BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1013. Sitzung am 10.12.2021

Bundesrat stimmt verschärftem Infektionsschutzgesetz zu

Bundesrat stimmt verschärftem Infektionsschutzgesetz zu

In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 10. Dezember 2021 dem verschärften Infektionsschutzgesetz und Änderungen an zahlreichen weiteren Gesetzen zugestimmt. Der Bundestag hatte das Maßnahmenpaket erst wenige Stunden zuvor verabschiedet.

Grünes Licht erhielt auch eine Regierungsverordnung, die den Ländern mehr Spielraum bei Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene gibt.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App, in der Mediathek sowie Fotos in der Galerie zum Download bereit.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 1Corona-Bekämpfung

Foto: Coronaviren

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Zustimmung für Maßnahmenpaket zur Impfprävention

Einstimmig hat der Bundesrat am 10. Dezember 2021 umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen zugestimmt, die der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der neuen Regierungskoalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP zurückgeht, sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen - oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

Schutz für vulnerable Gruppen

Personal in Gesundheitsberufen und Pflegeberufen komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es in der Gesetzesbegründung. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig.

Handlungsbefugnisse für das Gesundheitsamt

Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises soll das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen können.

Erweiterter Kreis der Impfberechtigten

Vorübergehend sind Corona-Impfungen auch bei Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern möglich, sofern diese entsprechend geschult sind. Ziel ist eine Beschleunigung vor allem bei den Booster-Impfungen.

Längere Geltung für Schutzmaßnahmen der Länder

Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25. November 2021 erlassen haben, können bis zum 19. März 2022 in Kraft bleiben - nach derzeitiger Rechtslage sind sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.

Nachschärfungen am Handlungskatalog

Künftig ist es den Ländern wieder möglich, Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen wie Diskotheken und Clubs zu schließen.

Hilfe für Krankenhäuser

In der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser erhalten kurzfristig einen finanziellen Ausgleich. Er dient dazu, finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, abzufedern.

Erweiterte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

Weiterhin virtuelle Versammlungen

Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt - mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.

Verlängerte Sonderregeln für Werkstätten und Rechtsberufe

Der Bundestagsbeschluss verlängert die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten bis zum 31. März 2022. Die Sonderregeln für Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern gelten bis zum 30. Juni 2022 fort.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 11. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zu großen Teilen schonen einen Tag danach - am 12. Dezember 2021 - in Kraft getreten.

Stand: 13.12.2021

Video

Rechtsverordnungen

Top 2Kontaktbeschränkungen

Foto: Schild an Tür mit Aufschrift Zutritt nur nach 2G-Regel

© Foto: AdobeStock | Bihlmayerfotografie

  1. Beschluss

Beschluss

Länder dürfen strengere Kontaktbeschränkungen erlassen

Die Länder erhalten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten für strengere Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene. Dies sieht eine Regierungsverordnung vor, der der Bundesrat am 10. Dezember 2021 einstimmig zugestimmt hat - nur wenige Stunden nach dem Bundestag.

Umsetzung eines MPK-Beschlusses

Die Verordnung setzt einen entsprechenden Beschluss der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um.

Geimpfte und Genesene zählen mit

Die Länder dürfen künftig bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder ähnliche soziale Kontakte auch geimpfte und genesene Personen mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist - zum Beispiel, weil Nicht-Immunisierte teilnehmen. Bisher zählten Geimpfte und Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit.

Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen die Länder künftig die Personenzahl beschränken.

Restrisiko begrenzen

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse belegten nach Angaben der Bundesregierung, dass auch bei geimpften und genesenen Personen ein verbleibendes Infektionsrisiko bestehe. So könnten sich Personen erneut anstecken oder andere anstecken. Dies zeigten insbesondere die festgestellten Impfdurchbrüche und der exponentielle Anstieg der Infektionen. Diesem Restrisiko sollten die Länder je nach landesspezifischen Besonderheiten des Pandemieverlaufs Rechnung tragen können.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist schon einen Tag danach - am 12. Dezember 2021 - in Kraft getreten.

Stand: 13.12.2021

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