Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Einsetzungsbeschlüsse von Bundestag und Bundesrat

Einsetzungsbeschlüsse

Der Deutsche Bundestag (in seiner 66. Sitzung am 16. Oktober 2003, BT-Drucksache 15/1685) und der Bundesrat (in seiner 792. Sitzung am 17. Oktober 2003, BR-Drucksache 750/03) haben jeweils den folgenden Beschluss gefasst:

1. Einsetzung einer Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung

Der Bundestag und der Bundesrat setzen eine gemeinsame Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung ein, in die sie je 16 ihrer Mitglieder sowie je 16 Stellvertreter entsenden.

2. Aufgaben der Kommission

Die Kommission erarbeitet Vorschläge zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern, und legt diese den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor.

Die Kommission soll insbesondere

  • die Zuordnung von Gesetzgebungszuständigkeiten auf Bund und Länder,
  • die Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Länder in der Bundesgesetzgebung und
  • die Finanzbeziehungen (insbesondere Gemeinschaftsaufgaben und Mischfinanzierungen) zwischen Bund und Ländern

überprüfen.

Sie soll die Fragen zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung auch vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung der Europäischen Union und der Situation der Kommunen beleuchten. Sofern die Kommission Änderungen des Grundgesetzes für erforderlich hält, legt sie den gesetzgebenden Körperschaften Formulierungsvorschläge vor.

3. Bestimmung der Mitglieder des Bundestages

Fassung Bundesratsbeschluss: Die Bestimmung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Bundestages in der Kommission regelt der Bundestag.

Fassung Bundestagsbeschluss: Die der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung angehörenden Abgeordneten und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundestag auf Vorschlag der Fraktionen durch Beschluss bestimmt. Die Stellvertreter sind im Falle der Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds antrags- und stimmberechtigt. Sie können an allen Kommissionssitzungen teilnehmen.

4. Bestimmung der Mitglieder des Bundesrates

Fassung Bundesratsbeschluss: Jede Landesregierung bestimmt aus ihren Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates eines zum Mitglied der Kommission. Sie bestimmt darüber hinaus ein stellvertretendes Mitglied. Die Stellvertreter sind im Falle der Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds antrags- und stimmberechtigt. Sie können an allen Kommissionssitzungen teilnehmen.

Fassung Bundestagsbeschluss: Die Bestimmung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates in der Kommission regelt der Bundesrat.

5. Bundesregierung

Die Bundesregierung benennt 4 Vertreter, die als beratende Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. Die Bundesregierung kann 4 Stellvertreter benennen. Die Vertreter der Bundesregierung sollen in der Regel Mitglieder der Bundesregierung sein.

6. Landtage

Als beratende Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, nehmen 6 Abgeordnete aus den Landtagen an den Sitzungen der Kommission teil. Die Landtage können 6 weitere Abgeordnete als Stellvertreter benennen, die im Falle der Abwesenheit eines beratenden Mitglieds rede- und antragsberechtigt sind. Die Stellvertreter können an allen Kommissionssitzungen teilnehmen. Die Landtage regeln das Verfahren der Benennung der von ihnen in die Kommission zu entsendenden beratenden Mitglieder und deren Stellvertreter.

7. Kommunale Spitzenverbände

Als ständige Gäste mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht nehmen 3 Vertreter aus den Präsidien der kommunalen Spitzenverbände an den Sitzungen der Kommission teil. Die kommunalen Spitzenverbände können Stellvertreter benennen, die im Falle der Abwesenheit eines ständigen Gastes rede- und antragsberechtigt sind. Die ständigen Gäste und deren Stellvertreter werden von den kommunalen Spitzenverbänden benannt.

8. Sachverständige

An den Beratungen der Kommission nehmen 12 Sachverständige mit Rederecht, aber ohne Antrags- und Stimmrecht teil. Die Berufung erfolgt einvernehmlich durch die Kommission.

9. Vorsitz, Sekretariat

Die Kommission wählt je ein Mitglied des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, die den Vorsitz gemeinsam ausüben. Die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates treffen eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Sekretariates der Kommission. Das Nähere regelt die Kommission.

10. Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter, der beratenden Mitglieder, der ständigen Gäste sowie der Sachverständigen

Die Mitglieder, ihre Stellvertreter, die beratenden Mitglieder, die ständigen Gäste und die Sachverständigen können von den entsendenden Stellen abberufen werden. Sie entscheiden auch über Nachbesetzungen, die sich aus vorzeitigem Ausscheiden ergeben.

11. Verfahren

Für das Verfahren der Kommission gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages entsprechend. Die Kommission entscheidet in Sachfragen im Sinne von Ziffer 2. mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. In Fragen der Geschäftsordnung und des Verfahrens entscheidet sie mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei Widerspruchsmöglichkeit der Mehrheit der Bank von Bundestag bzw. Bundesrat. Die Kommission soll ihre Vorschläge und einen Bericht im Jahr 2004 vorlegen.

12. Kosten

Die Kosten der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung werden vom Bundestag und vom Bundesrat getragen.

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