17 Jahre nach dem grundlegenden Datenschutzurteil des Bundesverfassungsgerichts und nach mehreren vergeblichen Anläufen des Gesetzgebers zeichnet sich eine umfassende Regelung für die Verwendung personenbezogener Daten in Strafverfahren ab. Der Vermittlungsausschuss beschloss am Mittwoch einen Einigungsvorschlag zum Strafverfahrensänderungsgesetz, mit der die zwischen Bundestag und Bundesrat strittigen Abwägungsfragen zwischen dem Persönlichkeitsrecht Betroffener und den Erfordernissen einer effektiven Strafverfolgung gelöst werden sollen.
Die Vorschläge des Vermittlungsausschusses bestätigen dabei weitgehend das vom Bundestag beschlossene Gesetz, korrigieren es aber in einigen Punkten mit dem Ziel, den Strafverfolgungsorganen zusätzliche Informationen aus der Ermittlungstätigkeit zur Verfügung zu stellen und unnötigen bürokratischen Aufwand im Verfahren zu vermeiden. So dürfen Informationen, die die Polizei rechtmäßig erhoben hat, uneingeschränkt für die Strafverfolgung genutzt werden. Werden diese von einem verdeckten Ermittler im Rahmen der Eigensicherung in einer Wohnung gewonnen, so ist die Verwendung dieser Informationen unter Beachtung des für Wohnungen bestehenden Grundrechtschutzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Bei der Öffentlichkeitsfahndung zur Aufenthaltsermittlung oder Identitätsfeststellung eines unbekannten Beschuldigten oder Zeugen, die wegen der Schwere des Eingriffs grundsätzlich vom Richter anzuordnen ist, bedarf die in einem Eilfall durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei erfolgte Anordnung bei wiederholter Ausstrahlung im Fernsehen oder Internet nach einer Woche der richterlichen Bestätigung. Eine von der Polizei im Eilfall angeordnete längerfristige Observation bedarf innerhalb einer Frist von 24 Stunden der Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft. Die Verwendung von personenbezogenen Daten aus Strafverfahren durch die Polizei soll insbesondere auch zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten möglich sein. Der Bundestag wollte dies bislang nur für den Bereich der Gefahrenabwehr zulassen. Ausgeschlossen soll die Verwendung aber in den Fällen sein, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.
Wird der Vorschlag des Vermittlungsausschusses am morgigen Donnerstag im Bundestag und am Freitag im Bundesrat übernommen, kann das Gesetz nach einer dreimonatigen Übergangsfrist für die Praxis im Herbst in Kraft treten.
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts-Strafverfahrensänderungsgesetz 1999-
- Drucksache 64/00 (Beschluss) -
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