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Beschluss

Bundesrat äußert sich zu Überarbeitung des Sanktionenrechts

Der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 zum Regierungsentwurf für eine Reform des Sanktionenrechts Stellung genommen. Unter anderem fordert die Länderkammer, dass die Durchführung von therapeutischen Maßnahmen bei zurückgestellter Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Restes einer Freiheitsstrafe gemäß § 35 Betäubungsmittelgesetz wieder ermöglicht und die Zuständigkeit zur Kostentragung klargestellt wird.

Was die Regierung vorhat: Neuregelungen im Strafgesetzbuch

Die Bundesregierung will - wie im Koalitionsvertrag vereinbart - das Sanktionenrecht im Strafgesetzbuch an aktuelle Entwicklungen anpassen. Damit will sie Resozialisierung und Prävention sowie den Schutz vor Diskriminierungen stärken.

Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafen

Ziel ist unter anderem, die zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen - also Freiheitsstrafen, die zu verbüßen sind, wenn Geldstrafen nicht bezahlt werden - zu reduzieren. Die Bundesregierung schlägt hierzu vor, den Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe so zu ändern, dass statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Auf diese Weise soll sich die Anzahl der Tage der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe halbieren.

Vorgaben für die Strafzumessung

Weiter sollen „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als weitere Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele ausdrücklich in die Liste der bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden Umstände aufgenommen werden. Dies soll die Notwendigkeit einer angemessenen Strafzumessung für alle Taten betonen, die sich gegen LSBTI-Personen richten.

Ambulante Maßnahmen in der Bewährungszeit

Die Bundesregierung will die Möglichkeiten, im Rahmen von Bewährungsaussetzungen und vorläufigen Einstellungsentscheidungen durch ambulante Maßnahmen spezialpräventiv auf Straftäter einzuwirken, bekräftigen und ausbauen. Hierzu normiert der Entwurf ausdrücklich die Möglichkeit einer Therapieweisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt und des Absehens von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen.

Änderungen im Maßregelrecht

Zudem sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen im Maßregelrecht vor. Er fasst die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt enger. Diese Änderung verfolgt vor allem das Ziel, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wieder stärker auf die verurteilten Personen zu konzentrieren, die aufgrund ihres übermäßigen Rauschmittelkonsums und der daraus resultierenden Gefahr, erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen, tatsächlich der Behandlung in einer solchen Einrichtung bedürfen.

Nächste Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wird an die Bundesregierung übermittelt, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann an den Bundestag weiterleitet. Verabschiedet dieser das Gesetz, beraten die Länder in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend darüber.

Stand: 10.02.2023

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