BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1018. Sitzung am 18.03.2022

Bundesrat gibt den Weg frei für neue Corona-Regeln

Bundesrat gibt den Weg frei für neue Corona-Regeln

In einer Sondersitzung hat der Bundesrat grünes Licht für verschiedene Rechtsänderungen beim Corona-Schutz gegeben, die ab dem 20. März 2022 gelten werden.

So haben die Länder trotz erheblicher Kritik aus den eigenen Reihen, die in der Plenardebatte noch einmal zum Ausdruck kam, umfangreiche Änderungen am Infektionsschutzgesetz gebilligt, in dem sie auf Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichteten. Die Zustimmung der Länderkammer war für die aktuelle Änderung des Infektionsschutzgesetzes nicht erforderlich.

Unterstützung für Sozialdienste

Zugestimmt hat der Bundesrat der erneuten Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes, Folgeänderungen in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sowie zwei weiteren Verordnungen, mit denen ursprünglich befristete Corona-Sonderregelungen zur Teilhabe behinderter Menschen entfristet werden.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App, in der Mediathek sowie Fotos in der Galerie zum Download bereit.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 1aBasisschutz

Foto: Kalender mit Blick auf 19. März, eine Spritze und ein Antigentest

© Foto: AdobeStock

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Grünes Licht für neues Corona-Schutz-Regime

In einer eigens einberufenen Sondersitzung hat der Bundesrat am 18. März 2022 Änderungen am Infektionsschutzgesetz gebilligt, die der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte. Nach dem Auslaufen der Rechtsgrundlage für die meisten Corona- Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) stehen daher weiterhin bestimmte Maßnahmen zur Pandemieeindämmung zur Verfügung.

Niedrigschwellige Maßnahmen

So sind die Länder ab dem 20. März 2022 einerseits grundsätzlich nur noch befugt, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anzuordnen, wie etwa Maskenpflicht in medizinischen und Pflegeeinrichtungen und im öffentlichen Personennahverkehr sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in bestimmten Einrichtungen.

Erweiterte Maßnahmen für Hot Spots

Andererseits sind bei lokal begrenzten bedrohlichen Infektionslagen (sogenannten Hot Spots) - z.B. aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund drohender Überlastung der Krankenhäuser - erweiterte Schutzmaßnahmen möglich, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Parlament des jeweiligen Landes in Bezug auf das konkrete Gebiet die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat.

Gesetzliche Definitionen der Nachweise

Die Definitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sind künftig nicht mehr in der COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, deren Änderung der Bundesrat am 18. März 2022 zugestimmt hat, sondern im Infektionsschutzgesetz selbst enthalten. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichende Anforderungen an solche Nachweise zu regeln.

Übergangsregelung

Um Schutzlücken zu vermeiden, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung. Länder können danach bis zum 2. April 2022 solche Schutzmaßnahmen weiter anwenden, die auch vom neuen Regelungskatalog für niedrigschwellige Maßnahmen und Hot-Spot-Maßnahmen umfasst wären, ohne selbst dafür neue Gesetze erlassen zu müssen. Andere Regelungen laufen zum 19. März 2022 ohne Übergangsregel aus.

Maßnahmen befristet für ein halbes Jahr

Die auf dem neuen Infektionsschutzgesetz beruhenden Maßnahmen treten spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft. Dann soll neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Umgehendes Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wurde das Gesetz am 18. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es konnte daher wie geplant teils am Tag nach der Verkündung, teils am 20. März 2022 in Kraft treten. In dem Artikelgesetz ebenfalls enthaltene Änderungen am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem SGB III treten am 1. April 2022 in Kraft.

Stand: 21.03.2022

Video

Top 3SodEG

Foto: Taschenrechner mit Aufschrift Corona und Geldscheine

© Foto: AdobeStock l bluedesign

  1. Beschluss

Beschluss

Existenzsicherung für Soziale Dienstleister wird verlängert

Soziale Dienstleister können bis 30. Juni 2022 weiter bei pandemiebedingten Sonderaufwendungen entlastet werden. Am 18. März 2022 hat der Bundesrat in einer Sondersitzung der erneuten Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) zugestimmt.

Zuschüsse an soziale Dienstleister

Hintergrund für die staatliche Unterstützung: Corona- Schutzmaßnahmen beeinträchtigen einige Angebote der Dienstleister, etwa durch Abstandsgebote oder Hygienekonzepte. Sozialdienste können ihre Leistungen teilweise gar nicht mehr erbringen - oder nicht dort, wo sie es sonst tun. Um ihre Existenz zu sichern, sieht das Gesetz Zuschüsse vor. Die sozialen Leistungsträger - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden, die für die Erbringung einer Sozialleistung zuständig sind - übernehmen einen sogenannten Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister. Wenn soziale Einrichtungen und Dienste ihre vereinbarte Leistung nicht erbringen können, erhalten sie auf Antrag monatliche Zuschüsse.

Nutzung von Kapazitäten

Das Gesetz sieht im Gegenzug vor, dass freie Kapazitäten der sozialen Dienstleister - zum Beispiel Räume oder Personal - genutzt werden sollen, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu bekämpfen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aktuell ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht nachgehen können, sollen dort eingesetzt werden, wo aufgrund der Corona-Krise dringend Personal gebraucht wird.

Bereits in Kraft getreten

Mit der Zustimmung des Bundesrates war das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wurde nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im 18. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist dann wie geplant am Folgetag in Kraft getreten.

Stand: 20.03.2022

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