Top 3Transparenzregeln

Foto: Aktenordner Lohnabrechnungen

© panthermedia | Randolf Berold

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat billigt Transparenzregeln für mehr Lohngleichheit

Hin zu mehr Lohngleichheit: Der Bundesrat hat am 12. Mai 2017 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Beseitigung der Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern gebilligt. Danach erhalten Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern künftig einen Auskunftsanspruch zu ihren Entgeltstrukturen.

Auskunftsanspruch für Beschäftigte

Er ermöglicht Beschäftigten, die nicht nach Tarif bezahlt werden, die Kriterien zur Festlegung ihres Lohnes, die Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und die Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit zu erfragen. Tarifgebundene Betriebe müssen bei Geltendmachung des Auskunftsanspruchs den relevanten Tarifvertrag nennen. Der Auskunftsanspruch soll die Durchsetzung der Lohngleichheit erleichtern.

Prüfverfahren und Berichtspflicht für Private

Darüber hinaus fordert das Gesetz private Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten auf, die Löhne auf Entgeltgleichheit regelmäßig zu überprüfen. Zugleich werden die Unternehmen verpflichtet, in ihren Lageberichten über den Stand der Gleichstellung zu informieren.

Inkrafttreten

Die Regelungen sind zum 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Der individuelle Auskunftsanspruch kann erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also am 6. Januar 2018, geltend gemacht werden.

Stand: 04.01.0187

Video

Glossary

Hinweis zum Datenschutz

Sie können hier entscheiden, ob Sie neben technisch notwendigen Cookies erlauben, dass wir statistische Informationen vollständig anonymisiert mit der Webanalyse-Software Matomo erfassen und analysieren. Statistische Informationen erleichtern uns die Bereitstellung und Optimierung unseres Webauftritts.

Die statistischen Cookies sind standardmäßig deaktiviert. Wenn Sie mit der Erfassung und Analyse statistischer Informationen einverstanden sind, aktivieren Sie bitte das Häkchen in der Checkbox „Statistik“ und klicken oder tippen Sie auf den Button „Auswahl bestätigen“. Anschließend wird in Ihrem Browser ein eindeutiger Webanalyse-Cookie abgelegt.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.