Rehabilitierung von DDR-Heimkindern vereinfachen
Thüringen und Sachsen unternehmen erneut einen Versuch, die Rehabilitierung von DDR-Heimkindern zu erleichtern. Gemeinsam haben die Länder dem Bundesrat einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach Kinder, die ausschließlich wegen der politischen Verfolgung oder Inhaftierung ihrer Eltern in einem Heim untergebracht waren, ohne weitere Nachweise rehabilitiert werden können. Der Entwurf wurde am 22. September 2017 im Plenum vorgestellt und in die Fachausschüsse überwiesen.
Keine weiteren Nachweise erforderlich
Bislang müssen solche DDR-Heimkinder belegen, dass mit der Unterbringung zusätzlich auch eine politische Verfolgung der Kinder intendiert war. Diesen Nachweis können sie jedoch regelmäßig nicht bringen, da die Jugendhilfeakten oftmals vernichtet wurden oder unvollständig sind, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Es widerspreche dem Zweck der Strafrechtlichen Rehabilitierung, lediglich den Eltern und nicht auch den Kindern eine Entschädigung zu ermöglichen. Denn von der politischen Verfolgung der Eltern sei notwendigerweise immer die gesamte Familie betroffen gewesen, die durch die Inhaftierung der Eltern und die Heimunterbringung der Kinder auseinandergerissen wurde.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, dass Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung noch bis Ende 2029 gestellt werden können. Nach der geltenden Rechtslage sind solche Anträge nur noch bis Ende 2019 möglich.
Vorhaben vom Bundestag nicht berücksichtigt
Die Vorlage entspricht inhaltlich weitgehend einem Gesetzesantrag, die der Bundesrat Anfang des Jahres – ebenfalls auf Initiative von Thüringen und Sachsen – in den Bundestag eingebracht hatte 774/16 (B) [PDF, 74KB]. Dort wurde er jedoch nicht aufgegriffen, weshalb er wegen der bevorstehenden Bundestagswahl nunmehr der Diskontinuität unterfällt. Um dem Anliegen eine neue Chance zu geben, haben sich Thüringen und Sachsen entschlossen, das Vorhaben noch einmal anzustoßen.
Weiteres Verfahren
In den nächsten Wochen werden sich die Fachausschüsse mit dem Gesetzentwurf befassen und ihre Empfehlungen an das Plenum erarbeiten. Feste Fristen gibt es hierfür nicht. Sobald die Ausschussberatungen abgeschlossen sind, wird der Entwurf auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung genommen.
Stand: 22.09.2017