Top 31Abtreibungs-Werbeverbot

Foto: Beratungsgespräch beim Arzt

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Beschluss

Straffreie Informationen über Schwangerschaftsabbrüche

Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen wollen das strafbewehrte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche abschaffen. Sie haben einen Gesetzentwurf zur Aufhebung von § 219a StGB in den Bundesrat eingebracht. Er wurde am 15. Dezember 2017 im Plenum vorgestellt und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen.

Die Strafvorschrift, die im Wesentlichen aus dem Jahr 1933 stammt, sanktioniert Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft sowie für Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die dafür geeignet sind. Sie sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Teil der Aufklärungspflicht

Strafen für das Anbieten auch sachlicher Informationen durch Ärztinnen und Ärzte sind aus Sicht der antragstellenden Länder nicht mehr zeitgemäß. Das Verbot widerspreche den heutigen Vorstellungen von Informationsfreiheit, Selbstbestimmung und freier Arztwahl. Schwangere sollten durch Information in die Lage versetzt werden, selbständig zu entscheiden, wie und bei welcher Ärztin oder welchem Arzt sie eine – legale - Abtreibung vornehmen lassen wollen. Medizinerinnen und Mediziner dürften nicht dafür bestraft werden, dass sie ihrer Aufklärungspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten nachkommen. Das Medizin-Berufsrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien ausreichend, um unangemessene Werbung zu unterbinden. Sachliche berufsbezogene Information hingegen müssten straffrei sein, heißt es zur Begründung des Gesetzesantrags.

Zum Hintergrund

Tatsächlich kommt es in der Praxis immer wieder zu Strafanzeigen wegen eines Verstoßes gegen § 219a StGB. Kürzlich sorgte ein Prozess in Gießen bundesweit für Aufsehen: am 24. November 2017 verurteilte das Gießener Amtsgericht eine Ärztin zu 6.000 Euro Geldstrafe, da sie auf ihrer Webseite einen Link mit Informationen zu Ablauf, Möglichkeiten und Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen angeboten hatte.

Beratung in den Fachausschüssen

Im neuen Jahr werden der Rechts- und der Gesundheitsausschuss sowie der Ausschuss für Frauen und Jugend über den Entwurf beraten. Sobald ihre Empfehlungen an das Plenum vorliegen, entscheidet der Bundesrat darüber, ob er den Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen möchte.

Stand: 15.12.2017

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