BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1021. Sitzung am 20.05.2022

Zustimmung für 9-Euro-Ticket, Tankrabatt, Energiepreispauschale

Zustimmung für 9-Euro-Ticket, Tankrabatt, Energiepreispauschale

12 Gesetze aus dem Bundestag hat der Bundesrat am 20. Mai 2022 gebilligt - und damit zahlreiche Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger wie das 9-Euro-Ticket, den Tankrabatt, die Absenkung der EEG-Umlage, die Einführung von Energiepreispauschale, Kinderbonus und Sofortzuschlag für einkommensschwache Familien, die Erhöhung der Pendlerpauschale und weitere steuerliche Verbesserungen.

Der Bundesrat beschloss eigene Initiativen zum Einsatz von Recyclingbaustoffen, zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegen Behörden und Hoheitsträger, zur Kostenaufteilung für die Beseitigung von Rüstungsaltlasten aus dem 2. Weltkrieg und zur angekündigten Gigabitstrategie der Bundesregierung.

Stellungnahme zu Regierungsentwürfen und EU-Vorlagen

Ausführlich äußerte sich der Bundesrat zu zahlreichen Regierungsentwürfen - unter anderem zur EEG-Reform und Förderung erneuerbarer Energien im so genannten Osterpaket, zur Rentenerhöhung, zu Änderungen beim Energie- und Klimafonds und zum BAföG.

Die Länder berieten EU-Vorlagen mit Vorschlägen zu den Themen lebenslanges Lernen, Kapitalmarktunion, Verbraucherschutz und sichere Gasversorgung.

Zustimmung zu Regierungsverordnungen

Der Bundesrat stimmte mehreren Regierungsverordnungen zu - teilweise allerdings unter der Bedingung von Änderungen - so zu den Detailregelungen für das Autonome Fahren, Maßnahmen zur Barrierefreiheit, Besteuerung der Flutopferhilfen und Sanktionen gegen Pflanzenschutzverstöße.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Personalien

Top 1Ausschussvorsitz

Foto: Minister Dr. Magnus Jung © Harald Krichel | CC BY-SA 4.0

© Foto: Harald Krichel | CC BY-SA 4.0

  1. Beschluss

Beschluss

Magnus Jung übernimmt Vorsitz im Gesundheitsausschuss

Einstimmig hat der Bundesrat heute Dr. Magnus Jung, Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlandes (SPD), zum neuen Vorsitzenden seines Gesundheitsausschusses gewählt.

Neue Landesregierung im Saarland

Notwendig war die Neuwahl, weil die bisherige Ausschussvorsitzende Monika Bachmann (CDU) nach der Landtagswahl aus der saarländischen Landesregierung und damit auch aus dem Bundesrat ausgeschieden ist. Ihr Nachfolger im neuen Kabinett von Ministerpräsidentin Anke Rehlinger (SPD) übernimmt nun auch den Fachausschussvorsitz im Bundesrat.

Tradition

Das Saarland hält traditionell den Vorsitz im Gesundheitsausschuss. Nach der Praxis des Bundesrates hat jedes der 16 Bundesländer dauerhaft den Vorsitz in einem der Fachausschüsse.

Stand: 20.05.2022

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 3Sportwetten

Pferde mit Reiter auf Rennbahn

© Foto: AdobeStock | Tim Rye

  1. Beschluss

Beschluss

Künftig quartalsweise Verteilung der Steuern aus Sportwetten

Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat einem Gesetz zum geänderten Verfahren für die Verteilung der Steuern aus Sportwetten zugestimmt. Es geht auf eine Initiative der Länderkammer aus dem letzten Jahr zurück, die der Bundestag Ende April mit einigen Änderungen verabschiedet hatte.

Quartalsweise Zerlegung

Statt der bisher praktizierten jährlichen nachträglichen Verteilung der Sportwettsteuern auf die Länder werden die Einnahmen künftig quartalsweise verteilt werden - wie bei anderen Steuerarten auch.

Hintergrund sind massive Schwankungen des jährlichen Steueraufkommens in der Vergangenheit, die auch beim Finanzausgleich Verwerfungen nach sich zogen: Wegen der zentralen Zuständigkeit des Finanzamts Frankfurt für Sportwetten fällt das Steueraufkommen fast vollständig in Hessen an. Zwischen 2013 und 2019 hat es sich nach Angaben des Landes, das die Initiative ursprünglich in den Bundesrat eingebracht hatte, von 189 Millionen Euro auf 464 Millionen Euro pro Jahr erhöht. In einigen Jahren sei das Wachstum allerdings sehr unterschiedlich gewesen - so zum Beispiel Corona-bedingt im Jahr 2020 stark eingebrochen. Ab 2021 sind weitere Schwankungen durch Einnahmen aus Online-Poker und virtuellem Automatenspiel zu erwarten.

Schwankungen abfedern

Um Wellenbewegungen der Jahresverteilung zeitnah korrigieren zu können, sind künftig die jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahre und die aktuell verfügbaren Daten zu den Einwohnerzahlen Grundlage für die Verteilung auf die Länder.

Eine Veränderung des materiellen Steuerrechts oder der faktischen Steuerverteilung zwischen den Ländern ist damit nicht verbunden.

Rückwirkendes Inkrafttreten

Das Gesetz wurde über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend wie vom Bundestag beschlossen im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Stand: 30.05.2022

Top 4EEG-Umlage

Strommasten im Hintergrund, Auschnitt einer Stromrechnung, Stromzähler, Papiergeld im Vordergrund

© Foto: AdobeStock | gopixa

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Entlastung der Stromkunden

Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur vorzeitigen Absenkung der so genannten EEG-Umlage gebilligt. Damit werden Stromkundinnen und -kunden schneller als ursprünglich geplant von den aktuell stark gestiegenen Energiepreisen entlastet.

Absenkung auf Null, Ausgleich für Unternehmen

Zum 1. Juli 2022 sinkt die EEG-Umlage von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh. Eine vierköpfige Familie wird dadurch im Vergleich zu 2021 um rund 300 Euro pro Jahr entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Stromanbieter sind verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben. Der Bund erstattet den Unternehmen ihre Ausfälle in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Energie- und Klimafonds (vgl. TOP 13).

Vollständige Abschaffung im nächsten Jahr

Ab Januar 2023 soll die EEG-Umlage dann auf Dauer entfallen. Dies sieht ein Entwurf der Bundesregierung aus dem so genannten „Osterpaket“ vom 6. April 2022 vor, zu dem der Bundesrat am 20. Mai 2022 Stellung nahm (vgl. TOP 19).

Ende nach 22 Jahren Förderung

Die EEG- bzw. Ökostrom-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Sie diente dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren und wurde bisher bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 28. Mai 2022 in Kraft.

Stand: 28.07.2022

Top 36Sofortzuschlag

Foto: drei OP-Masken auf einem Stapel Geldscheine

© AdobeStock | Jiri

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Corona-Zuschläge für Familien, Unterstützung für Ukraine-Flüchtlinge

Eine Woche nach dem Bundestag hat am 20. Mai 2022 auch der Bundesrat einem Gesetz zur Unterstützung von einkommensschwachen Familien und Ukraine-Flüchtlingen zugestimmt.

Einmalzahlung und Sofortzuschlag

Das Gesetz sieht unter anderem eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Leistungsberechtigte in den sozialen Sicherungssystemen im Monat Juli 2022 sowie einen Sofortzuschlag für leistungsberechtigte Kinder ab 1. Juli 2022 in Höhe von monatlich 20 Euro vor.

Unterstützung der Ukraine-Flüchtlinge

Aus der Ukraine geflüchtete Menschen erhalten zum 1. Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII, werden also anerkannten Asylbewerberinnen und -bewerbern gleichgestellt. Dies hatten die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder am 7. April 2022 mit der Bundesregierung vereinbart.

Kostenbeteiligung des Bundes

Der Bund unterstützt die Länder und Kommunen bei den Kosten für Unterbringung und Versorgung der Ukraine-Flüchtlinge mit zwei Milliarden Euro. Dazu steigt der Umsatzsteueranteil der Länder im Finanzausgleichsgesetz für das Jahr 2022 um einen entsprechenden Betrag.

Gesamtgesellschaftliche Aufgabe

In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Vertriebenen und Geflüchteten aus der Ukraine eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellen.

Grundsätzliche Kostenregelung erforderlich

Zudem erinnert der Bundesrat an die Zusage der Bundesregierung, eine einvernehmliche Regelung zur Verstetigung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Integration von Flüchtlingen zu finden, die rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten soll - unabhängig von den aktuellen Kosten für Ukraine-Flüchtlinge.

Planungssicherheit für Länder und Kommunen

Um Planungssicherheit für die Gestaltung ihrer Haushalte zu erlangen, seien Länder und Kommunen auf eine schnellstmögliche Umsetzung angewiesen. Daher bedürfe es einer verstetigten, „atmenden“ Regelung, die sich an der Zahl der nach Deutschland geflüchteten Menschen orientiert.

Verkündung und Inkrafttreten

Es wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in wesentlichen Teilen am 1. Juni 2022 in Kraft.

Pragmatische Lösung

Die Länder weisen auf Herausforderungen bei der konkreten Umsetzung des so genannten Rechtskreiswechsels in der Praxis hin. Sie fordern pragmatische Lösungen - auch beim Umgang mit Antragsformularen, Fiktionsbescheinigungen und amtlichen Vordrucken des Aufenthaltsgesetzes.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 30.05.2022

Video

Top 37Steuerentlastung

Foto: Wort Steuerentlastung auf Papier geschrieben, Geldscheine, Kugelschreiber, Brille

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  1. Beschluss

Beschluss

Energiepreispauschale - Kinderbonus - Steuerentlastungen

In seiner Plenarsitzung am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

In einer begleitenden Entschließung äußert der Bundesrat die Erwartung, dass für den im Gesetz vorgesehenen Kinderbonus eine Kompensationsregelung für die Länder analog der Jahre 2020 und 2021 erfolgt. Auch die Belastungen durch die Energiepreispauschale müsse der Bund vollständig ausgleichen.

Energiepreispauschale

Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 Euro vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.

Kinderbonus

Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird. Hierdurch sollen laut Gesetzesbegründung gezielt und kurzfristig die insbesondere in Mehrkindfamilien mit geringem bis mittlerem Einkommen spürbaren Mehrbelastungen abgedämpft werden.

Höherer Pauschbetrag

Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro, rückwirkend zum 1. Januar 2022. Pauschalen reduzierten den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung, zudem profitierten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Anhebung des Pauschbetrages, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Anhebung des Grundfreibetrages

Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro - ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022. Diese Erhöhung soll eine Entlastung aller Steuerpflichtigen bewirken, die bei Beziehern niedriger Einkommen allerdings relativ stärker ausfällt.

Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale

Schließlich wird zur zielgerichteten Entlastung besonders von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 28. Mai in Kraft, Teile davon mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Stand: 30.05.2022

Top 40Energieversorgung

Foto: Ölleitungen

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Länder stimmen Änderungen am Energiesicherungsgesetz zu

Nur eine Woche nach der Verabschiedung im Bundestag hat der Bundesrat am 20. Mai 2022 Änderungen am Energiesicherungsgesetz zugestimmt, die eine Treuhandverwaltung oder Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur ermöglichen.

Länder sehen weiteren Anpassungsbedarf

In einer begleitenden Entschließung begrüßt die Länderkammer, dass das Gesetz im Krisenfall die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die Funktionsfähigkeit des Energiemarktes durch geeignete Maßnahmen und Instrumente stärkt. Sie weist allerdings darauf hin, dass es hierzu einer angemessenen Balance zwischen Marktmechanismen und hoheitlichen Eingriffen bedarf und sich insofern zukünftig weitere Anpassungs- und Präzisierungsbedarfe ergeben werden - u.a. bei der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund und Ländern beim Krisenmanagement. Diese sollten in einem zeitnah erforderlichen weiteren Novellierungsschritt umgesetzt werden.

Hintergrund: Krieg gegen die Ukraine

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine habe die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft, heißt es in der Gesetzesbegründung. Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, müssten die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung gestärkt werden. Es sei möglich, dass in Deutschland eine Gasmangellage eintreten könnte. Eine kurzfristige Knappheitssituation könnte sich zudem ergeben, wenn die Europäische Union ein Ölembargo gegen Russland verhängen sollte. In diesem Zusammenhang erscheine es möglich, dass Unternehmen der kritischen Infrastruktur ihre Aufgaben nicht erfüllen werden und dadurch kurzfristig eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht.

Treuhandverwaltung und Enteignung

Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, wird die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung über Unternehmen der kritischen Infrastruktur und als Ultima Ratio auch die Möglichkeit einer Enteignung geschaffen. Zudem sieht das Gesetz die Möglichkeit von Preisanpassungen bei verminderten Gasimporten und großen Preissprüngen vor.

Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall

Mit den Änderungen werden bestehende Verordnungsermächtigungen präzisiert und durch zusätzliche Verordnungsermächtigungen ergänzt, um zum Beispiel unklare Einfluss- und Rechtsverhältnissen bei Betreibern kritischer Infrastrukturen, die die Erfüllung ihrer Aufgaben gefährden, entgegenwirken zu können. Dementsprechend wird auch die Gassicherungsverordnung angepasst. Außerdem erhält das Energiesicherungsgesetz eine neue Struktur, so dass besondere Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Energiemarktes und Maßnahmen der Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall voneinander abgegrenzt sind.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 21. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 22. Mai 2022 in Kraft; einige Änderungen treten erst am 23. Mai 2022 in Kraft.

Die begleitende Entschließung wurde an die Bundesregierung gesandt. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anregungen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 28.07.2022

Video

Top 45Russland-Sanktionen

Foto: männlicher Schatten auf Russlandfarben

© Foto: AdobeStock l Jonathan Stutz

  1. Beschluss

Beschluss

Effektivere Durchsetzung von Russland-Sanktionen

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 das so genannte Sanktionsdurchsetzungsgesetz I gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte.

Ende des Krieges beschleunigen

Ziel ist es, die gegen russische Firmen und Oligarchen verhängten Sanktionen der EU effektiv durchzusetzen, um Druck auf Russland auszuüben, den andauernden völkerrechtswidrigen Angriff der Russischen Föderation gegen die Ukraine möglichst schnell zu beenden und die Finanzierung weiterer militärischer Maßnahmen zu erschweren.

Informationsaustausch zur Vermögensermittlung

Damit gelistete Personen und Unternehmen keinen Zugriff mehr auf ihre in Deutschland vorhandenen Vermögenswerte haben, müssen die Behörden zum Beispiel Konten, Schließfächer und Wertpapierdepots den Sanktionierten sicher zuordnen können.

Das Gesetz gibt dafür Bundes- und Landesbehörden bessere Handlungsmöglichkeiten, auf Daten zuzugreifen und diese untereinander auszutauschen. Bis zur Aufklärung der oft verschleierten Eigentumsverhältnisse dürfen sie Vermögensgegenstände sicherstellen.

Durchsetzung von Handelsverboten

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen FIU wirkt in Zukunft bei der Vermögensfeststellung mit. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin erhält die Befugnis, sämtliche Maßnahmen zur Durchsetzung von Handelsverboten anzuordnen.

Strafen für Verstöße gegen Anzeigepflichten

Gelistete Personen, die gegen die Anzeigepflicht verstoßen, müssen mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen. Die Offenlegung der gesamten Vermögensverhältnisse durch eine sanktionierte Person sei Voraussetzung für eine effektive Umsetzung der gegen Einzelpersonen gerichteten EU-Sanktionen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Andernfalls bestünde eine Gefahr, dass das Sanktionsregime durch Verschleierung der Vermögensverhältnisse umgangen wird.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist einen Tag danach in Kraft getreten.

Stand: 30.05.2022

Top 46Tankrabatt

Foto: rotes Auto wird betankt auf Tankstelle

© Foto: AdobeStock | Peter Heckmeier

  1. Beschluss

Beschluss

Länder machen den Weg frei für vorübergehende Senkung der Energiesteuern

Die Energiesteuer für die wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wird temporär gesenkt. Einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages vom Vorabend hat der Bundesrat am 20. Mai 2022 in verkürzter Frist gebilligt.

Abmilderung der Folgen hoher Kraftstoffpreise

Ziel der Maßnahme ist es, kurzfristig die wirtschaftlichen und sozialen Folgen steigender Energiepreise abzufedern und die breite Mitte der Gesellschaft zu entlasten.

Absenkung auf das europarechtlich vorgeschriebene Mindestmaß

Als Reaktion auf steigende Spritpreise senkt das Gesetz die Energiesteuer für die Dauer von drei Monaten auf das europäische Mindestmaß.
Für Benzin reduziert sich der Steuersatz nach Angaben der Bundesregierung um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 EUR/MWh, was etwa 6,16 ct/kg entspricht, und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 kg, was etwa 12,66 ct/Liter entspricht.

Mindereinnahmen für den Bundesetat

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze wird nach Berechnungen der Bundesregierung Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Milliarden Euro zur Folge haben.

Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist wie geplant ab 1. Juni 2022 in Kraft.

Stand: 02.06.2022

Top 479-Euro-Ticket

Foto: 9-Euro-Ticket als APP-Einkauf

© Foto: dpa | Marijan Murat

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

9-Euro-Ticket kommt

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 dem Gesetz zur Finanzierung des so genannten 9-Euro-Tickets im Nahverkehr zugestimmt, das der Deutsche Bundestag erst am Abend des 19. Mai 2022 verabschiedet hatte. Damit ist der Weg frei für die Einführung des ermäßigten Tickets im Nahverkehr zum 1. Juni 2022.

Entlastung von Energiekosten

Bürgerinnen und Bürger können damit in den Monaten Juni, Juli und August für jeweils neun Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Ziel ist es, die Bevölkerung von den stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu entlasten und einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr und zur Einsparung von Kraftstoffen zu setzen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt allerdings den Ländern und Kommunen, da sie für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.

Kostenbeteiligung des Bundes

Zur Finanzierung der Kosten überträgt das Gesetz den Ländern zusätzliche so genannte Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2022. Weitere 1,2 Milliarden Euro dienen dazu, pandemiebedingte Einnahmeausfälle im Regionalverkehr zumindest teilweise auszugleichen.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Weitere Kostenbeteiligung des Bundes erforderlich

In einer begleitenden Entschließung bemängelt der Bundesrat, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen werden, um alle mit dem 9-Euro-Ticket verbundenen Aufwendungen zu kompensieren. Er erwartet, dass der Bund weitere Ausgleichszahlungen leistet, wenn die Kosten höher ausfallen als bisher prognostiziert.

Auch zum Ausgleich der Corona-bedingten Einnahmeausfälle müsse der Bund den Ländern weitere Mittel zuweisen, um seine Zusage nach hälftiger Beteiligung einzuhalten.

Strukturelle und dauerhafte Sicherung des Nahverkehrs

Der Bundesrat betont, dass erhebliche weitere Mittel erforderlich sind, um das derzeitige Verkehrsangebot langfristig zu gewährleisten, die Fahrgastzahlen zu steigern und das Angebot auszuweiten, damit die Klimaschutzziele erreicht werden. Er fordert eine zusätzliche strukturelle und dauerhafte Erhöhung der Regionalisierungsmittel bereits ab 2022, um die strukturelle Unterfinanzierung des öffentlichen Nahverkehrs zu beenden. Ohne solche Unterstützung werde es nicht möglich sein, nach Ablauf des dreimonatigen 9-Euro-Tickets die Tarife stabil zu halten, warnen die Länder.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bunderates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 02.06.2022

Video

Top 48LNG-Terminals

Foto: LNG-Tanker auf dem Meer

© Foto: AdobeStock | Carabay

  1. Beschluss

Beschluss

Beschleunigte Flüssiggasversorgung: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 einem Gesetz zum beschleunigten Bau von Flüssiggasterminals zugestimmt - in einem beschleunigten Verfahren: Erst am Abend zuvor hatte der Bundestag das Gesetz verabschiedet.

Aufbau einer Importinfrastruktur

Ziel des Gesetzes ist es, die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Gaslieferungen zu mindern und die Gasversorgung anderweitig zu sichern - vor allem durch so genanntes LNG (Liquefied Natural Gas), also verflüssigtes Erdgas. Dieses wird auf Schiffen transportiert und muss in Deutschland an speziellen Terminals angelandet, regasifiziert und weitergeleitet werden. Die hierfür notwendige Importinfrastruktur existiert noch nicht, soll aber möglichst kurzfristig entstehen.

Schnelle Genehmigungsverfahren

Dazu ermöglicht das Gesetz, die Genehmigungsverfahren zu straffen: Behörden dürfen unter konkret definierten Bedingungen und zeitlich befristet von bestimmten Verfahrensanforderungen absehen - insbesondere bei der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die im beschleunigten Verfahren erteilten Genehmigungen für LNG-Anlagen gelten nur befristet bis spätestens zum 31. Dezember 2043. Ein Weiterbetrieb der Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus darf nur für klimaneutralen Wasserstoff und dessen Derivate erfolgen. Dies soll sicherstellen, dass das Ziel der Klimaneutralität spätestens 2045 erreicht wird.

Hintergrund: Angriff auf die Ukraine

Mit dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine habe sich die energie- und sicherheitspolitische Bewertung der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen unvorhergesehen kurzfristig und fundamental geändert, heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung. Der unverzügliche und schnellstmögliche Aufbau einer unabhängigeren nationalen Gasversorgung sei äußerst dringlich und zwingend erforderlich, weil Gas durch andere Energieträger kaum ersetzt werden könne.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 31. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist ab den 1. Juni 2022 in Kraft.

Stand: 02.06.2022

Landesinitiativen

Top 7RC-Baustoffe

Foto: Recycling-Symbol und zwei Baustoffe

© AdobeStock | Francesco Scatena

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat macht sich für Recyclingbaustoffe stark

Der Bundesrat spricht sich für die stärkere Verwendung von Recyclingbaustoffen (RC-Baustoffen) aus. Eine entsprechende Entschließung hat die Länderkammer in ihrer Plenarsitzung am 20. Mai 2022 auf Initiative Bayerns gefasst.

Nachhaltigkeit beim Wohnungsbau

Der Einsatz von wiederverwendbaren Baustoffen und Bauteilen sowie von RC-Baustoffen leiste einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Ressourcenschutz. Daher sei es geboten, deren Potenziale auszuschöpfen und ihren Einsatz zu stärken. Deshalb müsse bald eine entsprechende Auslegungs- und Anwendungshilfe der Technischen Baubestimmungen vorgelegt werden.

Einheitliche Standards

Der Bundesrat bittet die Bunderegierung, gegenüber der Europäischen Kommission darauf hinzuwirken, dass im größerem Maße als bisher in Rechtsvorschriften standardisierte Qualitätskriterien für RC-Baustoffe und wiederverwendbare Baustoffe berücksichtigt werden und entsprechende Normen für die einheitliche Etablierung eines Produktstatus geschaffen werden.

Staatliche Förderung

Außerdem bittet die Länderkammer darum, eine gezielte Förderung durch die staatseigene KfW-Bank zu prüfen. Nebenbedingung müsse sein, dass beim Einsatz von RC-Baustoffen und von wiederverwendbaren Baustoffen auch das Klimaschutzziel von 1,5 Grad auf Gebäudeebene ökobilanziell erreicht wird.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, darauf hinzuwirken, dass RC-Baustoffe und wiederverwendbare Baustoffe explizit im Standardleistungsbuch für das Bauwesen, das bei Ausschreibungen im öffentlich-rechtlichen Bereich zu Grunde gelegt wird, primär gefördert werden.

„Mantelverordnung“

Die Schonung von Ressourcen im Bereich der Baustoffe stand bereits 2021 auf der Tagesordnung im Bundesrat. Damals stimmten die Länder dem neuen Rechtsrahmen für die Verwertung mineralischer Abfälle in der so genannten Mantelverordnung zu, die Mitte 2023 in Kraft treten wird (TOP 93, 1006. Sitzung).

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie die Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es dafür nicht.

Stand: 20.05.2022

Top 42Rüstungsaltlasten

Foto: ausgegrabene Kriegsbombe

© Foto: PantherMedia | taviphoto

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat fordert, Rüstungsaltlasten verbindlich zu regeln

Der Bundesrat möchte die Verantwortung für die Beseitigung von Rüstungsaltlasten gesetzlich regeln und den Bund dabei stärker finanziell beteiligen. Am 20. Mai 2022 beschloss die Länderkammer einen entsprechenden Gesetzentwurf, der nun dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Er betrifft ein Thema, das schon seit vielen Jahren zwischen Bund und Ländern diskutiert wird.

Angemessene Kostenverteilung

Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll der Bund den Ländern die Kosten der Kampfmittelräumung auch alliierter Munition sowie solcher Altlasten in Boden oder Gewässern erstatten, die in Vorbereitung und in Folge des Zweiten Weltkrieges entstanden sind. Dies soll gesetzlich festgeschrieben werden. Derzeit erfolgt die Kostenerstattung nur nach der so genannten Staatspraxis.

Bisher nur teilweise Erstattung

Der Bund erstattet den Ländern bisher lediglich die Kosten für die Beseitigung ehemals „reichseigener“ Kampfmittel, nicht aber von Munition der früheren Alliierten. Von alten Fliegerbomben, Kriegsmunition oder rüstungsspezifischen Stoffen im Boden oder Gewässern gehen aber weiterhin erhebliche Gefahren für Mensch und Natur aus. Besonders stark betroffene Länder seien mit dieser Situation finanziell überfordert, heißt es zur Begründung.

Der Gesetzentwurf will klarstellen, dass nicht nur Kampfmittel und Gegenstände zu beseitigen sind, sondern auch kontaminierte Grundstücke zu den kriegsspezifischen Altlasten zählen, für die der Bund die Sanierungsverantwortung trägt. Zu den Gefahren von Personen- und Sachschäden komme hinzu, dass die aus Geldmangel verzögerte Beseitigung der Kampfmittel die Nutzung der betroffenen Flächen häufig verhindert - auch dies eine Folge der derzeitigen unzureichenden Rechtslage.

Wiederholte Forderung

Die Vorlage entspricht wortgleich einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits 2011, 2014 und 2018 in den Bundestag eingebracht hatte (533/11 (B), 282/14 (B), 43/18 (B)).

Alle Entwürfe waren in der 17. 18. und 19. Wahlperiode vom Bundestag jeweils nicht abschließend beraten worden und der Diskontinuität unterfallen.

Vierter Anlauf

Der Gesetzentwurf wird nun zum vierten Mal in den Deutschen Bundestag eingebracht. Zuvor soll die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen ihre Stellungnahme dazu abgeben. Dann legt sie beide Dokumente den Abgeordneten vor. Feste Fristen für die Beratung im Bundestag gibt es allerdings nicht.

Stand: 20.05.2022

Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Top 9Rentenanpassung

Oma und Opa auf einem Stapel Euromünzen

© Foto: PantherMedia | photographyMK

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat begrüßt Pläne zur Rentenerhöhung

Der Bundesrat unterstützt die geplante Erhöhung der Altersrenten und Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betont der Bundesrat, die gesetzliche Rentenversicherung müsse auch in Zukunft primärer und verlässlicher Pfeiler der Alterssicherung bleiben.

Zuschlag für Erwerbsminderungsrente

Dass Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von den bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, nun von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten profitieren sollen, begrüßt der Bundesrat ausdrücklich. Nach dem Regierungsentwurf richtet sich die Zuschlagshöhe danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde.

Zum 1. Juli sollen Renten steigen

Die Bundesregierung plant mit ihrem Entwurf, zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro anzuheben. Damit würden die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent steigen.

Die Zahlen beruhen auf Daten zur Lohnentwicklung des Statistischen Bundesamts sowie den Daten für die Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors und zur Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Nachholfaktor gilt wieder

In diesem Jahr wurden dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.

Weitere Anpassungen

Zudem bestimmt der Entwurf für die Zeit ab 1. Juli 2022 die allgemeinen Rentenwerte in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird über die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Nach Verabschiedung in zweiter und dritter Lesung kommt das Gesetz noch einmal zur abschließenden Beratung im so genannten zweiten Durchgang in den Bundesrat.

Stand: 20.05.2022

Top 16§ 219a

Foto: Beratungsgespräch beim Arzt

© panthermedia | alexraths

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibungen: Bundesrat verzichtet auf Stellungnahme

Im Bundesrat wurde am 20. Mai 2022 über die Pläne der Bundesregierung debattiert, das Werbeverbot für Abtreibungen abzuschaffen und den entsprechenden Paragraf 219a Strafgesetzbuch gänzlich zu streichen. Von seinem Recht, zu dem Regierungsentwurf Stellung zu nehmen, bevor der Bundestag entscheidet, machte das Plenum jedoch keinen Gebrauch.

Was die Bundesregierung plant

Ziel des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs ist es, Ärztinnen und Ärzten künftig ausführliche öffentliche Informationen darüber zu erlauben, dass und mit welcher Methode sie Abtreibungen durchführen.

Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärztinnen und Ärzte für eine Abtreibung finden können, heißt es in der amtlichen Entwurfsbegründung, die das Bundeskabinett im April beschlossen hatte.

Letzte Änderung im Jahr 2019

Der aktuell geltende, zuletzt im Jahr 2019 geänderte Paragraf 219a Strafgesetzbuch verbietet die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft, wobei als Werbung im Sinne des Gesetzes schon ausführliche Informationen zum Beispiel auf einer Praxis-Homepage über verschiedene Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sowie die damit jeweils verbundenen Risiken gelten. Als Strafmaß drohen eine Geld- oder eine Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren.

Irreführende Werbung weiterhin verboten

Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes sollen dem Entwurf der Bundesregierung gewährleisten, dass Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zukünftig nur unter den strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt ist. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt weiter verboten. Damit werde sichergestellt, dass die Aufhebung des Werbeverbots nicht zu Lücken im grundrechtlich gebotenen Schutzkonzept für das ungeborene Leben führt, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Rehabilitation früherer Verurteilter

Durch eine neue Regelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sollen strafgerichtliche Urteile, die seit dem 3. Oktober 1990 wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch ergangen sind, aufgehoben und noch laufende Verfahren eingestellt werden, um die verurteilten Ärztinnen und Ärzte zu rehabilitieren.

Langjährige Diskussionen

Die Diskussionen zum Paragraf 219a Strafgesetzbuch beschäftigten den Bundesrat schon seit vielen Jahren. 2017 brachte die Länderkammer einen eigenen Gesetzentwurf zur Abschaffung des Werbeverbots in den Bundestag ein, der dort jedoch nicht abschließend behandelt wurde. Ein erneuter Versuch mehrerer Länder, die Initiative nochmals in den Bundestag einzubringen, erhielt im September 2021 nicht die erforderliche Mehrheit im Bundesrat.

Nächste Schritte

Die Beratungen im Bundestag haben bereits begonnen. Spätestens drei Wochen, nachdem das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet ist, kommt es zur abschließenden Beratung nochmals in den Bundesrat.

Stand: 20.05.2022

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Top 19EEG

Foto: gemalte Zukunft der Erneuerbaren Energien

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  1. Beschluss
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Beschluss

Bundesrat äußert sich zu Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Im Bundesratsplenum am 20. Mai 2022 haben die Länder eine ausführliche Stellungnahme zu von der Bundesregierung geplanten Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG beschlossen. Sie geht nun in den Bundestag, der über das Vorhaben berät.

Länder fordern Änderungen

Der Bundesrat fordert unter anderem, dass für die Realisierung von Ausbauvorhaben des Verteilernetzes, die der Netzintegration erneuerbarer Energien dienen, ebenfalls das öffentlichen Interesse gesetzlich festgestellt wird und dass sich die für Übertragungsnetze geltende Privilegierung von Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbauvorhaben auch auf Verteilernetze erstrecken soll.

Innovative Technologien fördern

Die Länder bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die auf Wärmepumpen beschränkte Privilegierung des Paragrafen 22 des Energie-Umlagen Gesetzes erweitert werden kann auf weitere Technologien zur Sektorenkopplung im Bereich Power-to-Heat, namentlich auch auf innovative Technologien wie die thermische Bauteilaktivierung.

Wärmeversorgung im Fokus

Zudem fordert der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren neben der Stromerzeugung auch die Wärmeversorgung stärker in den Fokus zu rücken und insbesondere für ein rasches Inkrafttreten der Bundesförderung effizienter Wärmenetze mit langfristiger Perspektive über 2030 hinaus zu sorgen; ebenso für eine hinreichende finanzielle Ausstattung von mindestens 2,5 Milliarden Euro pro Jahr. Die wichtige Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung für die Wärmeversorgung, für die Versorgungssicherheit und als Ergänzung der erneuerbaren Energien sei stärker zu betonen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, regulatorische Hemmschwellen im Bereich der Stecker-Solar-Geräte abzubauen.

Schließlich bittet der Bundesrat um Prüfung, ob die im EEG geregelte finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergie und Freiflächen-Photovoltaikanlagen zukünftig bundesweit verpflichtend ausgestaltet werden kann.

Hintergrund: Grundlegende Transformation der Stromversorgung

Innerhalb von weniger als anderthalb Jahrzehnten soll der in Deutschland verbrauchte Strom nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammen. Hierfür seien massive Anstrengungen erforderlich, erläutert die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Damit die erneuerbaren Energien mit der erforderlichen Dynamik ausgebaut werden können, will sie das gesamte EEG grundlegend überarbeiten.

Was die Bundesregierung vorhat

Im Entwurf ist festgeschrieben, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Die Bundesregierung will erreichen, dass bis zum Jahr 2035 der Strom in Deutschland nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammt. Sie will die Ausbaupfade der einzelnen Technologien, insbesondere der Solar- und Windenergie anheben und neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik bereitstellen. Vorgesehen ist außerdem die intensivere Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik und eine verstärkte Erschließung von windschwachen Standorten. Die Regierung will auch die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikdachanlagen verbessern und das Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlanken. Außerdem beabsichtigt sie, die EEG-Umlage vollständig abzuschaffen und damit Regelungen für den Eigenverbrauch und Privilegierung der Industrie zu vereinfachen und das Energierecht zu entbürokratisieren.

Teil des „Osterpaketes“

Der Gesetzentwurf ist Teil des sogenannten „Osterpaketes“, einer großen energiepolitischen Gesetzesnovelle, die das Bundeskabinett am 6. April 2022 beschlossen hat. Es handelt sich um eine umfassende Überarbeitung verschiedener Energiegesetze, die den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen und konsequent vorantreiben soll.

Auch die beiden weiteren Bestandteile des Paketes standen auf der Tagesordnung des Bundesrates am 20. Mai 2022: Ein Vorschlag für eine grundlegenden Überarbeitung des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie ergänzende Anpassungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung. Auch hierzu haben die Länder Stellung genommen

Nächste Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wird über die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Nachdem der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat, kommt es noch einmal zur abschließenden Beratung im zweiten Durchgang in den Bundesrat.

Stand: 20.05.2022

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Rechtsverordnungen

Top 33Autonomes Fahren

Finger zeigt auf einem Knopf mit Aufschrift Autopilot starten

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  1. Beschluss
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Beschluss

Bundesrat macht den Weg frei für Zulassung von autonom fahrenden Autos

In Deutschland können bald Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion zugelassen werden. Die Länder haben der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ im Bundesratsplenum am 20. Mai 2022 zugestimmt. Sie haben ihre Zustimmung allerdings an eine Reihe von Änderungsmaßgaben geknüpft.

Gesetzliche Grundlagen bereits in Kraft

Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren – ist am 28. Juli 2021 der neue Rechtsrahmen für den Einsatz von autonomen, d. h. fahrerlosen Kraftfahrzeugen in Kraft getreten (TOP 71, 1005. Sitzung). Damit wurden die grundlegenden Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion im Regelbetrieb im öffentlichen Straßenverkehr – auf festgelegten Betriebsbereichen – fahren können.

Umsetzung des Gesetzes durch Detailregeln

Das Gesetz enthält Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die insbesondere Verfahrensvorschriften und technische Anforderungen im Einzelnen regeln. Ohne diese Vorgaben kann das Gesetz noch nicht in die Praxis umgesetzt werden.

Verfahrensvorschriften und technische Anforderungen

Die Regierungsverordnung, der der Bundesrat zugestimmt hat, konkretisiert den Rechtsrahmen zum autonomen Fahren, legt Verfahrensvorschriften sowie technische Anforderungen im Einzelnen fest und ermöglicht somit die tatsächliche Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion. Sie enthält beispielsweise Voraussetzungen und Verfahrensregeln für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für autonome Fahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt und für die Festlegung eines Betriebsbereiches; Letztere erfolgt durch den Halter und bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Änderungsmaßgaben des Bundesrates

Die Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn die Bundesregierung die beschlossenen Änderungswünsche des Bundesrates umsetzt.

So wollen die Länder etwa bei der Feststellung der Geeignetheit von Betriebsbereichen unvorhersehbare Umstände, zum Beispiel in Folge höherer Gewalt, unberücksichtigt lassen, da die Behörde die Geeignetheit eines Betriebsbereichs nicht für alle denkbaren Fälle beurteilen könne.

Auch soll die sogenannte “erweiterte Abfahrkontrolle“, die eine Probefahrt und die Überprüfung zahlreicher sicherheitsrelevanter Systeme umfasst, nicht mehr vor jedem Fahrtantritt durchgeführt werden müssen: Es reicht nach dem Beschluss des Bundesrates aus, wenn diese täglich vor Betriebsbeginn erfolgt.

Entschließung

In der begleitenden Entschließung spricht sich die Länderkammer für einige Änderungen im Rahmen einer künftigen Überarbeitung der Verordnung durch die Bundesregierung aus.

Konkretisierung der Betriebsbereiche

Darin begrüßt der Bundesrat zwar, dass die Verordnung die Möglichkeit bietet, große, über Kommunal- oder Landesgrenzen hinausgehende Betriebsbereiche festzulegen, die auch Autobahnen oder Bundesstraßen enthalten können. Die Regelungen zu deren Genehmigung seien jedoch nicht eindeutig und nicht hinreichend konkret, warnen die Länder.

Die für die Genehmigung zuständigen kommunalen Behörden verfügten in der Regel nicht über den Sachverstand, um die Eignung eines Betriebsbereiches für ein spezielles Fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion hinreichend bewerten zu können. Gleiches gelte für den Nachweis der erforderlichen Funk-Netzabdeckung im Betriebsbereich.

Auch sei es diesen Behörden nicht zumutbar, bereits genehmigte Betriebsbereiche permanent zu überwachen und Änderungen der Infrastruktur oder der Beschilderung stets mit der Genehmigung abzugleichen und beim Betrieb des Fahrzeugs permanent berücksichtigen zu müssen.

Verkehrszeichenerkennung

Es müsse davon ausgegangen werden, dass Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion alle vorhandenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Betriebsbereich erkennen und beim Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigen. Sie sollen auch mit solchen Veränderungen zurechtkommen, die erst nach Genehmigung des Betriebsbereiches erfolgen. Die Fahrzeuge müssen mindestens denselben Anforderungen gerecht werden, die an fahrzeugführende Personen gerichtet sind.

Verhältnis zur StVO

Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung um zeitnahe Klarstellung des Verhältnisses der Verordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO). Die derzeitigen Regelungen der StVO orientierten sich am Vorhandensein eines Fahrzeugführers.

In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Verhaltenspflichten der StVO, zum Beispiel die Anforderungen an die Absicherung der Unfallstelle bei Unfällen mit autonomen Fahrzeugen zu nennen. Unklar sei auch, inwieweit bei Vorliegen von Betriebsbereichsgenehmigungen weiterhin StVO-Ausnahmegenehmigungen zum Beispiel für Lieferroboter zum Befahren von Gehwegen notwendig seien.

Kosten für Verkehrsunternehmen

Der Einsatz von Fahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen biete große Chancen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere dort, wo herkömmliche Angebote an wirtschaftliche Grenzen stoßen. Allerdings entstünden für die Genehmigung von Fahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen möglicherweise Kosten im Millionenbereich. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zu prüfen, ob durch geeignete finanzielle Unterstützung insbesondere für kleine und mittelständische Verkehrsbetriebe der Regelbetrieb von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in diesen Bereichen gefördert werden kann.

Gefahren durch Alkoholisierung

Außerdem soll die Regierung prüfen, wie gesetzliche Regelungen Verkehrsgefahren vorbeugen können, die durch alkoholisierte oder durch Betäubungsmittel beeinflusste so genannte technische Aufsichten verursacht werden.

Nächste Schritte

Setzt die Bundesregierung die Änderungsmaßgaben der Länder um, kann die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die begleitende Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es insofern nicht.

Stand: 20.05.2022

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