BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1044. Sitzung am 17.05.2024

Selbstbestimmung, KITA-Betreuung und Freundschaft mit Polen

Selbstbestimmung, KITA-Betreuung und Freundschaft mit Polen

In seiner Mai-Sitzung beschloss der Bundesrat vier eigene Gesetzentwürfe und machte den Weg frei für eine Reihe neuer Gesetze, die der Bundestag zuvor beschlossen hatte.

Gesetze aus dem Bundestag

Zu den sechs Vorlagen aus dem Bundestag gehören das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag, Änderungen am Klimaschutzgesetz, die Reform des Namensrechts sowie ein Gesetz zum neuen Straftatbestand unzulässige Interessenwahrnehmung.

Gesetzentwürfe der Länder

Die Länderkammer brachte gleich vier eigene Gesetzentwürfe auf den Weg: zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung, zum elektronischen Datenabruf aus dem Schiffsregister, zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes und zum datenschutzrechtlichen Goldplating im Wettbewerbsrecht.

Drei weitere Gesetzentwürfe wurden im Plenum vorgestellt: der hessische Vorschlag zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität, der Gesetzentwurf aus Sachsen und Schleswig-Holstein für einen besseren strafrechtlichen Schutz von Amts- und Mandatsträgern sowie die Initiative aus Bayern zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes.

Entschließungen

Die Länderkammer fasste drei Entschließungen, unter anderem zur finanziellen Verantwortung des Bundes bei der Kindertagesbetreuung. In Anwesenheit von Mitgliedern des polnischen Senats wurde in einer breiten Debatte eine Entschließung zum Ausbau der deutsch-polnischen Begegnungen vorgestellt und anschließend den Ausschüssen zugewiesen.

Stellungnahmen / Richtlinien / Verordnungen

Im sogenannten ersten Durchgang nahm der Bundesrat Stellung zu vier Gesetzentwürfen der Bundesregierung, darunter das geplante Medizinforschungsgesetz und das Gesetz zu Änderungen beim Befristungsrecht für die Wissenschaft. Er äußerte sich auch zu europäischen Richtlinien und Verordnungen, wie dem Vorschlag zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern.

Schließlich hat der Bundesrat einigen nationalen Verordnungen zugestimmt und dadurch unter anderem den Weg für das Public Viewing bei der Europameisterschaft 2024 freigemacht.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 2Selbstbestimmung

Foto: Gruppe diverser Personen

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat billigt Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag hat den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Erklärung gegenüber dem Standesamt

Das Gesetz vereinfacht es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Eine gerichtliche Entscheidung und zwei Sachverständigengutachten, wie bisher im Transsexuellengesetz gefordert, sind nun nicht mehr nötig. Stattdessen erfolgt die Änderung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, zusammen mit der Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag der Geschlechtsidentität am besten entspricht und der Person die Tragweite der Folgen bewusst ist. Eine spätere erneute Änderung des Geschlechtseintrages ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.

Offenbarungsverbot

Im Rechtsverkehr ist grundsätzlich die im Personenstandsregister eingetragene Geschlechtsangabe maßgeblich. Das Gesetz enthält zudem ein bußgeldbewährtes Offenbarungsverbot als Schutz gegen ein Zwangs-Outing. Frühere Geschlechtereinträge dürfen daher ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht offenbart werden.

Begleitende Entschließung

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu prüfen, inwieweit ein bundeseinheitliches, datenschutzkonformes und diskriminierungsfreies Datenmanagement gewährleistet werden kann, das sowohl den Interessen der Sicherheitsbehörden an der Identifikation einer Person als auch dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz vor Diskriminierung gerecht wird.

Wie es weitergeht

Das Gesetz tritt am 1. November 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Transsexuellengesetz vom 19. September 1980 außer Kraft.

Stand: 17.05.2024

Video

Top 4Ehe- und Geburtsnamen

Foto: Ein Brautpaar leistet die Unterschrift im Standesamt

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  1. Beschluss

Beschluss

Neues Namensrecht passiert den Bundesrat

Mehr Flexibilität bei der Namenswahl - in seiner Sitzung am 17. Mai 2024 billigte der Bundesrat die Novelle des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts.

Doppelnamen als Familiennamen erlaubt

Während es bisher nur einem Ehepartner gestattet war, den bisherigen Namen als Begleitnamen zu einem Doppelnamen hinzuzufügen, ist dies nach dem neuen Namensrecht nun beiden Ehepartnern gleichermaßen möglich. Die Bildung eines Doppelnamens kann auch ohne Bindestrich erfolgen. Zukünftig können auch Kinder einen Doppelnamen führen, selbst dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Wenn die Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen festlegen, trägt es zukünftig einen Doppelnamen.

Kindernamen nach Ehescheidung

Das neue Namensrecht sieht zudem vor, dass im Falle der Scheidung der Eltern ein Kind auf vereinfachtem Wege den Nachnamen des Elternteils annehmen kann, in dessen Haushalt es lebt. Gleiches gilt für einbenannte Stiefkinder. Nach bisheriger Rechtslage war hierzu das Durchlaufen eines langwierigen Verwaltungsverfahrens erforderlich.

Spezialregelungen für nationale Minderheiten

Des Weiteren enthält das Gesetz auch Neuerungen bei der Adoption von Erwachsenen: Adoptierte Erwachsene können ihren Geburtsnamen behalten, indem sie der Annahme des Namens der Adoptiveltern widersprechen. Schließlich öffnet sich das Namensrecht den Traditionen der in Deutschland lebenden nationalen Minderheiten (Dänen und Sorben) und schafft hier neue Namensmöglichkeiten.

Wie es weitergeht

Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, kann es nun verkündet werden. Es tritt allerdings erst zum 1. Mai 2025 in Kraft.

Stand: 17.05.2024

Top 5Unzulässige Interessenwahrnehmung

Foto: Übergabe von Geldscheinen eines Mannes im Anzug

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  1. Beschluss

Beschluss

Neue Strafvorschrift: Unzulässige Interessenwahrnehmung

Eine Änderung des Strafgesetzbuches hat am 17. Mai 2024 den Bundesrat passiert. Sie schafft einen neuen Straftatbestand: die unzulässige Interessenwahrnehmung. Mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe werden demnach Mandatsträger bestraft, die für Handlungen, die sie während des Mandates vornehmen, eine ungerechtfertigte finanzielle Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Gleichermaßen wird bestraft, wer in diesem Szenario die finanzielle Gegenleistung anbietet, verspricht oder gewährt. Als Mandatsträger gelten hier Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.

Bestechlichkeit von Mandatsträgern

Die neue Vorschrift ergänzt den bereits bestehenden Tatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern. Bisher ist bereits strafbar, wenn sich ein Abgeordneter dafür bezahlen ließ, eine bestimmte Tat bei der Wahrnehmung des Mandates, also direkt bei der parlamentarischen Arbeit im Plenum oder Ausschuss, vorzunehmen, also beispielsweise auf Weisung des Zahlenden abzustimmen. Der neue Tatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung beschränkt sich nicht auf Taten bei der Wahrnehmung des Mandates, sondern umfasst beispielsweise auch, wenn ein Abgeordneter gegen Bezahlung seine Kontakte und Beziehungen oder seine „Autorität“ nutzt, um Verwaltungsabläufe in seinem Wahlkreis zu beeinflussen, da dieses Verhalten nach der Gesetzesbegründung ebenfalls strafwürdig sei.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Stand: 17.05.2024

Top 6Klimaschutzgesetz

Foto: Rauchende Industrieschornsteine

© Foto: AdobeStock l xKas

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Klimaschutzgesetzänderungen vom Bundesrat gebilligt

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 17. Mai 2024 Änderungen am Klimaschutzgesetz gebilligt. An den Klimazielen ändert die Novelle nichts - Deutschland soll weiterhin bis 2045 treibhausgasneutral bleiben.

Klimaziele sektorübergreifend erreichen

Ziel der Änderungen ist es, den Klimaschutz vorausschauender und effektiver zu gestalten. So wird im Bereich der Treibhausgase zukünftig auf eine mehrjährige Gesamtbetrachtung abgestellt, die alle Sektoren betrifft, damit der Treibhausgasausstoß dort gemindert werden kann, wo die größten Einsparpotentiale vorhanden sind. Der Fokus soll auch auf den zukünftigen Emissionen liegen und nicht wie bisher auf Zielverfehlungen in der Vergangenheit. Schließlich wird die Rolle des Expertenrates für Klimafragen gestärkt, der nun auch die Möglichkeit bekommt, eigene Vorschläge zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen zu unterbreiten.

Bundesrat fordert Nachbesserungen

Der Bundesrat verabschiedete eine begleitende Entschließung. In dieser fordert er unter anderem eine Nachsteuerungspflicht, wenn absehbar sei, dass Deutschland seine Klimaziele verfehle. Zudem weist er darauf hin, dass es sich bei der im Gesetz vorgesehenen Stärkung und Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme lediglich um eine Maßnahme der Klimaanpassung handele, deren Erfolg unsicher sei. Für das Erreichen des Klimaschutzziels seien Anpassungsmaßnahmen allein nicht ausreichend. Dies könne nur gelingen, wenn auch der CO₂-Ausstoß vermindert würde.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Stand: 17.05.2024

Video

Landesinitiativen

Top 9Datenschutz

Foto: Gesetzesbuch mit der Aufschrift "Datenschutzrecht" und ein Richterhammer

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Gesetzentwurf des Bundesrates für Klarheit beim Verhältnis von Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 17. Mai 2024 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Dieser sieht vor, dass Unternehmen nicht mehr nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Konkurrenten vorgehen können, weil jene möglicherweise gegen datenschutzrechtliche Vorschriften wie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen haben.

Klarstellung im Wettbewerbsrecht

Der Gesetzentwurf soll für Klarheit sorgen: Zwar kann ein Unternehmen grundsätzlich rechtliche Schritte gegen einen Konkurrenten nach dem UWG einlegen, wenn es ihm einen Rechtsbruch vorwirft, da ein solcher immer zu einem Wettbewerbsvorteil führen kann. Ob in einem Verfahren nach dem UWG auch ein Datenschutzverstoß gerügt werden kann, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht entschieden, sondern dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung im UWG vor, die für Datenschutzverstöße ausdrücklich die Mitbewerberklage nach diesem Gesetz ausschließt.

Datenschutz braucht das Wettbewerbsrecht nicht

Für die klarstellende Neuregelung nennt der Gesetzentwurf drei Gründe:

1. Die Durchsetzung des Datenschutzrechtes über das UWG sei nicht erforderlich, da die DSGVO selbst genügend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stelle.

2. Das Datenschutzrecht diene nicht der Sicherung des Wettbewerbs, sondern dem Schutz der informellen Selbstbestimmung.

3. Gerade bei Datenschutzfragen sei die Gefahr der missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Konkurrenten besonders hoch.

Wie es weitergeht

Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu abgeben kann. Anschließend gehen beide Vorlagen dem Bundestag zu, der über die Gesetzesinitiative des Bundesrates entscheidet.

Stand: 17.05.2024

Video

Top 12Kindertagesstätten

Foto: Gute-Kita-Gesetz

© Foto: PantherMedia / Danist

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Gute-Kita-Gesetz: Ländern fordern vom Bund nachhaltige Finanzierungsbeteiligung

Mit einer am 17. Mai 2024 gefassten Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich auch über das Jahr 2024 hinaus an der Finanzierung der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Maßnahmen zur Verbesserung der Kita-Qualität zu beteiligen.

Das Angebot einer guten Kita-Qualität liege in der gemeinsamen Verantwortung von Bund, Ländern und Kommunen - der Bund müsse daher eine dauerhafte und verlässliche Finanzierung sicherstellen, heißt es in der von mehreren Ländern eingebrachten Entschließung. Neben einer dauerhaften Ausweitung der Finanzierung seien weitere abgestimmte Schritte zwischen Bund und Ländern zur Qualitätsverbesserung der Kindertagesstätten erforderlich.

Ergänzung des Gute-Kita-Gesetzes

Hintergrund ist das Kita-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG), besser bekannt als Gute-Kita-Gesetz. Dieses hat die Weiterentwicklung der Qualität und die Verbesserung der Teilhabe in der Kindestagesbetreuung zum Gegenstand. Auf seiner Grundlage hatten die Länder mit dem Bund Verträge abgeschlossen und sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Standards verpflichtet. Die finanzielle Beteiligung des Bundes endet jedoch Ende 2024 und eine Fortsetzung ist bisher nicht vorgesehen.

Wie es weitergeht:

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Stand: 17.05.2024

Video

Top 29Schutz von Mandatsträgern

Foto: ein Strafgesetzbuch und Handschellen

© Foto: PantherMedia | Dirk Döring

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Politisches Stalking: Gesetzesantrag zum Schutz von Mandatsträgern vorgestellt

Sachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen stellten in der Bundesratssitzung am 17. Mai 2024 einen Gesetzentwurf für einen besseren strafrechtlichen Schutz von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern vor.

Schutz vor Übergriffen

Politikerinnen und Politiker seien immer wieder Übergriffen ausgesetzt, die auf Einschüchterung abzielen, um sie bei der Wahrnehmung ihres Amtes oder Mandats in eine bestimmte Richtung zu lenken, heißt es in der Begründung des Antrages. Dieser Effekt werde dabei nicht zwingend durch eine einzelne Handlung, sondern meist durch die Gesamtheit mehrerer, auch von verschiedenen Personen unabhängig voneinander begangener Handlungen erzeugt.

Neuer Straftatbestand

Kern des Gesetzesvorhabens ist die Schaffung eines neuen Straftatbestands der Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern durch sogenanntes politisches Stalking. Damit sollen Entscheidungsträger gerade auch auf kommunaler Ebene vor einer Einflussnahme durch bedrohliche Übergriffe in ihr Privatleben geschützt werden. Bislang straflos gebliebene Fälle, in denen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bis zu deren Rücktritt immer wieder eingeschüchtert und angegriffen wurden, sollen damit durch das Strafrecht besser erfasst werden.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, zwei bereits bestehende Straftatbestände, die bisher nur Verfassungsorgane und deren Mitglieder auf Bundes- und Landesebene vor Nötigungen schützen, auf die kommunale und europäische Ebene zu erweitern. Dadurch soll der großen Bedeutung von Entscheidungen in den Gemeinderäten und in der europäischen Gesetzgebung für den demokratischen Rechtsstaat Rechnung getragen werden.

Wie es weitergeht

Der Gesetzesantrag wird nun den Ausschüssen zugewiesen und voraussichtlich in einer der nächsten Plenarsitzungen des Bundesrates zur Abstimmung stehen.

Stand: 17.05.2024

Video

Top 30Deutsch-Polnische Beziehungen

Foto: eine deutsche und polnische Fahne weht im Wind

© Foto: PantherMedia | wb77

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Länder unterbreiten Vorschläge zum Ausbau der deutsch-polnischen Beziehungen

Zu Beginn der Plenarsitzung am 17.Mai 2024 behandelte der Bundesrat in Anwesenheit der Freundschaftsgruppen von polnischem Senat und Bundesrat einen Entschließungsantrag von neun Ländern zum Ausbau der deutsch-polnischen Begegnungen.

Der Antrag unterstreicht die guten deutsch-polnischen Beziehungen, verweist aber auch darauf, dass der Versöhnungsprozess beider Staaten 85 Jahre nach dem deutschen Überfall auf Polen noch nicht abgeschlossen sei. Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union vor 20 Jahren seien die Nachbarländer durch eine gemeinsame Geschichte, aber auch durch eine gemeinsame europäische Zukunft verbunden.

Maßnahmen für eine enge Verbindung beider Länder

Die antragstellenden Länder unterbreiten in der Entschließung zahlreiche Vorschläge, um die deutsch-polnischen Beziehungen weiter zu verbessern. Darin enthalten ist die Bitte an die Bundesregierung, zum 35. Jahrestag des deutsch-polnischen Freundschaftsvertrages im Jahr 2026 den Abschluss eines Vertrages mit Polen nach dem Vorbild des Aachener Vertrages zwischen Deutschland und Frankreich zu prüfen. Zur gemeinsamen Aufarbeitung der Geschichte sei es zudem wichtig, das vom Bundestag beschlossene deutsch-polnische Haus in Berlin zügig umzusetzen. Auch müsse das Deutsch-Polnische Jugendwerk auskömmlich finanziert werden, um den Austausch zwischen Jugendlichen beider Länder nachhaltig zu verstetigen.

Außerdem solle die Bundesregierung die Einführung eines deutsch-polnischen Interrail-Ticket für Jugendliche und junge Erwachsene nach dem deutsch-französischem Vorbild prüfen. Auch müsse das Gesprächs- und Konsultationsforum Weimarer Dreieck weiter mit Leben erfüllt werden. Bei Initiativen und Förderprogrammen zum Austausch mit und zum Wiederaufbau der Ukraine sei eine trilaterale Komponente für deutsch-polnisch-ukrainische Projekte vorzusehen.

Ausschüsse beraten die Vorlage

Nach einer ausgiebigen Erörterung im Plenum verwies der Bundesrat den Antrag in seine Ausschüsse. Er wird in einer späteren Plenarsitzung zur Abstimmung gebracht.

Stand: 17.05.2024

Video

EU-Vorlagen

Top 19Kindesmissbrauch

Foto: Schatten eines traurigen Kindes

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat äußert sich zur EU-Richtlinie gegen Kindesmissbrauch

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17. Mai 2024 ausführlich zum Vorschlag einer EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern Stellung genommen.

Skepsis gegenüber Anzeigepflichten

Er begrüßt die damit verbundenen Ziele und spricht sich dafür aus, alle Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern unter Strafe zu stellen und wirksam zu bekämpfen. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass große Teile der im Richtlinienvorschlag enthaltenen Maßnahmen im deutschen Recht bereits umgesetzt seien. Der Bundesrat warnt davor, dass sich im Richtlinienvorschlag enthaltene Pflichten für bestimmte Berufsgruppen, ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle auf Kindesmissbrauch anzuzeigen, negativ auf den Opferschutz auswirken könnten. Dadurch könnte das Vertrauensverhältnis zwischen Hilfesuchenden und professionellen Berufsgeheimnisträgern untergraben werden. Auch sei die Schweigepflicht der Berufsgruppen - etwa bei Ärzten - damit nicht in Einklang zu bringen. In der Folge könnten sich weniger Opfer den betroffenen Fachkräften anvertrauen, was wiederum die medizinische und therapeutische Versorgung nach der Straftat gefährden könne.

Was die Richtlinie vorsieht

Mit dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission soll insbesondere auf technologische Neuerungen und daraus resultierende Herausforderungen reagiert werden. Er sieht weitreichende Regelungen in verschiedenen Rechtsbereichen vor und enthält auch neue Straftatbestände, zum Beispiel zum Erstellen und Verbreiten von Anleitungen zum sexuellen Missbrauch und dem Livestreaming von sexuellem Missbrauch.

Zudem enthält der Richtlinienvorschlag Regeln zur Verantwortlichkeit von juristischen Personen und zum Schadensersatz sowie weitreichende Vorgaben zum Opferschutz und zur Opferunterstützung. Der Vorschlag sieht auch Maßnahmen zur Prävention und zur Kooperation, zur Aus- und Fortbildung von Personen mit beruflichem Opferkontakt, zur Meldepflicht für Fachkräfte sowie zahlreiche weitere Regelungen vor.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung und direkt der Europäische Kommission weitergeleitet.

Stand: 17.05.2024

Video

Rechtsverordnungen

Top 24Fußball-EM

Fans während einer Fussballübertragung

© Foto: AdobeStock | Ingo Bartussek

  1. Beschluss

Beschluss

Fußball-Europameisterschaft: Public Viewing bis in die Nacht

Kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft macht der Bundesrat den Weg für das sogenannte Public Viewing frei. Die Länderkammer stimmte in ihrer Plenarsitzung am 17. Mai 2024 einer Verordnung zu, die öffentliche TV-Übertragungen der Fußballspiele auch zu späteren Anstoßzeiten möglich macht.

Fußballübertragungen im öffentlichen Raum

Das gemeinsame Anschauen von Fußball TV-Übertragungen im Freien hat in Deutschland bei großen Turnieren schon Tradition. Bei der Europameisterschaft im eigenen Lande werden wieder Tausende auf öffentlichen Plätzen, in Parks und in oft eigens angelegten Open-Air-Anlagen die Spiele verfolgen und mit ihrer Mannschaft mitfiebern. Damit dies im Hinblick auf bestehende Lärmschutzregeln im rechtssicheren Rahmen erfolgt, hat die Bundesregierung wie schon bei vorherigen Turnieren eine Verordnung erlassen, die nun vom Bundesrat bestätigt wurde.

Ausnahmen von Lärmschutz möglich

Die Verordnung erklärt die Sportanlagenlärmschutzverordnung, die normalerweise nur den Betrieb von Sportplätzen und ähnlichen Anlagen regelt, auch für die öffentliche Übertragung der EM-Spiele für anwendbar. Sie enthält Vorschriften zum Lärmschutz bei solchen Veranstaltungen, eröffnet den Behörden aber auch die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen, wenn bei der Abwägung das Interesse an der öffentlichen Übertragung gegenüber den Lärmschutzgesichtspunkten überwiegt.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2024.

Stand: 31.05.2024

Glossary

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