Der Bundesrat billigte heute das Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes, wonach künftig ausländische Ehepartner nur noch zwei statt vier Jahre in Deutschland verheiratet gewesen sein müssen, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen zu können. Bereits vor Ablauf dieser Zwei-Jahres-Frist wird ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erteilen sein, wenn es sich um einen Fall "besonderer" Härte handelt. Bislang war dies nur bei Vorliegen einer "außergewöhnlichen" Härte möglich. Als "besondere" Härte führt das auf einen Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurückgehende Gesetz an, wenn dem Ehepartner wegen der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder ihm das Festhalten an der Ehe wegen der Beeinträchtigung dieser Belange nicht zumutbar ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehepartner in familiärer Gemeinschaft lebenden Kindes. Die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung als eigenständiges Aufenthaltsrecht in Fällen besonderer Härte wird schließlich nur noch dann versagt werden können, wenn der ausländische Ehepartner aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist. Mit dieser Neuregelung soll insbesondere erreicht werden, dass Alleinerziehende, die wegen der Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder Sozialhilfe beziehen, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten können.
Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes
- Drucksache 157/00 (Beschluss) -
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