezifischer Gefahren für die Informationssicherheit geschaffen. Die Pflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen und weiterer Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse werden ausgeweitet.

Verbraucherschutz und Sicherheitskennzeichen

Weitere Änderungen betreffen die Schaffung von Eingriffsbefugnissen für den Einsatz und Betrieb von kritischen Komponenten sowie die Etablierung von Verbraucherschutz im Bereich der Informationssicherheit als zusätzliche Aufgabe des BSI. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen geschaffen, das die IT-Sicherheit der Produkte sichtbar macht, und das Bußgeldregime überarbeitet.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 27. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 28. Mai 2021 zum überwiegenden Teil in Kraft.

Stand: 27.05.2021

Top 12Strafrecht

Ordner mit Beschriftung "Kindesmissbrauch"

© Foto: PantherMedia | stadtratte

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt höhere Strafen für Kindesmissbrauch

Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat den Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder gebilligt.

Höhere Strafandrohung

Das Gesetz sieht ein Bündel von Maßnahmen vor - insbesondere Verschärfungen des Strafrechts.
Der Grundtatbestand des Kindesmissbrauchs wird künftig als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Bislang sind solche Taten als Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert. Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie sollen ebenfalls zum Verbrechen hochgestuft werden. Dementsprechend sollen auch dort höhere Strafen drohen.

Länderforderung umgesetzt

Anders als noch im Regierungsentwurf ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen, dass die bisherigen Straftatbestände als "sexualisierte Gewalt gegen Kinder" gefasst werden. Es bleibt bei der Bezeichnung Kindemissbrauch. Damit hat der Bundestag eine Forderung des Bundesrates aus der Stellungnahme vom 27. November 2020 vom zu den ursprünglichen Regierungsplänen (BR-Drs. 634/20 (B)) umgesetzt.

Spätere Verjährung

Weiter erfassen die Strafvorschriften über den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen künftig auch Handlungen mit oder vor Dritten. Schließlich soll die Verjährungsfrist bei der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers beginnen.

Verbrechensprävention

Ein zweiter Schwerpunkt des Vorhabens liegt in den Bereichen Prävention und Qualifizierung der Justiz. So wird die persönliche Anhörung von Kindern in Kindschaftsverfahren grundsätzlich Standard sein - unabhängig von deren Alter.

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind erheblich längere Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen ins erweiterte Führungszeugnis vorgesehen. Schließlich regelt das Gesetz Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichterinnen, -richter, Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sowie Verfahrensbeistände von Kindern gesetzlich und fasst sie damit konkreter und verbindlicher.

Erweiterte Strafverfolgungsmaßnahmen

Weiteres Ziel ist eine effektivere Strafverfolgung. So sollen Verdächtige schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder leichter in Untersuchungshaft kommen. Das Gesetz erlaubt Telekommunikationsüberwachung künftig auch bei Ermittlungen wegen Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornografie. Zudem kann bei allen Formen der schweren sexualisierten Gewalt gegen Kinder sowie der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte eine Onlinedurchsuchung angeordnet werden.

Weitere Schritte

Das Gesetz wurde am 22. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zu großen Teilen am 1. Juli 2021 in Kraft.

Stand: 22.06.2021

Top 14aElektroschrott

Elektroschrott

© Foto: PantherMedia | Eroszunic

  1. Beschluss

Beschluss

Mehr Rückgabestellen für Elektronikgeräte

Die Rückgabe alter oder defekter Elektrogeräte wird vereinfacht: Nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz gebilligt. Dessen Ziel ist es, das Netz an Rückgabestellen auszuweiten, um die Sammelquote von Elektroschrott, aber auch wiederverwendbaren Geräten zu erhöhen.

Rückgabe auch im Lebensmittelhandel

Dazu wird unter anderem der Lebensmittelhandel in die Rücknahmepflicht einbezogen: Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig Altgeräte in Geschäfte zurückbringen, die mehr als 800 qm Verkaufsfläche aufweisen und mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten.

Für Hersteller gelten verschärfte Abholpflichten: Sie dürfen nur noch kleinere Sammelcontainer auf Wertstoffhöfen aufstellen, damit möglichst wenig Altgeräte beim Sammeln und Abholen zerstört werden, sondern für eine Wiederverwendung in Betracht kommen. Außerdem sieht das Gesetz neue Informationspflichten vor. Betroffen sind etwa 25000 Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Die neuen Regeln sollen am 1. Januar 2022 in Kraft treten und nach 5 Jahren evaluiert werden.

Sammelquote nicht erreicht

Grundlage für das Gesetz ist die europäische WWE-Richtlinie für Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall. Sie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Sammelquote von mindestens 65 Prozent vor. Mit einer Quote von 43,1 Prozent für das Jahr 2018 liegt Deutschland noch weit unter der vorgegebenen europäischen Zielmarke, heißt es in der Gesetzesbegründung - daher bestehe Handlungsbedarf. Zudem stagnierten die Mengen an Altgeräten, bei denen eine Wiederverwendung möglich ist, seit Jahren auf einem niedrigen Niveau. Im Sinne der Abfallhierarchie und des Ressourcenschutzes sei eine längere Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten jedoch unabdingbar.

Schritte bis zum Inkrafttreten

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit der Handel sich darauf einstellen kann, tritt es am 1. Januar 2022 in Kraft.

Stand: 07.05.2021

Top 21Telekommunikationsrecht

Netzkabel und Tastatur

© Foto: PantherMedia | GRAZVYDAS J

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat stimmt TKG-Novelle zu

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 7. Mai 2021 dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag zwei Wochen zuvor verabschiedet hatte.

In einer begleitenden Entschließung weisen die Länder jedoch darauf hin, dass weiteres Verbesserungspotential bestehe, welches in der Zukunft zu untersuchen und gegebenenfalls gesetzgeberisch aufzugreifen sei. Sie bitten insbesondere um Prüfung, ob das Gesetz zu einer stärkeren finanziellen Belastung von Mietern führt. Hintergrund ist die darin enthaltene Streichung des so genannten Nebenkostenprivilegs. Danach konnten Vermieter bislang monatliche Kosten der Kabelfernsehversorgung über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Des Weiteren bezweifelt der Bundesrat die Vereinbarkeit von Neuregelungen zum Roaming mit europarechtlichen Vorgaben.

Umsetzung einer EU-Richtlinie

Mit der TKG-Novelle wird die EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, den Rechtsrahmen für die Telekommunikationsdienste in der EU noch weiter zu vereinheitlichen. So sollen für den Glasfasernetzausbau Rahmenbedingungen geschaffen werden, die für die Unternehmen Anreize für einen zügigen und flächendeckenden Ausbau setzen.

Abbau regulatorischer Hemmnisse

Das Gesetz baut durch eine umfassende Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes unter anderem regulatorische und sonstige rechtliche Hemmnisse für den Ausbau von mobilen und kabelgebundenen Telekommunikationsnetzen ab und soll Rechts- und Investitionssicherheit und die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten sicherstellen.

Auch der Rechtsrahmen für die Frequenzverwaltung, auf dessen Basis die Bundesnetzagentur die Mobilfunkfrequenzen in Deutschland vergibt oder Frequenzen für den Rundfunk zuteilt, wird modernisiert. Um den Ausbau im Festnetz und im Mobilfunk zu beschleunigen, sieht das Gesetz zudem vor, die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen.

Anspruch auf Internetzugang

Mit dem Gesetz sollen Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf einen Internetzugang bekommen, der ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe sicherstellt.

Verbraucherschutz bei Vertragslaufzeiten

Auch bei den Vertragslaufzeiten im Mobilfunk und im Festnetz gibt es Anpassungen zugunsten der Verbraucher. So werden sie Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit künftig jederzeit mit einem Monat Frist kündigen können. Mieter, die ihren TV-Kabelanschluss über die Betriebskosten ihrer Mietwohnung zahlen, erhalten zudem das Recht, diesen Anschluss nach einer zweijährigen Übergangsfrist für sich zu kündigen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 28. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum überwiegenden Teil am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Stand: 28.06.2021

Video

Top 88Saisonkräfte

saisonale Arbeitskräfte bei der Spargelernte

© Foto: dpa | Jens Büttner

  1. Beschluss

Beschluss

Längere Verträge für Saisonarbeitskräfte: Bundesrat billigt Bundestagsbeschluss

Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22. April 2021 verabschiedet hatte, um die Landwirtschaft in der Corona-Pandemie zu unterstützen.

Saisonarbeitsverträge für 4 Monate

Das Gesetz verlängert die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen. Nach geltendem Recht sind höchstens Verträge über drei Monate zulässig. Die Ausnahmeregel gilt für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2021.

Folgen der Corona-Pandemie

Hintergrund ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Um den Obst- und Gemüseanbau insbesondere zeitkritischer Sonderkulturen wie Spargel und Erdbeeren zu unterstützen, hat der Bundestag die Änderung kurzfristig an die Reform des Seefischereigesetzes angefügt. In dieser geht es eigentlich um Behördenzuständigkeit für die Fischereiaufsicht, datenschutzrechtliche Regelungen und die Umsetzung von EU-Recht. Auf Bitten des Bundestages hatte sich der Bundesrat bereit erklärt, das Gesetzgebungsverfahren rasch abzuschließen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz wird von der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag danach in Kraft treten, die Regelung für Saisonarbeitsverträge automatisch am 31. Oktober 2021 wieder außer Kraft.

Stand: 07.05.2021

Top 94aGerichtsvollzieherschutz

Schild mit der Beschriftung Gerichtsvollzieher

© Foto: PantherMedia | HdDesign

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Mehr Schutz für Gerichtsvollzieher - höhere Pfändungsfreigrenzen

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besser vor Gewalt schützen soll und die Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung erhöht.

Informationsaustausch über Gefahrenlagen

Gerichtsvollzieher sollen im Vorfeld von Vollstreckungseinsätzen leichter Informationen über mögliche Gefahrenlagen erhalten: Sie dürfen künftig bei der Polizei Auskünfte über Schuldnerinnen und Schuldner oder weitere an der Vollstreckung beteiligte Personen einholen und polizeiliche Erkenntnisse über mögliche Gefährdungspotenziale abfragen. Zudem können sie leichter um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

Hintergrund ist, dass Gerichtsvollzieher in der Vergangenheit bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen mehrfach von Schuldnern oder von dritten Personen körperlich angegriffen und erheblich, zum Teil sogar tödlich verletzt wurden. Dabei lagen in vielen Fällen polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vor - von denen jedoch die Gerichtsvollzieher nichts wussten.

Höhere Pfändungsfreigrenzen

Das Gesetz hebt zudem die Pfändungsfreigrenzen deutlich an und passt die Liste der unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse an. So erstreckt sich der Pfändungsschutz auch auf Eigentum von Personen, die mit dem Schuldner oder der Schuldnerin zusammen im gemeinsamen Haushalt leben. Umfasst sind zum Beispiel Dinge, die für das tägliche Leben, die Erwerbstätigkeit bzw. Fortbildung oder die Religionsausübung benötigt werden. Für das so genannte Pfändungsschutzkonto enthält das Gesetz eine Klarstellung für die Praxis.

Rechtsgrundlage für Länder bei Corona-Verordnungen

Kurzfristig ergänzte der Bundestag das Gesetz noch um eine Verordnungsermächtigung für die Länder: Dies können künftig eigene Rechtsverordnungen erlassen, um Erleichterungen und Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen für Personen zu schaffen, die vollständig geimpft oder nach einer Infektion genesen sind (vgl. hierzu auch TOP 94b).

Gestuftes Inkrafttreten

Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. Januar 2022 in Kraft, einige Regelungen jedoch bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bzw. rückwirkend zum 23. April 2021.

Stand: 07.05.2021

Video

Landesinitiativen

Top 29Gerichtskosten

Gerechtigkeitswaage mit Geld und Richterhammer

© Foto: PantherMedia | AndreyPopov

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat fordert höhere Gerichtsvollziehergebühren

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, die Gebühren für Gerichtsvollzieher bundesweit linear um zehn Prozent zu erhöhen. Er hat am 7. Mai 2021 beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Anpassung an wirtschaftliche Entwicklung

Die letzte Gebührenerhöhung war 2013 erfolgt. Seitdem seien die Kosten für den Bürobetrieb der Gerichtsvollzieher erheblich gestiegen, begründet der Bundesrat seinen Vorschlag. Auch zur Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sei eine Anhebung der Gebührensätze erforderlich.
Vor kurzem waren diverse Vergütungen für Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter, Dolmetscher, Sachverständige und Schöffen erhöht worden (BR-Drucksache 721/20). Die daraus resultierenden Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte seien durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 allerdings nur teilweise kompensiert worden, heißt es im Gesetzesantrag.

Wie es weitergeht

Der Vorschlag wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie kann dazu Stellung nehmen, bevor sie ihn dem Deutschen Bundestag zur Beratung und Entscheidung vorlegt.

Stand: 07.05.2021

Top 30Commercial Courts

Justitia

© Foto: PantherMedia | Alexander Kirch

  1. Beschluss

Beschluss

Deutschland als Gerichtsstandort für internationale Handelssachen

Der Bundesrat möchte Deutschland als Gerichtsstandort für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten stärken: Er schlägt vor, an den Zivilgerichten besondere Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, die Prozesse auch auf Englisch führen können. Am 7. Mai 2021 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Globalisierung der Rechtsbeziehungen

Mit seinem Vorstoß möchte der Bundesrat auf die Globalisierung, den Brexit, immer komplexere Rechtsbeziehungen in der Wirtschaft und umfangreichere Verfahren reagieren. Sein Vorschlag:
Die speziellen Senate der Oberlandesgerichte sollen künftig Wirtschaftsstreitigkeiten mit internationalem Bezug und einem Streitwert ab zwei Millionen Euro verhandeln – sogar erstinstanzlich, wenn die Parteien dies vereinbaren.

Commercial Courts

Diese internationalen Handelsverfahren könnten dann teilweise oder ganz in englischer Sprache stattfinden. Diese so genannten Commercial Courts dürften sensible Informationen zu Verträgen auf Antrag einer Partei unter bestimmten Umständen als geheimhaltungsbedürftig einstufen. Die Verfahrensbeteiligten sollen in gewissem Umfang auch auf die Verfahrensgestaltung Einfluss nehmen können, heißt es im Gesetzentwurf.

Länderkooperationen geplant

Um die Effizienz der Justiz in diesem Bereich zu steigern und für internationale Unternehmen ein übersichtliches Angebot in Deutschland zu schaffen, soll jedes Bundesland nur an einem Oberlandesgericht Commercial Courts einrichten. Gleichzeitig sollen länderübergreifend per Staatsvertrag gemeinsame Commercial Courts möglich sein. Damit könnten sich Länder, die keine eigenen Senate einrichten wollen, anderen Ländern anschließen.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf geht zunächst an die Bundesregierung. Diese kann dazu Stellung nehmen. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Stand: 07.05.2021

Top 32Pflegeversicherung

Papierstück mit Aufschrift "Pflegeversicherung"

© Foto: PantherMedia | Boris Zerwann

  1. Beschluss

Beschluss

Abgesetzt: Entschließung zur Mitwirkung der Länder bei Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 einen Entschließungsantrag Mecklenburg-Vorpommerns zur Mitwirkung der Länder bei der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Zu einer Abstimmung über die Initiative kam es somit nicht. Auf Antrag eines oder mehrere Länder könnte die Vorlage in einer späteren Plenarsitzung wieder aufgerufen werden.

Hintergrund: Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit

Im Herbst 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Eckpunktepapier für eine Pflegereform im Jahr 2021 vorgelegt. Vorgesehen ist hierbei insbesondere, die stationäre Pflege zu verbessern, die Pflege zu Hause stärken, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und beruflich Pflegende zu stärken. Mecklenburg-Vorpommern begrüßt diese Initiative grundsätzlich, kritisiert aber zugleich Inhalte des Eckpunktepapiers und die für den Reformprozess vorgeschlagene Verfahrensweise.

Kaum finanzielle Entlastung durch Vorhaben des Bundes

So warnt Mecklenburg-Vorpommern insbesondere, die vorgeschlagene bundesweit einheitliche Kappung des pflegebedingten Eigenanteils auf einem hohen Niveau - 700 Euro je Monat - werde zu weiter steigenden Eigenanteilen bis zum Erreichen der Kappungsgrenze auf der einen Seite und einer geringen Entlastung auf der anderen Seite des Kostengefälles in Deutschland führen. Es sei zu befürchten, dass nur ein Teil der pflegebedürftigen Menschen mit dieser Lösung eine finanzielle Entlastung erfahren werde.

Dringende sozialpolitische Aufgabe

Die Weiterentwicklung einer bedarfsgerechten Pflegeversicherung, und mit ihr verbunden die Reform ihrer Finanzierung, zähle aktuell zu den dringendsten sozialpolitischen Aufgaben. Angesichts rasant steigender Kosten in der Pflege dulde diese notwendige und eng durch die Länder zu begleitende Reform keinen weiteren zeitlichen Aufschub. Die pauschalierten und gedeckelten Leistungen der Pflegeversicherung seien für die ganz überwiegende Anzahl der pflegebedürftigen Menschen zur Deckung der unmittelbar mit der Pflege verbundenen Kosten nicht auskömmlich. Dies führe dazu, dass Pflegebedürftige den überschießenden Anteil an den unmittelbar pflegebedingten Kosten selbst tragen müssen, was viele pflegebedürftige Menschen im gesamten Bundesgebiet finanziell stark be- und nicht selten überlaste.

Einbindung der Länder gefordert

Daher sei eine Gesamtlösung zu entwickeln, die den Voraussetzungen in den einzelnen Ländern gerecht wird und infolgedessen eine deutlich spürbare finanzielle Entlastung für alle pflegebedürftige Menschen unabhängig von ihrem Wohnort etabliere.

Damit eine adäquate und entlastende Lösung für alle Pflegebedürftigen im gesamten Bundesgebiet entstehen könne, seien die Länder bereits bei deren Entwicklung umfassend einzubinden. Deshalb will das Land erreichen, dass der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, die Länder intensiv in die Erarbeitung der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung einzubeziehen und dafür ein ständiges gemeinsames Arbeitsgremium zu bilden.

Der federführende Gesundheitsausschuss hatte empfohlen, die Entschließung in einer Neufassung anzunehmen. Darin wird die Wichtigkeit einer Reform der Pflegeversicherung als Grundlage für die notwendige Verbesserung der Personalausstattung und der Bezahlung der Pflegekräfte betont. In diesem Zusammenhang soll der Bundesrat feststellen, dass eine tarifvertraglich geregelte Entlohnung in ambulanten und stationären Einrichtungen notwendig sei. Als gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei die Finanzierung durch Steuerzuschüsse aus dem Bundeshaushalt zu begrüßen. Als zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit sei ein Ausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung in Betracht zu ziehen. Planungen zu einem weiteren Ausbau der privaten Pflegevorsorge seien abzulehnen. Zudem soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, künftig die Eigenanteile auch in der häuslichen Pflege zu begrenzen. Es dürfe zu keiner Verschlechterung bei bestehenden Kombinationsmöglichkeiten von Leistungen für pflegende Angehörige kommen.

Stand: 07.05.2021

Top 33Medizinerausbildung

mehrere Ärzte stehen am Operationstisch

© Foto: PantherMedia | ufabizphoto

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Länder fordern Mitspracherecht bei Reform der Ärzteausbildung

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Länder bei der geplanten Novelle der Medizinerausbildung frühzeitig einzubeziehen. In einer am 7. Mai 2021 gefassten Entschließung begrüßt der Bundesrat ausdrücklich die Pläne, die Ausbildung praxisorientier zu gestalten. Er weist aber auf verschiedene Aspekte hin, die bei der Reform der Approbationsordnung und der Umsetzung des Masterplans Medizinstudium 2020 zu beachten sind.

Personal- und Betreuungsaufwand

Dabei geht es ihm insbesondere um die Kalkulation des zusätzlichen Personal- und Betreuungsaufwands. Diese soll spezifiziert und den zu erwartenden Gewinnen in der Versorgung gegenübergestellt werden. Darüber hinaus müsse die Bundesregierung den Erfüllungsaufwand für eine angemessene Finanzierung der Lehrpraxen abbilden und den Normenkontrollrat angemessen beteiligen.

Faire Kostenaufteilung

Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung auf Basis der Kostenschätzung unverzüglich konkrete und zielorientierte Gespräche über eine faire Kostenteilung mit den Ländern aufnimmt, um eine zeitgerechte und umfassende Umsetzung der Neuregelung der ärztlichen Ausbildung zu ermöglichen.

Hochschulautonomie wahren

Die Entschließung warnt davor, durch zu kleinteilige zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die jeweiligen Prüfungsabschnitte mittelbar auf die inhaltliche und organisatorische Gestaltung des Studiums einzuwirken - gerade mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Hochschulautonomie und Freiheit der Lehre.

Wegen der mit der Umsetzung des „Masterplans Medizinstudium 2020“ verbundenen Folgen für die Hochschule sei sorgfältig abzuwägen, wann die neue Approbationsordnung in Kraft treten soll.

Nächste Schritte

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Stand: 07.05.2021

Video

Top 34Abstammungsrecht

Regenbogenfahne auf blauen Himmel

© Foto: PantherMedia | borjomi88

  1. Beschluss

Beschluss

Abgesetzt: Initiative zum Abstammungsrecht

Ein Entschließungsantrag von Berlin, Thüringen und Hamburg zur Reform des Abstammungsrechts wurde am 7. Mai 2021 kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Zu einer Abstimmung über die Initiative kam es somit nicht. Auf Antrag eines oder mehrere Länder könnte die Vorlage in einer späteren Plenarsitzung wieder aufgerufen werden.

Was Berlin, Thüringen und Hamburg fordern

Der Vorschlag von Berlin, Thüringen und Hamburg: Bekommen lesbische Ehepaare ein Kind, sollte neben der biologischen Mutter auch deren Ehefrau rechtlich als Mutter gelten. Derzeit muss die Ehefrau der biologischen Mutter das Kind noch adoptieren. Bei verheirateten heterosexuellen Paaren dagegen gilt automatisch der Ehemann als Vater des Kindes. Dies kritisieren die Länder als ungerechtfertigte Schlechterstellung lesbischer Ehepaare.

Kinder aus Zwei-Mütter-Familien sollten einen Anspruch darauf haben, mit zwei rechtlich anerkannten Elternteilen aufzuwachsen. Deshalb sei die vorgeschlagene Reform auch im Sinne des Kindeswohls erforderlich, heißt es im Entschließungsantrag.

Verbesserungen für trans- und intergeschlechtliche Eltern

Die drei Länder setzen sich mit der Initiative zudem dafür ein, die Ungleichbehandlung von trans- und intergeschlechtlichen Eltern bzw. Personen mit Kinderwunsch aufzuheben, die soziale Elternschaft zu stärken und einen Impuls für eine zukünftige Regelung von Mehrelternschaften zu setzen.

Stand: 07.05.2021

Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Top 36Lieferkettengesetz

Textilfabrik

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  1. Beschluss

Beschluss

Schutz von Menschenrechten in der globalen Wirtschaft

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2021 - sie geht nun in den Bundestag, der die Beratungen in erster Lesung bereits begonnen hat.

Hintergrund: Internationale Verflechtung deutscher Unternehmen

Deutsche Unternehmen sind zunehmend auf globalen Beschaffungs- und Absatzmärkten tätig. Dies birgt die Gefahr der Intransparenz und der oft mangelhaften Durchsetzung von Menschenrechten in den Lieferketten, warnt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Die Pflicht, die Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu schützen und einzuhalten, liege bei den Staaten. Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte bestehe aber unabhängig von der Fähigkeit oder Bereitschaft der Staaten, ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachzukommen. Wenn Staaten nicht in der Lage seien, dieser Verantwortung uneingeschränkt nachzukommen, sei von Unternehmen zu erwarten, dass sie die Grundsätze der international anerkannten Menschenrechte achten, soweit es in Anbetracht der Umstände möglich ist.

Vor diesem Hintergrund gibt es in Politik und Zivilgesellschaft seit geraumer Zeit Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung.

Gesetzentwurf sieht Verpflichtung von Unternehmen vor

In Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe sollen verpflichtet werden, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte besser nachzukommen. Dadurch sollen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen gestärkt werden, ohne dass die Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen außer Acht bleiben.

Anforderungen sollen gesetzlich festgelegt werden

Der Gesetzentwurf legt Anforderungen an ein verantwortliches Risikomanagement für bestimmte Unternehmen fest. Er definiert als menschenrechtliche Risiken drohende Verstöße gegen ausdrücklich aufgezählte Verbote, wie etwa das Verbot der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Das Risikomanagement ist durch angemessene Maßnahmen zu verankern. Wirksam sind nach dem Gesetz Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren, wenn Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen haben. Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen.

Behördliche Eingriffsbefugnisse

Der Entwurf enthält auch Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde - das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das geplante Gesetz soll eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung begründen. Es soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.

Umweltrisiken ebenfalls erfasst

Auch der Umweltschutz ist von dem Gesetzentwurf umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Außerdem sollen umweltbezogene Pflichten etabliert werden, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.

Weiteres Verfahren

Wenn der Bundestag, der mit seinen Beratungen bereits am 22. April 2021 begonnen hat, ein entsprechendes Gesetz beschließt, wird sich die Länderkammer in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit diesem Gesetz befassen.

Stand: 07.05.2021

Top 51Cyberstalking

Computertaste "Cyberstalking"

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat will Vorschriften zur Bekämpfung von Stalking nachschärfen

Der Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf bei den Plänen der Bundesregierung, den Schutz vor Stalking zu verbessern. Eine entsprechende Stellungnahme hat die Länderkammer am 7. Mai 2021 beschlossen.

Derzeit hohe Strafbarkeitsschwelle

Stalking ist in § 238 Strafgesetzbuch als „Nachstellung“ unter Strafe gestellt. Nach Einschätzung der Bundesregierung bereitet die gegenwärtige Formulierung dieser Norm in der Praxis Schwierigkeiten für die Strafverfolgung, weil sie insgesamt zu hohe Anforderungen an ein strafbares Verhalten stelle. Außerdem könnten schwere Konstellationen nicht angemessen geahndet werden. Nach der geltenden Fassung wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen, indem er „beharrlich“ bestimmte Tathandlungen begeht.

Künftig niedrigere Anforderungen

Die Bundesregierung plant nun aus Gründen des Opferschutzes, die Strafbarkeitsschwelle abzusenken. Künftig soll ausreichen, dass Täter „wiederholt“ einer Person nachstellen. Außerdem soll genügen, dass die Lebensgestaltung der Opfer „nicht unerheblich“ beeinträchtigt ist. Für besonders schwere Fälle soll eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich sein.

Länder fordern Erweiterung der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle

Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, die derzeit in § 238 Absatz 2 Strafgesetzbuch enthaltene Qualifikationsvorschrift unter Beibehaltung der erhöhten Strafandrohung in eine Regelung besonders schwerer Fälle umzuwandeln und zu erweitern. Unter anderem hier setzt die Kritik des Bundesrates an: Der Katalog der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle bedürfe noch der Ergänzung um weitere, praktisch bedeutsame Anwendungsfälle erhöhten Unrechts. Namentlich soll nach dem Willen der Länder ein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen bestimmter Taten nach dem Gewaltschutzgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei der Tat gleichzeitig gegen eine Gewaltschutzanordnung verstoßen. Außerdem bittet die Länderkammer um Prüfung, ob Konstellationen, in denen Täter die Opfer mit Abhörgeräten, GPS-Trackern oder Drohnen ausspähen, ebenfalls vom Straftatbestand der Nachstellung erfasst werden können.

Cyberstalking soll ausdrücklich erfasst werden

Änderungen sind im Regierungsentwurf auch bezüglich des so genannten Cyberstalkings vorgesehen. Dabei werden die Opfer etwa durch so genannte Stalking-Apps ausgespäht. Täter auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse können so unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und deren Sozialleben ausspähen, warnt die Bundesregierung. Im Ergebnis würden die Betroffenen eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Opfer diffamiert. Zwar können Cyberstalking-Handlungen bereits nach derzeitiger Rechtslage teilweise bestraft werden. Aus Gründen der Bestimmtheit und der Rechtssicherheit sollen entsprechende Handlungen aber nun ausdrücklich gesetzlich erfasst werden.

Weitere Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt - ihren Entwurf hatte sie dort schon am 22. April 2021 eingebracht. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Stand: 07.05.2021

Top 53Doping

Medaillen und Dopingtests

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  1. Beschluss

Beschluss

Keine Einwände gegen Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz

Am 7. Mai 2021 hat sich der Bundesrat mit dem Entwurf der Bundesregierung für eine Änderung des Anti-Doping-Gesetzes befasst. Die Länderkammer hat keine Einwände gegen die Regierungspläne erhoben, eine so genannte Kronzeugenregelung einzuführen.

Hintergrund: Schwierigkeiten bei der Aufklärung

Im Rahmen einer Evaluierung des Anti-Doping-Gesetzes hat sich nach Angaben der Bundesregierung gezeigt, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes nur eine geringfügige Zahl an Strafverfahren wegen Selbstdopings geführt worden ist. Die Ermittlungsbehörden haben selten Informationen, die einen Anfangsverdacht für eine entsprechende Straftat begründen. Ein Grund wird auch darin gesehen, dass die Behörden keine nennenswerten Hinweise von Sportlerinnen und Sportlern erhalten. Die Ermittlungsbehörden sind aber auf Informationen von Sportlerinnen und Sportlern und ihrem Umfeld angewiesen. Denn beim Doping im Sport, insbesondere beim Spitzensport, handelt es sich in der Regel um geschlossene Strukturen, in denen nur schwer ohne Hilfe von Insiderinformationen ermittelt werden könne. Deshalb will die Bundesregierung stärkere Anreize schaffen, um die Aussagebereitschaft zu erhöhen.

Allgemeine Vorschriften reichen nicht aus

Die allgemeine Regelung in § 46b des Strafgesetzbuches ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe. Zu den Voraussetzungen zählt, dass die Straftat im Mindestmaß mit einer erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sein muss. Dies ist bei Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz nur der Fall, wenn Täterinnen oder Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agieren. Beim Selbstdoping und beim Grundtatbestand des unerlaubten Umgangs mit Dopingmitteln und des unerlaubten Anwendens von Dopingmethoden liegen diese engen Voraussetzungen jedoch nicht vor.

Spezielle Regelung für den Kampf gegen Doping

Nach alldem will die Bundesregierung in Anlehnung an eine vergleichbare Regelung im Betäubungsmittelgesetz eine eigene sogenannte Kronzeugenregelung, also eine zusätzliche, bereichsspezifische Vorschrift zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe als § 4a des Anti-Doping-Gesetzes einführen. Diese Regelung soll Täterinnen und Tätern gut sichtbar und verständlich zeigen, dass Aufklärungs- und Präventionshilfe honoriert wird.

Nach Auffassung der Bundesregierung hat sich die vergleichbare Regelung im Betäubungsmittel-Gesetz als überaus wirkungsvolles Ermittlungsinstrument erwiesen und ermöglicht, dass nicht nur Einzeltäterinnen oder -täter oder kleine Gruppierungen überführt werden, sondern flächendeckend ein Teil der Drogenszene ausgehoben und Dealer nacheinander festgenommen werden können.

Weiteres Verfahren

Wenn der Bundestag, der mit seinen Beratungen bereits am 22. April 2021 begonnen hat, ein entsprechendes Gesetz beschließt, wird sich die Länderkammer in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit diesem Gesetz befassen.

Stand: 07.05.2021

Top 55Feindeslisten

Geschäftsmann mit Laptop

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  1. Beschluss

Beschluss

Regierungspläne zu Feindeslisten: Bundesrat fordert Änderungen

Der Bundesrat mahnt eine Präzisierung des Straftatbestandes für die Veröffentlichung so genannter „Feindeslisten“ an, den die Bundesregierung einführen will. Eine entsprechende Stellungnahme hat er in seiner Plenarsitzung am 7. Mai 2021 beschlossen.

Verbreitung von Daten zur Einschüchterung Betroffener

Feindeslisten sind Sammlungen personenbezogener Daten, die beispielsweise durch ausdrückliche oder subtile Drohungen in einem Zusammenhang verbreitet werden, den die Betroffenen und die Öffentlichkeit als einschüchternd oder bedrohlich empfinden können.

Ergänzung des Strafgesetzbuches

Zum Schutz hiervor sieht der Gesetzentwurf einen neuen Straftatbestand vor: das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten (§ 126a).

Die Verbreitung von Daten wie Namen und Adressen soll künftig strafbar sein, wenn sie in einer Art und Weise geschieht, die dazu geeignet ist, die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen in die Gefahr zu bringen, Opfer einer Straftat zu werden. Unter die potenziellen Straftaten fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von besonderem bedeutendem Wert richten.

Korrektur gefordert

Die neue Norm sei dahingehend zu formulieren, dass die Verbreitung in einer Art und Weise erfolgt, die nicht nur geeignet, sondern auch nach den Umständen dazu bestimmt ist, die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen in die Gefahr zu bringen, Opfer einer Straftat zu werden, fordert die Länderkammer. Unter Bestimmung sei die Zielsetzung zu verstehen; der Wille des Täters müsse die möglichen Folgen der Tat umfassen. Durch Ergänzung um dieses subjektive Element werde der Tatbestand eingeschränkt und eine ausufernde Ausweitung verhindert. Andernfalls bleibe der qualitative Unterschied zwischen einem strafbaren und einem straflosen Verbreiten der Daten weitgehend konturlos, warnt der Bundesrat.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt - ihren Entwurf hatte sie dort schon am 22. April 2021 eingebracht. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Stand: 07.05.2021

Rechtsverordnungen

Top 94bCorona-Ausnahmen-Verordnung

Impfpass

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt Ausnahmen für vollständig Geimpfte zu

Einen Tag nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 in einem Eilverfahren auch der Bundesrat einer Verordnung zugestimmt, die Erleichterungen und Ausnahmen von Corona-Schutzmaßnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene bundesweit vorsieht. Die Bundesregierung hatte sie erst am Dienstag, den 4. Mai 2021 auf den Weg gebracht - und den Bundesrat gebeten, schon wenige Tage später darüber zu entscheiden.

Testungen entbehrlich

Vollständig gegen Covid-19 geimpfte und von einer Infektion genesene Personen können künftig ohne vorherige Tests einkaufen, zum Friseur, zur Fußpflege, in Zoos oder botanische Gärten gehen. Sie gelten also rechtlich wie Personen, die einen aktuellen negativen Test nachweisen können.

Ausnahmen von Kontaktbeschränkungen

Geimpfte und Genesene zählen bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder Sportausübung nicht mit, die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten für sie nicht.

Zudem entfällt für diese Personengruppen die Quarantänepflicht, wenn sie aus Corona-Risikogebieten zurückkehren oder im Kontakt mit Corona-Infizierten waren.

Weiterhin Maskenpflicht

Unberührt bleiben allerdings die Vorgaben zum Tragen einer Schutzmaske oder zum Abstandhalten im Rahmen von Hygieneschutzkonzepten.

Grundrechtseingriffe nicht mehr gerechtfertigt

Zur Begründung führt die Bundesregierung in der Verordnung aus, dass es sich nicht um Sonderrechte oder Privilegien handele, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe. Denn sobald aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hinreichend belegt sei, dass geimpfte und genesene Personen für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich gemindert sei, bedürfe es für diese Personengruppen Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen.

Ansteckungsgefahr gering

Laut Robert Koch-Institut sei nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zwei Wochen nach der zweiten Impfung deutlich geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Für genesene Personen gelte Vergleichbares für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion. Für diese Personen werde grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Quarantäne nicht erneut anzuordnen.

Länderverordnungen erlaubt

Eine Öffnungsklausel gibt den Ländern die Möglichkeit, weitere Ausnahmen für vollständig geimpfte, genesene und getestete Personen vorzusehen, wo sie selbst noch Regelungskompetenzen für Gebote und Verbote haben. Die Sperrwirkung des Bundesrechts wird insoweit aufgehoben.

Weitere Änderungen möglich

Sofern das aktuelle Infektionsgeschehen sich verändert- etwa neue besorgniserregende Virusvarianten entstehen, zu denen keine ausreichenden Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer Immunisierung durch Impfungen oder überstandene Erkrankung gibt, könne es der Bedarf für weitere Änderungen der bundesweiten Verordnung entstehen, betont die Bundesregierung.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 8. Mai 2021 im Bundesanzeiger verkündet und ist am 9. Mai 2021 in Kraft getreten.

Stand: 07.05.2021

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