Top 2Pflegestudium

mehrere Ärzte stehen am Operationstisch

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Beschluss

Bundesrat stimmt Vergütung von Studierenden in der Pflege zu

Zukünftig erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung - der Bundesrat stimmte am 24. November 2023 dem vom Bundestag beschlossenen Pflegestudiumstärkungsgesetz zu.

Ziel des Gesetzes ist es, mehr Menschen zur Aufnahme eines Pflegestudiums zu bewegen und langfristig die Akademiker-Quote in der Pflegeausbildung anzuheben.

Vergütung auch für bereits begonnenes Studium

Auch diejenigen, die bereits ein Pflegestudium begonnen haben, erhalten übergangsweise für die verbleibende Studienzeit eine Ausbildungsvergütung, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss.

Duales Studium

Zukünftig erfolgt die hochschulische Pflegeausbildung im Rahmen eines dualen Studiums mit Ausbildungsvertrag. Die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung wird in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert.

Verbesserungen für die Pflegeausbildung und Anerkennungsverfahren

Weitere Regeln des Gesetzes betreffen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung, etwa bei der Digitalisierung und gendermedizinischen Aspekten sowie der Möglichkeit von Auslandsaufenthalten während der Ausbildung.

Außerdem vereinheitlicht und vereinfacht das Gesetz Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte und regelt insbesondere bundesrechtlich einheitlich den Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen.

Weitere Gesetze geändert

Das Artikelgesetz enthält darüber hinaus zahlreiche Änderungen in weiteren gesundheitspolitischen Bereichen. Diese betreffen unter anderem eine aktualisierte Kinderkrankengeldregelung nach der Corona-Pandemie, Versorgungsansprüche bei Impfschäden, den erleichterten Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken und Regelungen zur häuslichen Krankenpflege.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft, einige Einzelregelungen zum 1. Januar 2024.

Stand: 24.11.2023

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