Beschäftigte erhalten mehr Rechte
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. November 2016 die vom Bundestag bereits beschlossenen Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gebilligt. Damit erhalten rund eine Million Beschäftigte in der Leiharbeit in Deutschland bessere Rechte. So gilt ab April nächsten Jahres eine Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeiter_innen. Sie müssen dann nach 18 Monaten fest in einen Betrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls hat der Verleiher sie abzuziehen - es sei denn, die Tarifpartner einigen sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung.
Es gilt Equal Pay
Außerdem gilt auch in der Leiharbeit künftig der Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft haben Ausgeliehene, wenn sie neun Monate in ein- und demselben Entleihbetrieb gearbeitet haben. Auch hier sind über Branchen-Zusatzverträge Ausnahmen möglich: Die Betroffenen müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen.
Kein Einsatz als Streikbrecher
Der Einsatz von Leiharbeitnehmer_innen als Streikbrecher wird mit dem Gesetz verboten. Allerdings dürfen sie in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeit von streikenden Beschäftigten ausführen.
Missbrauch von Werkverträgen verhindern
Um zu verhindern, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird, muss eine Arbeitnehmerüberlassung künftig offengelegt werden. Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Tätigkeit. Darüber hinaus sollen die Betriebsräte über den Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen unterrichtet werden.
Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. April 2017 in Kraft treten.
Stand: 25.11.2016