Top 9Geheimnisschutz

Foto: Aktenordner und ein Stempel mit Aufschrift vertraulich

© PantherMedia | Randolf Berold

  1. Beschluss

Beschluss

Mehr Rechtssicherheit für Berufsgeheimnisträger

Der Schutz von Berufsgeheimnissen soll praktikabler werden. Der Bundesrat billigte am 22. September 2017 das Vorhaben mit dem umfangreichen Titel: Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen. Der Bundestag hatte es bereits am 29. Juni 2017 beschlossen.

Outsourcing von Dienstleistungen wird möglich

Es ermöglicht Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern das Outsourcing von Dienstleistungen. Bislang standen dem das geltende Berufsrecht und der strafrechtliche Schutz von Berufsgeheimnissen in § 203 StGB entgegen. Damit riskierte derjenige, der sich externer Unterstützung etwa durch Reinigungskräfte oder Wartungsdienste bediente, einen Verstoß gegen das Berufsrecht bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Die nunmehr beschlossene Neufassung des § 203 StGB regelt die Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe und das Zugänglichmachen von Geheimnissen an mitwirkende Personen – Angestellte und externe Dienstleister – möglich ist. In ähnlicher Weise hat der Bundestag auch das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe angepasst.

Einbezogene Personen zur Geheimhaltung verpflichtet

Künftig machen sich alle Personen, die an der Berufsausübung mitwirken, strafbar, wenn sie ein Berufsgeheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Darüber hinaus müssen die Berufsgeheimnisträger dafür Sorge tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Inkrafttreten

Das Gesetz ist überwiegend am 9. November 2017 in Kraft getreten.

Stand: 09.11.2017

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