Berlin will Vorkaufsrecht für Gemeinden bei Erhaltungssatzungen stärken
Berlin will das im Baurecht vorgesehene Vorkaufsrecht der Gemeinden ausweiten ein. Eine entsprechende Initiative hat das Land am 26. November 2021 im Plenum des Bundesrates vorgestellt. Dieses hat die den Gesetzesantrag zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.
Berlin fordert Berücksichtigung zukünftiger Nutzung
Berlins Vorschlag: Sofern es eine Erhaltungssatzung gibt, ist die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts nur dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück künftig entsprechend den Zielen und Zwecken einer Erhaltungssatzung genutzt werden soll. Anders als nach der geltenden Rechtslage müsse sich die Betrachtung auch auf die Zukunft erstrecken, fordert Berlin.
Bislang kein Vorkaufsrecht bei baurechtlich zulässiger Nutzung
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch besteht im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung ein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde zur Sicherung ihrer Bauleitplanung. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist allerdings ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel aufweist.
Hintergrund: aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 sind die einschlägigen Vorschriften so auszulegen, dass die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bei gegenwärtig zulässiger Nutzung und Bebauung auch in sozialen Erhaltungsgebieten ausgeschlossen ist. Zu erwartende zukünftige Entwicklungen des betreffenden Grundstücks sind nach dem Urteil nicht in den Blick zu nehmen.
Damit laufe aber das kommunale Vorkaufsrecht in diesen Fällen leer, warnt Berlin. Der bisherigen Praxis, die auf der gegenteiligen Rechtsauffassung beruhte, werde dadurch die Grundlage entzogen. Das Vorkaufsrecht könne vor allem in den sozialen Erhaltungsgebieten gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs praktisch kaum noch Anwendung finden.
Weitere Schritte
Die Vorlage wurde zur weiteren Beratung in den Wohnungsbau- und den Innenausschuss sowie den Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik überwiesen. Sobald die Ausschüsse ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung - dann zur Abstimmung über die Frage, ob der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen will.
Stand: 26.11.2021