Top 2K.O.-Tropfen

Foto: KO-Tropfen werden durch eine Hand in ein Cocktailglas geträufelt

© Foto: dpa | Achim Scheidemann

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Vorstoß für härtere Strafen bei Einsatz von K.O.-Tropfen

Ein von Nordrhein-Westfalen eingebrachter Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung des Verabreichens sogenannter K.O.-Tropfen steht am 23. Mai 2025 im Bundesrat zur Abstimmung. Bereits im März hatte der Bundesrat härtere Strafen für diese Fälle im Bereich der Sexual- und Raubdelikte gefordert.

BGH: K.O.-Tropfen kein gefährliches Werkzeug

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2024. Darin stellt er klar, dass das heimliche Verabreichen von K.O.-Tropfen, um eine Person sexuell gefügig zu machen, zwar als Gewalt anzusehen sei. Allerdings seien die Tropfen nach Auffassung des BGH kein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches. Diese Kategorie, so der BGH, könne nur auf feste Körper angewendet werden, nicht jedoch auf Flüssigkeiten. Ein solches Verhalten sei natürlich bereits strafbar - es falle jedoch bislang nicht unter den betreffenden Qualifikationstatbestand, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht.

Gift und anderen gesundheitsgefährdenden Stoffe

Der Gesetzentwurf sieht vor, bei den Sexual- und Raubstraftaten die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs gleichzustellen, wie dies beim Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung bereits der Fall ist. K.O.-Tropfen brächten - insbesondere in Verbindung mit Alkohol und Drogen - erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zur Todesgefahr mit sich, heißt es in der Begründung. Bei Sexualdelikten käme erschwerend hinzu, dass eine sexuelle Gewalterfahrung im Zustand der Bewusstlosigkeit sowohl körperlich als auch psychisch traumatisierend wirken und die psychische Gesundheit nachhaltig schädigen könne. Daher sei ein Mindeststrafrahmen von fünf Jahren angemessen.

Stand: 13.05.2025

Ausschussempfehlung

Zwei Ausschüssen empfehlen die Einbringung

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Im federführenden Rechtsausschuss ist eine Empfehlung nicht zustande gekommen.

Stand: 13.05.2025

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