16.02.2001

Neues Insolvenzrecht belastet Länderhaushalte

Der Bundesrat hat heute die Bundesregierung gebeten, ihren Gesetzentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung mit dem Ziel zu überarbeiten, die Kostenbelastung für die Haushalte der Länder so weit als möglich zu reduzieren. Die geplante Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren für mittellose Personen würde die Haushalte der Länder in erheblichem Maße belasten. Wenngleich sich die zu erwartenden Kosten derzeit nicht exakt beziffern ließen, geht der Bundesrat von einer Mehrbelastung der Länderhaushalte von mindestens 75 Mio. Mark aus.

In seiner Stellungnahme sprach sich der Bundesrat gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit aus, wonach Gläubiger an weiteren Vollstreckungsmaßnahmen bis längstens drei Monate gehindert sind, wenn der Schuldner nachweist, dass er planmäßig eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern versucht und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Auch die entsprechende Geltung dieser Regelung im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen von Finanzämtern lehnte der Bundesrat ab. Zur Begründung führte der Bundesrat aus, die vorgesehene Regelung solle zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen für die Gerichte entfallen. Insofern reichten andere Möglichkeiten, die das Gesetz zur Verfügung stelle, im Regelfall aus, um Gläubiger von - im Ergebnis ohnehin aussichtslosen - Vollstreckungsmaßnahmen während des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs abzuhalten.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze sieht im Wesentlichen eine Senkung der Kosten bzw. die Möglichkeit der Stundung verbliebener Kosten für völlig mittellose Schuldner im Insolvenzrecht vor. Zur Senkung der Verfahrenskosten soll das Internet genutzt werden: Nur bestimmte Beschlüsse müssen nach wie vor im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die zusätzliche und wiederholte Veröffentlichung in der Tagespresse kann dadurch entfallen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze

Drucksache 14/01 (Beschluss)

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