10.11.2000

Bundesrat für NPD-Verbot

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

  • für verfassungswidrig zu erklären,
  • die Partei aufzulösen,
  • zu verbieten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen sowie
  • das Vermögen dieser Partei zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken einzuziehen.

Gleichzeitig wurde der Präsident des Bundesrates beauftragt, einen Prozessbevollmächtigten mit der Antragstellung, Begründung und Prozessführung zu beauftragen.

Der Bundesrat weist darauf hin, er habe auf Grund der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei dieser Vereinigung um eine verfassungswidrige Partei handele. Die NPD sei eine Partei, die nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehe, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und sogar zu beseitigen. Der Bundesrat halte deshalb ein Verbot der NPD für erforderlich.

Die 1964 in Hannover gegründete NPD habe sich von einer extrem nationalistischen Partei zu einer neonazistisch, rassistisch und antisemitisch orientierten rechtsextremistischen Partei entwickelt, die ihre Ziele in zunehmendem Maße aktiv kämpferisch und aggressiv zu erreichen versuche. Ihre schon immer bestehende verfassungsfeindliche Zielsetzung, die das Bundesverfassungsgericht bereits mittelbar bestätigt habe, werde zunehmend nicht nur mit verbaler Aggressivität, sondern teilweise auch unter Anwendung oder zumindest Duldung physischer Gewalt bekräftigt. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD mit der Folge des Verbots dieser Partei sei deshalb das angemessene Mittel, um den von dieser Partei ausgehenden Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung zu begegnen. Mildere Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren für unsere Demokratie seien nicht ersichtlich. Insbesondere ist es aus der Sicht des Bundesrates nicht ausreichend, die bisher geführte geistig-politische Auseinandersetzung mit der NPD fortzusetzen und darüber hinaus lediglich das ansonsten bestehende rechtliche Instrumentarium des Versammlungs- und Strafrechts auszunutzen. Veranstaltungen der NPD seien Kulminationspunkte der gewaltorientierten Skinheads. Diese gäben den Veranstaltungen der NPD ein martialisches Aussehen, dass von der Führung der NPD nicht nur akzeptiert, sondern auch gewollt werde. Die Skinheads wirkten bei diesen Veranstaltungen ähnlich der früheren SA als eine Art Veranstaltungs- oder Saalschutz. Führungspositionen der NPD und ihrer Jugendorganisation Junge Nationaldemokraten würden in den letzten Jahren zunehmend mit früheren Funktionären von verbotenen neonazistischen Organisationen besetzt. Sie hätten ihre neonazistischen Vorstellungen in die NPD hineingetragen; die Führung der NPD habe sie bereitwillig aufgenommen.

In ihren Äußerungen verbreite die NPD Ansichten, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung in keiner Weise vereinbar seien. Die NPD wolle die Wertordnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung insgesamt beseitigen, orientiere sich an den Ideen des völkischen Kollektivismus, äußere sich antisemitisch, rassistisch und fremdenfeindlich. Sie stelle den Parlamentarismus als Grundvoraussetzung der Demokratie in Frage. Die NPD lasse darüber hinaus eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus erkennen. Ihre Agitation und ihre Aktionen verstießen vielfach gegen den Grundsatz der Völkerverständigung. Die NPD wolle letztlich einen anderen Staat, in dem die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht mehr gelten. Diese Zielsetzung wolle sie in aktiver kämpferischer und aggressiver Weise verwirklichen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands als verfassungswidrig seien deshalb gegeben.

Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) gemäß Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz i.V.m. § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Drucksache 673/00 (Beschluss) 

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