Pressebilder Nutzungsbedingungen

  1. Der Bundesrat hat alle Nutzungsrechte von den Urhebern der digitalen Bilder erworben, soweit nicht Gegenteiliges, zum Beispiel in den begleitenden Bildinformationen, angegeben ist.
  2. Die Bildinformationen und die darin enthaltenen Nutzungs- und Verwendungsbeschränkungen sind zu beachten. Für die aus der Nichtbeachtung resultierenden Schäden haftet der Nutzer. Er hat den Bundesrat insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.
  3. Die Bilder können grundsätzlich kostenfrei heruntergeladen und im Rahmen parlamentarischer Berichterstattung für folgende Zwecke genutzt werden:

    - Presseveröffentlichungen

    - Veröffentlichungen in Printmedien

    - Veröffentlichungen durch Film und Fernsehen

    - Online- und multimediale Veröffentlichungen

    Eine darüber hinausgehende Nutzung für kommerzielle Zwecke, insbesondere für Werbezwecke, ist nicht zulässig.

  4. Eine elektronische Speicherung von Bilddaten zur längerfristigen Eigenarchivierung oder eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
  5. Jegliche Bearbeitung, Umgestaltung oder Manipulation der digitalen Bilder die über Farbkorrekturen, Ausschnitte und Verkleinerungen hinausgehen, ist unzulässig und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens des Bundesrates erlaubt. Ebenso darf das digitale Bild nicht in einem sinnentstellten Zusammenhang wiedergegeben werden.
  6. Eine Entstellung des urheberrechtlichen geschützten Werks in Bild, Wort beziehungsweise jeglicher anderen Form, zum Beispiel durch Nachfotografieren, zeichnerische Verfälschung, Fotocomposing oder elektronische Hilfsmittel ist nicht zulässig. Der Nutzer trägt die Verantwortung für die Betextung.
  7. Die Presse ist insbesondere zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressecodex) verpflichtet. Die Zustimmung zur Nutzung des Bildmaterials umfasst nicht die Zusicherung, dass die abgebildeten Personen, die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken oder die Inhaber von Marken- und sonstigen Schutzrechten die Einwilligung zu einer öffentlichen Wiedergabe erteilt haben. Die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligungen Dritter obliegt dem Nutzer. Er hat die Persönlichkeits-, Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen, Werken, Gegenständen oder Zeichen selbst zu beachten. Bei Missachtung solcher Rechte ist allein der Nutzer etwaigen Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig.
  8. Der Bundesrat behält sich vor, dem Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung oder einer wesentlichen Nutzungsverletzung nachzugehen.
  9. Bei Verwendung des digitalen Bildes ist die Quelle "Bundesrat/Name des Fotografen beziehungsweise Name der Agentur" anzugeben. Dies gilt auch für elektronische Publikationen (zum Beispiel Webseiten). Von jeder Veröffentlichung im Druck ist der Pressestelle des Bundesrates ein Belegexemplar unaufgefordert und kostenfrei zuzusenden.

Bundesrat
Referat P 4
- Presse und Kommunikation -

11055 Berlin

workTel:  +49 (0)30 18 9100-170 /-171

Stand 04.07.2016

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