Ab 1. Januar 2001 können Arbeitnehmer eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, wenn sie zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln. Bei Entfernungen bis zu zehn Kilometern können 70 Pfennig, ab dem elften Entfernungskilometer 80 Pfennig im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte angesetzt werden. Die neue Pauschale wird ohne Nachweis bis zu Beträgen von 10.000 Mark steuerlich anerkannt. Werden Fahrtkosten von mehr als 10.000 Mark geltend gemacht, so müssen diese, um Missbrauch zu verhindern, nachgewiesen werden.
Der Bundesrat stimmte damit dem vom Deutschen Bundestag auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses geänderten Gesetz zu. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes hatte weder eine Staffelung der Entfernungskilometer noch eine Nachweisgrenze enthalten.
Zum so genannten Agrardieselgesetz kam die für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses erforderliche Mehrheit nicht zustande. Der Bundesrat billigte das Gesetz, das insbesondere den Steuersatz für in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff auf 57 Pfennig pro Liter festschreibt und die nachträgliche Verbilligung normal versteuerten Dieselkraftstoffs (Gasöl) im Wege eines Vergütungsverfahrens vorsieht.
Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale
Drucksache 811/00 (Beschluss)
Gesetz zur Einführung einer Vergütung der Mineralölsteuer für die Land- und Forstwirtschaft (Agrardieselgesetz - AgrdG)
Drucksache 786/00 (Beschluss)
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