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Beschluss

1019. Sitzung des Bundesrates am 8. April 2022

Bundesrat stimmt Ausnahmen für ökologische Vorrangflächen zu

Foto: Futtermittel

© Foto: dpa | Caroline Seidel

Ökologische Vorrangflächen dürfen ab Juli 2022 bundesweit für Futterzwecke genutzt werden. Einem entsprechenden Verordnungsentwurf der Bundesregierung stimmte der Bundesrat am 8. April 2022 zu. Die Bundesregierung kann die Verordnung nun wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft setzen.

Erlaubnis der EU-Kommission

Die Änderung der so genannten Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sieht Ausnahmen von den Restriktionen für Vorrangflächen vor. Nach bisheriger Rechtslage dürfen diese nur sehr eingeschränkt temporär für die Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden. Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten jedoch mit Beschluss vom 23. März 2022 erlaubt, ausnahmsweise Brachflächen zur Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln freizugeben.

Turbulenzen auf den Agrarmärkten

Hintergrund ist der erhebliche Anstieg der Agrar- und Futtermittelpreise infolge von Turbulenzen auf den internationalen Märkten - ausgelöst durch die russische Invasion in der Ukraine. Die Bundesregierung möchte das Potenzial an Grundfutter erhöhen, um einen Beitrag zur Verbesserung der Futtermittelversorgung zu leisten, zugleich aber die Biodiversität berücksichtigen.

Bundesweite Lösung erforderlich

Anders als in den Vorjahren, in denen mit einzelnen Länderermächtigungen auf lokale Engpässe zum Beispiel nach Dürren oder Hochwasser reagiert wurde, gibt es für 2022 eine bundesweite Ausnahmeregel, da die aktuellen Probleme ganz Deutschland betreffen.

Beweidung von Brachen ab 1. Juli

Die neue Verordnung definiert zwei Ausnahmen: Auf brachliegenden Flächen, die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind, ist in diesem Jahr bereits ab dem 1. Juli eine Beweidung durch Schafe, Ziegen und weitere Tierarten möglich, ebenso eine Schnittnutzung für Futterzwecke. Nach geltender Rechtslage müssen solche Flächen eigentlich grundsätzlich während des ganzen Antragsjahres brachliegen - frühestens ab dem 1. August dürfen Schafe oder Ziegen den Aufwuchs beweiden.

Ausnahmen auch bei Zwischenfruchtanbau

Auf ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke dürfen ebenfalls ausnahmsweise andere Tierarten neben Schafen und Ziegen weiden, während die Flächen mit einer bestimmten zulässigen Kulturpflanzenmischung bestellt sind. Auch hier ist im Jahr 2022 eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig.

Plenarsitzung des Bundesrates am 08.04.2022

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