BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1015. Sitzung am 14.01.2022

Bundesrat stimmt Änderungen an Corona-Verordnungen zu

Bundesrat stimmt Änderungen an Corona-Verordnungen zu

In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 14. Januar 2022 kurz nach dem Bundestag Änderungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung zugestimmt, die das Bundeskabinett am 11. Januar 2022 beschlossen hatte.

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Rechtsverordnungen

Top 1Corona-Verordnungen

Foto: rot-weißes Schuld mit Aufschrift 2G+

© Foto: AdobeStock | Michael Bihlmayer

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Neue Vorgaben für Impfnachweise und Quarantäneregeln

Eine Änderungsverordnung der Bundesregierung passt die Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse an und flexibilisiert die Regeln für die Quarantäne. Dem hat der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 14. Januar 2022 - einen Tag nach dem Bundestag - mit den Stimmen aller Länder zugestimmt.

Die Verordnung soll sicherstellen, dass die bundeseinheitlich geltenden Anforderungen an diese Nachweise dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen. Außerdem sollen die Länder bei Vorschriften zur Quarantäne Genesener, Geimpfter und Getesteter schneller auf neue Umstände reagieren können.

Einheitliche Ausnahmen für Immunisierte und Getestete

Zum Hintergrund: Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch gemacht. Die Verordnungen ermöglichen den Ländern wiederum, selbst Ausnahmen vorzusehen. Aus ihnen geht auch hervor, wer als geimpft bzw. genesen gilt.

Impfnachweis soll zusätzlichen Vorgaben genügen

Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen. Der Genesenennachweis muss den auf der Internetseite des Robert-Koch Instituts publizierten Vorgaben genügen, insbesondere zur Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion, zur Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss sowie zur Zeit, die seit der Testung höchstens zurückliegen darf.

Nachweis nur für wirksam Geimpfte

Die Verordnung ermöglicht, dass die Vorgaben für die Nachweise auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand gehalten werden können und soll dadurch gewährleisten, dass nur Personen, die tatsächlich wirksam geimpft bzw. durch Erkrankung immunisiert sind, auch einen gültigen Impf- bzw. Genesenennachweis erhalten.

Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene bei entsprechender RKI-Vorgabe

Bisher hatten die Länder nur eingeschränkte Möglichkeiten, auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (beispielsweise für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festzulegen. Künftig werden die Länder dies können, wenn es nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts möglich ist.

Kürzere Quarantäne

Die Regelungen sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass vor allem die Quarantäne-Zeiten für Infizierte und Kontaktpersonen verkürzt werden bzw. ganz wegfallen können. Bund und Länder haben insofern vereinbart, dass künftig Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung haben, von der Quarantäne ausgenommen werden. Außerdem enden Isolation oder Quarantäne nach zehn Tagen bzw. mit negativem Testnachweis nach sieben Tagen. Für Schülerinnen und Schüler sowie Kitakinder kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.

Inkrafttreten

Die Verordnung wurde bereits im Bundesanzeiger verkündet und ist seit 15. Januar 2022 in Kraft.

Stand: 17.01.2022

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