BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1023. Sitzung am 08.07.2022

Osterpaket - NATO-Beitritt - § 219a - BAföG-Reform

Osterpaket - NATO-Beitritt - § 219a - BAföG-Reform

In seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundesrat 16 Gesetze aus dem Bundestag gebilligt. Damit ist der Weg frei für das so genannte Osterpaket mit mehreren Vorlagen zum beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und zur Sicherung der Gasversorgung.

Ebenfalls die Billigung der Länder fanden Gesetze zur Abschaffung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche, zur BAföG-Reform, zu virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, weiteren Maßnahmen zur Digitalisierung sowie zu beschleunigten Beschaffungsverfahren bei der Bundeswehr.

Unmittelbar nach dem Bundestag billigte der Bundesrat den NATO-Beitritt von Finnland und Schweden. Damit ist Deutschland einer der ersten Mitgliedstaaten, die die Norderweiterung ratifiziert haben.

Erhalt der Pressevielfalt

Neu vorgestellt wurden Vorschläge aus dem Länderkreis zum Erhalt der Pressevielfalt, zur Förderung von Klimaschutzinvestitionen in Krankenhäusern und zur Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke. Im September werden sich die Fachausschüsse damit befassen, anschließend wiederum das Plenum.

Keine Mehrheit fand eine Länderinitiative zur Einführung einer Übergewinnsteuer. Kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt wurden Forderungen nach einem Qualitätssiegel für Recyclingmaterial und einer verlängerten Übergangsfrist beim Tierschutz auf Lebendtransporten.

CO2-Kostenaufteilung

Der Bundesrat nahm Stellung zu zahlreichen Regierungsentwürfen, u.a. zur CO2-Kostenverteilung zwischen Mieter- und Vermieterseite, Änderungen bei der LKW-Maut sowie zu Plänen, die Verkündung von Bundesgesetzen künftig nur noch digital anzubieten.

Europäische Lieferketten

Ausführlich äußerten sich die Länder auch zu EU-Vorschlägen zu schärferen Regeln für Lieferketten, Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, zur stärkeren Nutzung der Solarenergie, zur Unternehmensbesteuerung und zum Verbraucherschutz bei Finanzdienstleistungen.

Betreuerregister, Nitratausweisung, Fernwärmeversorgung

Der Bundesrat stimmte mehreren Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung zu - teilweise allerdings nur unter der Bedingung von Änderungen.

In Kraft treten können damit Einzelheiten zum neuen Register für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, zum Austausch von Finanzbehörden, zur Ausweisung von besonders Nitrat-belasteten „roten“ Gebieten sowie die Novelle der Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen.

In verkürzter Frist stimmte der Bundesrat Verordnungen zur Preisanpassung bei der Versorgung mit Fernwärme und zum Aufenthalt für Ukraine-Flüchtlinge zu.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Personalien

Top 47Finanzausschuss

Foto: Minister Dr. Marcus Optendrenk

© Foto: Pressefoto | CDU-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen

  1. Beschluss

Beschluss

Optendrenk übernimmt Vorsitz im Finanzausschuss des Bundesrates

Einstimmig hat der Bundesrat heute Dr. Marcus Optendrenk, Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen (CDU), zum neuen Vorsitzenden seines Finanzausschusses gewählt.

Änderungen nach Landtagswahl NRW

Notwendig war die Neuwahl, weil sich infolge der Landtagswahl die Zusammensetzung der nordrhein-westfälischen Landesregierung änderte. Der bisherige Finanzminister und Ausschussvorsitzende Lutz Lienenkämper ist Ende Juni 2022 aus dem Landeskabinett und damit aus dem Bundesrat ausgeschieden.

Tradition

Nordrhein-Westfalen hält traditionell den Vorsitz im Finanzausschuss. Nach der Praxis des Bundesrates hat jedes der 16 Bundesländer dauerhaft den Vorsitz in einem der Fachausschüsse.

Stand: 08.07.2022

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 2Abgabenordnung

Foto: rotes Paragrafenzeichen und das Wort Steuer gespiegelt

© Foto: AdobeStock | Aamon

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt neuem Zinssatz für Steuernachzahlungen zu

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen oder Erstattungen sinkt rückwirkend zum 1. Januar 2019. Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 einer entsprechenden Änderung der Abgabenordnung zugestimmt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte.

1,8 statt 6 Prozent

Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bestimmt das Gesetz den Zinssatz nach Paragraf 233a Abgabenordnung auf 0,15 Prozent pro Monat - also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2024. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.

Umsetzung höchstrichterlicher Forderungen

Hintergrund sind Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz von 6 Prozent ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten.

Die Bundesregierung erwartet durch die Änderung in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.

Mitteilungspflichten der europäischen Steuerbehörden

Zusätzlich passt der Gesetzesbeschluss einzelne Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben an.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 21. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt einen Tag danach in Kraft.

Stand: 21.07.2022

Top 3Investitionsanreize

Foto: Globale Klima-Transaktionen

© Foto: AdobeStock | bakhtiarzein

  1. Beschluss

Beschluss

Länder billigen Weiterentwicklung des Energie- und Klimafonds

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Weiterentwicklung des Energie- und Klimafonds zu einem Klima- und Transformationsfonds durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ schafft Rahmenbedingungen für Investitionen und will Wachstumsimpulse setzen, indem es den Fonds weiterentwickelt und finanziell stärkt.

Stärkung der deutschen Wirtschaft

Ziel ist es, zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur nachhaltigen Transformation der deutschen Wirtschaft zu finanzieren, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen - und gleichzeitig dazu beitragen, die Klimaschutzziele des Klimaschutzgesetzes zu erreichen.

Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro werden zweckgebunden zur Finanzierung entsprechender öffentlicher Investitionen sowie zur Förderung privatwirtschaftlicher Investitionen dienen.

Maßnahmenkatalog

Durch einen auf konkrete Zwecke gestützten Maßnahmenkatalog benennt das Gesetz die förderungswürdigen Investitionen. Danach sind Ausgaben der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie ausschließlich zulässig für die Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich, für eine kohlendioxidneutrale Mobilität, in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge, zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxid-neutralen Energieversorgung oder für die Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 21. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 22. Juli 2022 in Kraft.

Stand: 21.07.2022

Top 5BAföG

Foto: Ausschnitt vom Antrag für Berufsausbildungsdförderung

© Foto: AdobeStock | Stockfotos-MG

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt BAföG-Reform

Umfassende Verbesserungen beim BAföG: Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die 27. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte.

Höhere Bedarfssätze, Freibeträge und Altersgrenzen

Zum 1. August 2022 erhöhen sich die Bedarfsätze um 5,75 Prozent, die Freibeträge um 20,75 Prozent. Damit sollen die steigenden Lebenshaltungskosten abgefedert werden.

Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende liegt künftig bei 360 Euro, der Vermögensfreibetrag von Geförderten bis zum 30. Lebensjahr bei 15.000 Euro sowie für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bei 45.000 Euro. Die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.

Erlass der Darlehensrestschuld

Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle gilt künftig auch für jene Rückzahlungsverpflichteten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist der vorangegangenen 26. BAföG-Novelle den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 21. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag danach in Kraft, in einigen Teilen am 1. August 2022.

Nächste Änderung bereits auf dem Weg

Ebenfalls am 8. Juli 2022 hat sich der Bundesrat mit Plänen zur nächsten, der 28. BAföG-Änderung befasst: Er äußerte keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der diese zur Ausweitung des Berechtigtenkreises im Falle einer nationalen Notlage vorsieht. Vermutlich im Herbst kommt die Vorlage nochmal zur abschließenden Beratung in den Bundesrat.

Stand: 21.07.2022

Top 6§ 219a

Foto: Beratungsgespräch beim Arzt

© panthermedia | alexraths

  1. Beschluss

Beschluss

Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche wird aufgehoben

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 die ersatzlose Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a Strafgesetzbuch gebilligt. Der Bundestag hatte die Aufhebung am 24. Juni 2022 beschlossen.

Künftig können Ärztinnen und Ärzte ausführlich über Möglichkeiten zum Abbruch einer Schwangerschaft informieren, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärztinnen und Ärzte für eine Abtreibung finden können, heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung.

Irreführende Werbung bleibt verboten

Geändert wird auch das Heilmittelwerbesetz: Es erfasst künftig sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt damit weiter verboten. So werde sichergestellt, dass die Aufhebung des Werbeverbots nicht zu Lücken im grundrechtlich gebotenen Schutzkonzept für das ungeborene Leben führt, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Auch das Schwangerschaftskonfliktgesetz wird ergänzt. Demnach ist es Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung einer Abtreibung zu informieren, die unter den Voraussetzungen von Paragraf 218a Absatz 1 bis 3 Strafgesetzbuch erfolgt.

Rehabilitation früherer Verurteilter

Durch eine neue Regelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sollen strafgerichtliche Urteile, die seit dem 3. Oktober 1990 wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch ergangen sind, aufgehoben und noch laufende Verfahren eingestellt werden, um die verurteilten Ärztinnen und Ärzte zu rehabilitieren.

Entschädigung für verurteilte Homosexuelle

Zudem verlängert das Gesetz die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für Personen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt worden waren, bis einschließlich 21. Juli 2027.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 19. Juli 2022 in Kraft.

Stand: 18.07.2022

Top 7Digitalisierung

Foto: Digitalisierung

© Foto: AdobeStock | Who is Danny

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Ausweitung der Online-Beglaubigung

Am 8. Juli 2022 haben die Länder ergänzende Regeln zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 beschlossenen hatte.

GmbH-Gründung vereinfacht

Das Gesetz weitet vor allem die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen aus. Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Rechtsträger wie Einzelkaufleute, GmbH oder Aktiengesellschaften entfällt. Zudem erstreckt es das Verfahren auch auf Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Es sieht vor, dass das notarielle Verfahren der Online-Beurkundung auch auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse sowie auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten angewendet werden kann.

EU-Digitalisierungsrichtlinie

Das eigentliche Umsetzungsgesetz zur europäischen Digitalisierungsrichtlinie hatte das parlamentarische Verfahren bereits im vergangenen Jahr durchlaufen, der Bundesrat hatte es am 25. Juni 2021 gebilligt. Es tritt größtenteils zum 1. August 2022 in Kraft. Das jetzt vorliegende Gesetz geht über die europäischen Vorgaben hinaus.

Weitere Regelungen

Das Gesetz sieht auch eine Ausweitung der Möglichkeiten der Beurkundung mittels Videokommunikation in der Bundesnotarordnung vor.

Gestaffeltes Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 21. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag danach, zu großen Teilen am 1. August 2022 und teilweise erst am 1. August 2023 in Kraft.

Stand: 21.07.2022

Top 8Energiewirtschaftsrecht

Foto: Strommast vor blauem Himmel

© Foto: PantherMedia | KrisChristiaens

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat billigt Maßnahmen zum Stromnetzausbau

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat umfangreiche Änderungen des Energiewirtschaftsrechts gebilligt, die der Bundestag am 24. Juni 2022 als Teil des so genannten Osterpakets verabschiedet hatte. Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen zur beschleunigten Nutzung erneuerbarer Energien und zum verstärktem Ausbau der Stromnetze, Änderungen im Vertragsrecht zwischen Stromanbietern und Endkunden sowie erweiterte Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Wettbewerbsrecht.

Beschleunigter Ausbau von Stromnetzen und E-Ladesäulen

Das Gesetz verankert das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 unmittelbar im Energiewirtschaftsgesetz. Es strafft Planungs- und Genehmigungsprozesse bei Stromleitungen, ergänzt die Netzentwicklungsplanungen um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes und richtet Planungen auf Verteilernetzebene am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung aus, die auch den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt. Das Gesetz ermöglicht auch eine höhere Auslastung bestehender Netzinfrastrukturen, um kurzfristig die Transportkapazitäten auszuweiten.

Mehr Verbraucherschutz für Haushaltskunden

Ziel des Gesetzes ist zudem, rechtliche Unklarheiten für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Kündigung eines Vertrags durch Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise zu beseitigen. Es grenzt die Ersatzversorgung von der Grundversorgung mit Strom und Gas ab, beendet die preisliche Kopplung beider Instrumente im Segment der Haushaltskunden und verpflichtet die Anbieter zu mehr Transparenz gegenüber Kunden und Bundesnetzagentur. So müssen diese künftig drei Monate vorher ankündigen, wenn sie die Belieferung für Haushaltskunden einstellen wollen - kurzfristige Kündigungen sind dadurch erschwert.

Stärkere Beobachtung der Kraftstoffpreise

Zudem ermöglicht das Gesetz eine stärkere Beobachtung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt. Sie erhält künftig unter anderem auch Daten zu den im Tagesverlauf an den Tankstellen verkauften Mengen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt überwiegend am 29. Juli 2022 in Kraft.

Ausweitung auf alle Energieträger

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass das Gesetz einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung des Netzausbaus leistet und auf ein Klimaneutralitätsnetz ausgerichtet ist.

Der Bundesrat betont, dass nicht nur für den Bereich Strom, sondern auch für alle Infrastrukturen die Planung auf die Klimaziele ausgerichtet und mit konkreten Zeitplänen und Maßnahmen hinterlegt werden muss. Um Infrastruktur-übergreifend planen zu können und Ineffizienzen zu vermeiden, ist aus Sicht des Bundesrates eine deutlich integriertere Betrachtung über die Energieträger Strom, Gas, Wasserstoff nötig. Er bittet daher die Bundesregierung, hierzu Vorschläge zu erarbeiten und mit den Ländern zu erörtern.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es hierzu nicht.

Stand: 28.07.2022

Video

Top 50Bundesnaturschutzgesetz

Foto: Windräder

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes

Nur einen Tag nach dem Bundestag haben auch die Länder die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes gebilligt - sie ist Teil des so genannten Osterpakets der Bundesregierung.

Mehr Windenergie an Land

Ziel der Novelle ist, den naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien und vor allem der Windenergie an Land bis 2045 zu beschleunigen und damit die Energiesicherheit zu gewährleisten - auch vor dem Hintergrund der aktuellen Krise.

Dazu wird im Bundesnaturschutzgesetz der Grundsatz verankert, dass Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. So dürfen künftig auch Landschaftsschutzgebiete in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden.

Bundeseinheitliche Prüfstandards

Bundeseinheitliche Standards sollen die Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen - vor allem bei der artenschutzrechtlichen Prüfung. Hier liegt der Fokus auf der Signifikanzprüfung beim Tötungs- und Verletzungsverbot für Vögel und auf der artenschutzrechtlichen Ausnahmeerteilung.

Zusätzliche artenschutzbezogene Erleichterungen sieht das Gesetz für das sogenannte Repowering von Windanlagen vor, das ältere Windräder durch leistungsfähigere neue ersetzt.

Ausgleich zwischen Natur- und Klimaschutz

Das Bundesamt für Naturschutz ist künftig dafür zuständig, zum dauerhaften Schutz besonders betroffener Arten - zum Beispiel bestimmte Brutvögel und Fledermäuse - nationale Artenhilfsprogramme aufzustellen und umzusetzen. Zur Finanzierung sollen auch Anlagenbetreiber beitragen.

Verkündung in Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 29. Juli 2022, einige Teile am 1. Februar 2023, in Kraft.

Stand: 28.07.2022

Top 51EEG-Novelle

Foto: gemalte Zukunft der Erneuerbaren Energien

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat macht Weg frei für EEG-Novelle 2023

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das vom Bundestag am 7. Juli 2022 verabschiedete Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor gebilligt.

Grundlegende Überarbeitung des EEG

Die Novelle richtet die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus und überarbeitet dazu das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend und umfassend, ändert flankierend zahlreiche andere Gesetze. Ziel ist es, im Jahr 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen.

Ausbauziele 2030

Die Novelle definiert ambitioniertere Ausbauziele für die erneuerbaren Energien: Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.

Höhere Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen

Um dieses Ziel zu erreichen, legt das Gesetz Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fest. So erhöht es die aktuellen Ausbauraten bei der Windenergie an Land auf 10 Gigawatt pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 Gigawatt Leistung aus Windkraft stammt. Den Ausbau von Solarenergie schreibt das Gesetz auf 22 Gigawatt pro Jahr vor - im Jahr 2030 sollen insgesamt rund 215 Gigawatt Solar-Leistung in Deutschland erreicht sein.

Endgültiges Aus für EEG-Umlage

Das Gesetz schafft die EEG-Umlage dauerhaft ab, nachdem sie durch eine kürzliche Änderung bereits auf Null abgesenkt worden war.

Beschleunigte Genehmigungsverfahren

Gesetzlich wird klargestellt, dass alle erneuerbaren Energien - auch die Wasserkraft - im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Dies ist für Planungs- und Genehmigungsabwägungen relevant und soll zur Beschleunigung der Verfahren beitragen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Einige Passagen treten direkt am Tag darauf bzw. in einigen Wochen bzw. Monaten in Kraft, das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2023.

Stand: 28.07.2022

Top 52Energiesicherung

Foto: Gaskraftwerke

© Foto: AdobeStock | Peter Maszlen

  1. Beschluss

Beschluss

Ersatzkraftwerke bei Gasmangel - Bundesrat stimmt zu

Nur einen Tag nach der Beschlussfassung des Bundestages hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 einem Gesetz zugestimmt, das die Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage vorsieht. In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder insbesondere Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern und zur Sicherung der Versorgungssicherheit.

Nutzung von Reservekraftwerken

Das Gesetz ermöglicht es, dem Strommarkt durch Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz befristet zusätzliche Kapazitäten zur Stromerzeugung mit Stein- und Braunkohle sowie Mineralöl zur Verfügung zu stellen.

Dazu können Kraftwerke genutzt werden, die derzeit nur eingeschränkt verfügbar sind, demnächst stillgelegt würden oder sich in einer Reserve befinden. Dies soll die Gasverstromung soweit wie möglich ersetzen, um Erdgas einzusparen.

Außerdem schafft das Gesetz eine Verordnungsermächtigung, um im Falle einer Gefährdung des Gasversorgungssystems sehr schnell den Einsatz von Gaskraftwerken beschränken und dadurch den Gasverbrauch in der Stromerzeugung noch weiter senken zu können.

Hilfen für Gasunternehmen

Änderungen am Energiesicherungsgesetz aus Mai 2022 ermöglichen bereits eine Treuhandverwaltung oder Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur. Das nunmehr verabschiedete Gesetz erleichtert nun auch den Einstieg des Bundes bei strauchelnden Gasimporteuren.

Es ermöglicht zudem, die steigenden Kosten der Gasbeschaffung durch ein Umlagesystem auf alle Gasverbraucherinnen und -verbraucher zu verteilen. Die Bundesregierung wird insofern ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einen durch eine saldierte Preisanpassung finanzierten finanziellen Ausgleich vorzusehen. Voraussetzung ist, dass eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur festgestellt worden ist.

Eine vergleichbare Regelung hat die Bundesregierung für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene der Fernwärme bereits getroffen. Dieser Verordnung hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 ebenfalls zugestimmt.

Schutzschirm für energiewirtschaftliche Lieferkette

In der Entschließung bringt der Bundesrat seine Sorge über die sich verschärfende Gasmarktkrise zum Ausdruck. Er bittet die Bundesregierung, kurzfristig alle notwendigen Schritte zur Stabilisierung der Versorgungssicherheit zu unternehmen und insbesondere die Einführung eines Schutzschirms für die komplette energiewirtschaftliche Lieferkette zu prüfen. Um Härten für Verbraucherinnen und Verbraucher zu vermeiden, solle zudem ein befristetes Moratorium für Strom- und Gaspreise geprüft werden.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 11. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 12. Juli 2022, in Teilen am 13. Juli 2022 und in Teilen erst nach der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Die die Ersatzkraftwerke betreffenden Regelungen treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 11.07.2022

Top 54WindanLand

Foto: Windräder auf einem grünen Feld

© Foto: AdobeStock | Christian Schwier

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Wind-an-Land-Gesetz

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land gebilligt, das der Bundestag einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Es flankiert die erhöhten Ausbauziele für Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien der EEG-Novelle 2023, die ebenfalls erfolgreich Bundestag und Bundesrat passierte.

2 Prozent Landesflächen für Windenergie

Bis spätestens 31. Dezember 2032 müssen 2 Prozent der Landesflächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen - dies bedeutet mehr als eine Verdoppelung der derzeit ausgewiesenen Fläche, die aktuell 0,8 Prozent der Bundesfläche beträgt. Tatsächlich verfügbar sind nach Angaben der Bundesregierung lediglich 0,5 Prozent.

Verbindliche Flächenziele für die Bundesländer

Das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz gibt den Ländern in zwei Etappen verbindliche Flächenziele vor - sogenannte Flächenbeitragswerte: Ein Verteilungsschlüssel legt für jedes Bundesland konkrete Quoten bis 2027 bzw. 2032 fest. Er berücksichtigt die bereits vorhandenen Flächenpotenziale für den Ausbau der Windkraftanlagen in den einzelnen Ländern. Die Staffelung reicht von 0,5 Prozent für Stadtstaaten bis zu 2,2 Prozent für einige Flächenländer.

Einschränkung der Länderöffnungsklausel

Die bisherige Länderöffnungsklausel, die es den Ländern bislang erlaubt, Mindestabstände der Windräder von bis zu einem Kilometer zu Wohngebieten festzulegen, bleibt zwar bestehen. Die Landesregeln greifen jedoch nur dann, wenn die im Verteilerschlüssel festgelegten Flächenziele in den jeweiligen Ländern erreicht sind.

Privileg für Repowering bestehender Standorte

Das Gesetz erleichtert das so genannte Repowering von älteren Windkraftanlagen, bei denen neue, leistungsstärkere Elemente am alten Standort eingesetzt werden können.

Weiteres Ziel des Gesetzes ist es, die Planungsmethodik und ihre gerichtliche Kontrolle zu vereinfachen, die Planung zu beschleunigen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Hierzu erfolgen Änderungen unter anderem im Baugesetzbuch.

Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

Stand: 28.07.2022

Top 55Materialbeschaffung

Foto: Bundeswehr Soldat:innen mit Ausrüstung

© Foto: AdobeStock | Thomas

  1. Beschluss

Beschluss

Grünes Licht für beschleunigte Beschaffung bei der Bundeswehr

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss des Bundestages vom Vortag gebilligt, der für kurzfristige Erleichterungen bei der Materialbeschaffung durch die Bundeswehr sorgen soll.

Die Armee kann danach künftig schneller Aufträge vergeben und Material beschaffen und die Mittel aus dem jüngst beschlossenen Sondervermögen zum Einsatz bringen. Die Vergabestellen können Aufträge nun zügiger vergeben, als es nach der bisherigen Rechtslage möglich war. Außerdem können sie mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen.

Europäische Beschaffung

Überdies schafft das Gesetz Erleichterungen für die gemeinsame europäische Beschaffung. Insbesondere beschränkt es den Teilnehmerkreis bei kooperativen Beschaffungen auf Unternehmen aus der Europäischen Union.

Die Regelungen erweitern auch den Kreis der Auftraggeber um bundeseigene Gesellschaften. Außerdem ist bei der Identifizierung von auf dem Markt verfügbaren Produkten sicherzustellen, dass sie allen Anforderungen der Bundeswehr erfüllen.

Verkündung in Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 19. Juli 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, da es als Übergangslösung bis zu einer grundlegenden Reform des Beschaffungswesens konzipiert ist.

Stand: 28.07.2022

Top 56NATO-Beitritt

Foto: blauer Hintergrund mit Nato-Symbol

© panthermedia | chemobrovin

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Gesetz zum NATO-Beitritt

Unmittelbar nach dem Bundestag hat am 8. Juli 2022 auch der Bundesrat das Ratifikationsgesetz zum geplanten NATO-Beitritt von Finnland und Schweden gebilligt und damit das parlamentarische Verfahren innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen.

Antrag von Finnland und Schweden

Finnland und Schweden hatten unter dem Eindruck des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine am 18. Mai 2022 formell den Beitritt zur NATO beantragt. Gemäß Artikel 10 des Nordatlantikvertrags können die Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss neue Mitglieder zum Beitritt einladen. Jeder so eingeladene Staat kann dann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied werden.

Zustimmung aller NATO-Mitglieder erforderlich

Die bevollmächtigten Vertreter der 30 NATO-Mitgliedstaaten haben am 5. Juli 2022 die Beitrittsprotokolle zum Nordatlantikvertrag in Anwesenheit der Außenminister von Finnland und Schweden unterzeichnet. Sobald alle nationalen Parlamente den Beitrittsprotokollen formell zugestimmt haben, können beide Länder in die NATO aufgenommen werden.

Signal aus Deutschland

Das extrem schnell durchgeführte deutsche Ratifikationsverfahren soll ein starkes Signal an alle Verbündeten senden.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 16. Juli 2023 in Kraft.

Stand: 28.07.2022

Landesinitiativen

Top 10Übergewinnsteuer

Foto: Energietanks

© Foto: AdobeStock | balipadma

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Keine Mehrheit für Länderinitiative zur Übergewinnsteuer

Die Initiative von Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen zur Besteuerung so genannter Übergewinne von Unternehmen infolge des Ukraine-Krieges wurde am 8. Juli 2022 im Bundesrat debattiert. Bei der Abstimmung erhielt sie jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen - ist daher abgelehnt.

Was die vier Länder gefordert hatten

Mit ihrem Entschließungsantrag wollten die Länder die Bundesregierung über den Bundesrat auffordern, einen Vorschlag für die befristete Erhebung einer Übergewinnsteuer für das Jahr 2022 vorzulegen, um krisenbedingte Übergewinne vor allem im Energiesektor mit einer Steuer bzw. Abgabe zu belegen. Diese sollte zur Finanzierung staatlicher Entlastungsmaßnahmen dienen.

Belastung für Bevölkerung, Unternehmen und öffentliche Hand

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führe – neben der verheerenden Lage der Bevölkerung in der Ukraine - zu gravierenden Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Der damit einhergehende Preisanstieg bei Lebensmitteln und Energie mindere die private Kaufkraft und treffe vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen sowie eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, heißt es in der Antragsbegründung.

Bund und Länder verfolgten das Ziel, die damit verbundenen Belastungen durch umfangreiche Maßnahmen einzudämmen. Die Finanzierung dieser Entlastungsmaßnahmen belaste die öffentlichen Haushalte zu einem Zeitpunkt, in dem die Folgen der Corona-Krise noch nicht annähernd bewältigt sind, in einem hohen Maße.

Verwerfungen auf den Märkten

Zugleich sei zu beobachten, dass einzelne Branchen in einem hohen Maß ihre Gewinne auch gegenüber dem Vorkrisenniveau steigern konnten. Dabei seien diese Gewinnsteigerungen nicht Resultat verstärkten wirtschaftlichen Handelns oder von Investitionen, sondern resultierten allein aus den marktlichen Verwerfungen in Folge der Krise. Daher sei es gerechtfertigt, einen Teil der so erzielten Einnahmen zur Finanzierung staatlicher Stützungs- und Entlastungsmaßnahmen zu leisten.

Internationale Beispiele

Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen verwiesen in ihrem Entschließungsantrag auf die branchenbezogene Solidaritätsabgabe in Italien und den Vorschlag der EU-Kommission zur befristeten außerordentlichen Gewinnbesteuerung.

Stand: 08.07.2022

Video

Top 11Recycling

Foto: zerschreddertes Plastikgranulat

© PantherMedia | albertobrian

  1. Beschluss

Beschluss

Abgesetzt: Landesinitiative zum Qualitätssiegel für Recycling-Produkte

Eine Initiative Berlins für mehr Transparenz bei Recycling-Produkten wurde am 8. Juli 2022 kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Es kam also nicht zu einer Abstimmung über den Vorschlag. Auf Antrag eines oder mehrerer Länder könnte die Vorlage in einer künftigen Plenarsitzung zur Abstimmung gestellt werden.

Forderung Berlins nach klaren Vorgaben für ein Qualitätssiegel

Was Berlin mit seinem bereits im September 2021 vorgelegten Entschließungsantrag vorgeschlagen hatte: Der Bundesrat solle die Bundesregierung bitten, gegenüber der Europäischen Kommission darauf hinzuwirken, dass der in Kunststoffprodukten enthaltene Anteil von Recyclingkunststoffen künftig durch ein geeignetes Qualitätssiegel transparent nachgewiesen und deklariert werden muss. Das Siegel solle sich auch auf Qualität und Sicherheit der Stoffe beziehen. Im Sinne einer echten Kreislaufwirtschaft dürfe das Qualitätssiegel nur dann erteilt werden, wenn die recycelten Altkunststoffe aus der Sammlung beim privaten Endverbraucher stammen und aus einem werkstofflichen Recyclingverfahren gewonnen wurden, betont Berlin.

Derzeit gebe es noch keine Möglichkeit, die verschiedenen verfügbaren Zertifikate/Siegel über den Gehalt von recyceltem Kunststoff transparent nachzuvollziehen und zu vergleichen, es existiere keine einheitliche, anerkannte Analysemethode, begründet das Land seinen Vorschlag.

Klimaschutz durch Wiederverwertung

Weil sich das werkstoffliche Verfahren als klimafreundliche Wiederaufbereitung von Kunststoffen in der Europäischen Union etabliert habe und durch verpflichtende Recyclingquoten die dafür erforderliche Infrastruktur weiter ausgebaut werden würde, solle dieser Verwertungspfad besonders gefördert werden.

So könne ein effektiver und zusätzlicher Beitrag zum Klimaschutz im Produktbereich geleistet werden. Zudem müsse die Überprüfung durch unabhängige Sachverständige zukünftig gewährleistet sein.

Wegen der globalisierten Herstellung von Kunststoffen sei außerdem ein europäisches Vorgehen als Mindestvoraussetzung für Erfolg und Transparenz dieses Qualitätssiegels erforderlich.

Stand: 08.07.2022

Top 45Pressevielfalt

Foto: Zeitungsstapel

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Beschluss

Länderinitiative zum Erhalt der Pressevielfalt vorgestellt

Sachsen, Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein setzen sich mit einer gemeinsamen Initiative für den Erhalt der Pressevielfalt ein. Am 8. Juli 2022 stellte der sächsische Staatsminister Oliver Schenk den Entschließungsantrag im Plenum vor. Anschließend wurde der Antrag zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Appell an die Bundesregierung

Die vier Länder schlagen eine Entschließung des Bundesrates vor, die sich an die Bundesregierung richtet. Diese solle schnellstmöglich Maßnahmen ergreifen, um die flächendeckende Versorgung mit Presseerzeugnissen weiterhin gewährleisten zu können. Zur Absicherung einer qualitativ hochwertigen Berichterstattung im Lokal- und Regionalbereich könnten auch innovative Technologien, neue Geschäftsmodelle, Verbreitungswege, Formate oder neuartige Kooperationsmodelle beitragen.

Förderkonzept für freie Medien

Der Bundesrat soll die Bundesregierung bitten, zeitnah ein Förderkonzept vorzulegen, dass eine unabhängige journalistische Tätigkeit der Medienhäuser auch zukünftig gewährleistet.

Freie Medien seien ein wesentliches Element der demokratischen Ordnung, ein besonders schützenswertes Kulturgut und ein bedeutender Wirtschaftsfaktor mit einer herausgehobenen Verantwortung, betonen die Länder. Gerade in Zeiten von Fake News, Desinformation, Deepfakes und Verschwörungstheorien brauche es weiterhin eine leistungsfähige Medienlandschaft.

Herausforderungen durch wirtschaftliche Lage

Diese stehe jedoch aktuell vor großen Herausforderungen. Presseerzeugnisse seien durch Kostensteigerungen zunehmend unter wirtschaftlichen Druck geraten, den sie nicht mehr allein abfedern können. Höhere Energie- und Kraftstoffkosten sowie die massiv gestiegenen Preise und Verknappungen von Zeitungspapier und Aluminium für Druckplatten beträfen insbesondere die Verlage und Druckhäuser. Ab Oktober komme noch eine weitere deutliche Erhöhung der Lohnkosten hinzu. Diese werde insbesondere die Zeitungszustellung weiter verteuern und in Teilen des Landes unwirtschaftlich machen, warnen die Länder.

Nächste Schritte

Der federführende Kulturausschuss, der Innen- und der Wirtschaftsausschuss befassen sich im September mit der Initiative. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung - dann zur Abstimmung, ob der Bundesrat die Entschließung fassen und der Bundesregierung zuleiten möchte.

Stand: 08.07.2022

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Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Top 19CO2-Kosten

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Beschluss

Regierungspläne zur Aufteilung von CO2-Kosten - Bundesrat nimmt Stellung

Die Länder schlagen Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem diese die Kohlendioxidkosten zwischen den Mietparteien aufteilen will. Am 8. Juli 2022 äußerten sie sich dazu in einer Stellungnahme, die nun an die Bundesregierung geht.

Prüfung verbrauchsunabhängiger Berechnungsgrundlage

Der Bundesrat regt an, zu prüfen, ob eine verbrauchsunabhängige Grundlage für die Einordnung in das Stufenmodell zu einer faireren Aufteilung der CO2-Kosten führen könnte. Er bittet die Bundesregierung, die Vorgaben für Energieausweise so weiterzuentwickeln, dass zukünftig der Energieverbrauch gemäß Energiebedarfsausweis für die Aufteilung der Kosten zwischen den Mietparteien zugrunde gelegt werden kann. Eine Abstufung auf der Grundlage des energetischen Standards des vermieteten Gebäudes hätte nach Auffassung des Bundesrates eine deutlich größere Steuerungswirkung zur Erreichung der klimapolitischen Ziele und für eine faire Kostenaufteilung.

Mehr Zeit für den Erstattungsanspruch

Außerdem fordert der Bundesrat, Mieterinnen und Mietern zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs 12 statt - wie von der Bundesregierung vorgesehen - nur sechs Monate zur Verfügung zu stellen.

Was die Regierung vorhat: Anreiz zum Energiesparen und Sanieren

Der Entwurf sieht vor, den aus dem Kohlendioxidpreis herrührenden Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes zu verteilen. Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zu Energieeinsparungen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten von Vermieter- und Mieterseite abgestuft getragen werden.

Hintergrund: Emissionshandelssystem

Der Gesetzgeber hat mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz ein nationales CO2-Emissionshandelssystem eingeführt. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen, bezahlen seit 2021 einen Kohlendioxidpreis. Dieser wird bis 2025 kontinuierlich steigen. Das Instrument soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen motivieren.

Im Gebäudebereich führt der Kohlendioxidpreis zu höheren Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden.

Geltende Rechtslage: Mieter tragen meist die Kosten

Vermieter können nach derzeitiger Rechtslage die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Anteils an den Kohlendioxidkosten vollumfänglich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist. Im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung sind die Heizkosten i.d.R. zwingend auf die Nutzer zu verteilen und damit auch auf Mieter.

Stufenmodell

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verteilt die Kohlendioxidkosten abgestuft entsprechend dem tatsächlich abgerechneten Kohlendioxidausstoß der Gebäude pro Quadratmeter Wohnfläche. So sollen Mieter bei besonders energieeffizienten Gebäuden auf der ersten von zehn Stufen (Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr von unter 12 Kg) die Kosten zu 100 Prozent tragen. Der Anteil verringert sich auf jeder weiteren Stufe um 10 Prozent, so dass bei Gebäuden von geringer energetischer Qualität die Kosten zu 100 Prozent der Vermieterseite zur Last fallen. Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten vorgesehen.

Bundestag am Zug

Als Nächstes befasst sich die Bundesregierung mit der Stellungnahme, anschließend der Bundestag mit dem Gesetzentwurf. Verabschiedet er diesen, so wird die Länderkammer in einer der nächsten Plenarsitzungen das Gesetz noch einmal abschließend beraten.

Stand: 08.07.2022

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Rechtsverordnungen

Top 57Fernwärmeversorgung

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Beschluss

Weitergabe von Preisanpassungen bei Fernwärme - Länder stimmen zu

In verkürzter Frist hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Versorgung mit Fernwärme zugestimmt.

Preisanpassungen früher als im Vertrag vorgesehen

Die Verordnung räumt Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme aus Gas erzeugen, das Recht ein, die ihnen nach § 24 Energiesicherungsgesetz von ihren Gaslieferanten weitergegebenen Preisanpassungen auch bei entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen ihrerseits zeitnah an ihre Fernwärmekunden weitergeben zu können. Diese erhalten im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht.

Schutz vor Liquiditätseinschränkungen und Versorgungsengpässen

Ohne diese Möglichkeit zur Weiterreichung der Preiserhöhungen könnten bei den Fernwärmeversorgern erhebliche Liquiditätsprobleme entstehen. Diese würden letztlich zu einer Gefährdung der Wärmeversorgung von Kundinnen und Kunden führen, heißt es in der Verordnungsbegründung.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 19. Juli 2022 in Kraft.

Stand: 18.07.2022

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Top 38Nitrat-Belastung

Foto: Ein landwirtschaftliches Fahrzeug beim verstreuen von Düngemitteln

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Beschluss

Ausweisung Nitrat-belasteter Gebiete:
Bundesrat stimmt mit Änderungen zu

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 einer Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung besonders Nitrat-belasteter Gebiete zugestimmt - allerdings nur unter der Bedingung einiger fachlicher Änderungen. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die neuen Regeln in Kraft setzen.

Karte der roten Gebiete

Hintergrund ist ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. Mit der so genannten AVV Gebietsausweisung möchte die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission zur Umsetzung des EuGH-Urteils zur Nitrat-Richtlinie bemängelte Vorgehensweise bei der Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten ändern und weiter vereinheitlichen.

Frist bis zum 30. November 2022

Grundlage für die Verwaltungsvorschrift ist die geänderte Düngeverordnung, der der Bundesrat im Frühjahr 2020 zugestimmt hatte. Die Bundesländer werden darin verpflichtet, bis zum 30. November 2022 die entsprechenden Gebiete neu auszuweisen.

Inkrafttreten nach Veröffentlichung

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung.

Auswirkungen auf die Länder

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf die Herausforderungen hin, die die bundesweite Düngeverordnung und die zugehörige Verwaltungsvorschrift in den Ländern auslöst.

Für die Beendigung des EU-Vertragsverletzungsverfahrens seien binnen kürzester Frist die Landesdüngeverordnungen anzupassen. Insbesondere die tatsächliche Ausweisung der Nitrat-belasteten Gebieten werde die Landesverwaltungen in der Kürze der vorgegebenen Fristen große Anstrengungen kosten, betont der Bundesrat.

Novelle des Düngegesetzes erforderlich

Der Bundesrat spricht sich für eine zügige Novellierung des Düngegesetzes aus, um eine rechtssichere Grundlage für ein effektives Wirkungsmonitoring zu erhalten.

Finanzielle Unterstützung des Bundes

Teil der Einigung mit der EU-Kommission sei auch die Ausweitung der Nitrat-Messstellennetze der Länder, um bis spätestens 2028 überall in Deutschland ein geostatisches Verfahren anwenden zu können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Länder beim Ausbau des Messstellennetzes finanziell zu unterstützen.

System für Maßnahmendifferenzierung

Zudem bittet er die Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern und in enger Abstimmung mit der EU-Kommission für die Zukunft auf der Basis eines belastbaren Monitorings ein robustes, rechtssicheres und vollzugstaugliches, auf kontrollierbaren Daten beruhendes System für eine Maßnahmendifferenzierung zu entwickeln und die dafür notwendigen fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorzubereiten.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 08.07.2022

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