Top 37Energiepreispauschale

Foto: Geldscheine und Stromkabel

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  1. Beschluss
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Beschluss

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28. Oktober 2022 grünes Licht für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende gegeben, indem er den entsprechenden Gesetzbeschluss aus dem Bundestag gebilligt hat.

Weitere Gruppen einbeziehen

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu prüfen, welche Personengruppen bislang keinen Einmalbetrag zur Entlastung von den steigenden Energiepreisen erhalten haben und wie diese Personengruppen in weitere Entlastungspakete einbezogen werden könnten.

Was das Gesetz vorsieht: 300 Euro Einmalzahlung

Nach dem Gesetz erhalten Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Diese Pauschale bekommt, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat.

Automatische Auszahlung Anfang Dezember

Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird Anfang Dezember 2022 automatisch als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen überwiesen. Sie unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben des Bundes auf rund 6,4 Milliarden Euro.

Außerdem: Anhebung der Obergrenze des Übergangsbereichs

Das Gesetz hebt überdies die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im so genannten Übergangsbereich, in dem Arbeitnehmende lediglich einen reduzierten Beitragsanteil zahlen müssen, von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat an. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs werden Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet. Für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 11. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt größtenteils am 12. November 2022 in Kraft. Eine Regelung tritt erst am 1. Januar 2023 in Kraft.

Stand: 11.11.2022

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