Bleiberecht für Opfer rassistischer Gewalt
Thüringen, Berlin und Brandenburg fordern in einem gemeinsamen Entschließungsantrag ein humanitäres Bleiberecht für Opfer rassistischer und rechtsextremer Gewalt. Die Vorlage wurde am 23. März 2018 im Plenum vorgestellt und anschließend zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überwiesen.
Gesicherter Aufenthaltsstatus erforderlich
Zur Begründung ihres Antrags verweisen die drei Länder auf den erneuten Anstieg politisch rechtsmotivierter Gewaltstraftaten in den vergangenen Jahren. Bei den Opfern handele es sich meist um nicht-deutsche Staatsangehörige, wobei viele von ihnen keinen gesicherten Aufenthaltsstatus hätten. Gerade diese bräuchten ihn jedoch, erklären die Initiatoren. Dafür benennen sie mehrere Gründe.
Diverse Gründe
Durch die Gewährung eines gesicherten Aufenthaltsstatus würde den Betroffenen Sicherheit und Schutz angeboten sowie verdeutlicht, dass sie nicht allein gelassen werden. Die aufenthaltsrechtliche Sicherheit sei zudem entscheidend für das Gelingen einer psychotherapeutischen Behandlung, die schwer traumatisierte Opfer rechter Gewalt oftmals benötigten. Darüber hinaus ermögliche ein sicheres Aufenthaltsrecht den Betroffenen einen Wohnortwechsel, um nicht mehr Gefahr zu laufen, dem Täter erneut zu begegnen. Auch für die Durchführung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens sei die stabile Aufenthaltssituation der Opfer wichtig.
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Die Bundesregierung solle deshalb Opfer rechtsextremer oder rassistischer Gewalt mit den Opfern einer Straftat nach §§ 232 bis 233a StGB gleichstellen. Diese haben nach dem geltenden Aufenthaltsgesetz Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zu den Straftaten der §§ 232 bis 233a StGB zählen Menschenhandel, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit.
Stand: 23.03.2018