07.03.2001

Redaktionsschluss: Mittwoch, 7. März 2001, 10.00 Uhr Vorschau zur Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, dem 9. März 2001, 9.30 Uhr

TOPThema
1Wahlkreiseinteilung
2Reform der Ausbildungsförderung
3Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
9 aFörderung von Investitionen
9 bAbschreibungsdauer nach dem Einkommensteuergesetz
10Änderung des Gentechnikgesetzes
11Ergänzung der Kronzeugenregelung im Strafrecht
12Gesetz zur Erweiterung des strafrechtlichen Sanktionensystems
13Förderung des Patentwesens an Hochschulen
14Einschränkung des tierärztlichen Dispensierrechts
15Entschließung zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung
16Schutz vor sexuellen Übergriffen und Verbesserung der Aufklärung von Delikten
17Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
19Besoldungsstrukturgesetz
21Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
27Positionspapier für den Europäischen Rat in Stockholm
38Fristverlängerung zum Maßstäbegesetz
39Förderung der Integration von auf Dauer bleibeberechtigten Ausländern
40Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung
41Entschließung zum Erweiterungsprozess der Europäischen Union
42Entschließung zur Änderung des Markengesetzes

TOP 1
Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
- Drucksache 120/01 -

Mit dem Wahlkreisneueinteilungsgesetz vom 1. Juli 1998 wurden für die Bundestagswahl 2002 die Wahlkreise neu eingeteilt und - als Folge der Parlamentsverkleinerung auf 598 Abgeordnete - auf 299 reduziert. Wegen der inzwischen eingetretenen Bevölkerungsentwicklung und der in einigen Ländern vorgenommenen Gebiets- und Verwaltungsreformen muss die Wahlkreiseinteilung nochmals geändert werden. Bei der Neueinteilung der Wahlkreise wurden die Darlegungen und Empfehlungen der vom Bundespräsidenten ernannten Wahlkreiskommission weitgehend berücksichtigt. Die Kommission hatte vorgeschlagen, dass die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt jeweils einen Wahlkreis verlieren und die Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein jeweils einen zusätzlichen Wahlkreis erhalten sollten. Das auf einen Koalitionsentwurf zurückgehende Gesetz wurde demgemäß vom Deutschen Bundestag am 8. Februar 2001 beschlossen.

Der Innenausschuss empfiehlt dem Bundesrat Billigung des Gesetzes.

TOP 2
Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG)
- Drucksache 121/01 -

Mit dem vorliegenden Gesetz will die Bundesregierung die Ausbildungsförderung grundlegend reformieren. Neben erheblichen strukturellen Veränderungen sollen vor allem die Bedarfssätze und Freibeträge erheblich angehoben sowie die Höchstbeträge angepasst werden. Dabei wurden die vom Bundesrat im so genannten ersten Durchgang angeregten Erhöhungen der Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden auf 10.000 Mark und auf jeweils 3.500 Mark für den Ehegatten und die Kinder in das Gesetz aufgenommen. Geplant ist außerdem, die Förderleistungen in den neuen und alten Bundesländern vollständig zu vereinheitlichen. Um die Abbrecherquote zu senken, soll der Studienabschluss dauerhaft gefördert werden. Studierende sollen künftig trotz Überschreitens der Regelstudienzeit für die Dauer der Abschlussphase ab Zulassung zur Abschlussprüfung einen Anspruch auf Förderung mit Bankdarlehen erhalten. Angestrebt ist außerdem, die Studienbedingungen für Studierende mit Kindern zu verbessern. Der Betreuungsaufwand soll bei der Förderung künftig bis zum 10. Lebensjahr statt wie bisher nur bis zum 5. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt werden. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Internationalisierung der Förderung: Nach zwei Semestern in Deutschland soll das Studium innerhalb der EU - gegebenenfalls auch bis zum Abschluss - zu Inlandssätzen gefördert werden. In diesem Zusammenhang wurde der Forderung des Bundesrates aus dem ersten Durchgang entsprochen, dass Masterstudiengänge, die auf einem Bachelor aufbauen, künftig generell gefördert werden. Die Voraussetzung, dass diese den Bachelorstudiengang in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzen müssen, wurde aus dem Gesetz gestrichen.

Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 3
Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Drucksache 122/01 -

Durch das Gesetz wird das geltende Signaturgesetz abgelöst. Die neue Sicherheitsinfrastruktur für qualifizierte elektronische Signaturen soll es ermöglichen, im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr den Urheber und die Integrität von Daten zuverlässig festzustellen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass die elektronische Signatur in Zukunft die handschriftliche Unterzeichnung ersetzen und dieselben Rechtswirkungen entfalten kann. Der Bundesrat hatte im so genannten ersten Durchgang im September letzten Jahres angeregt, den deliktischen Charakter der Regelungen zur Haftung deutlicher zum Ausdruck zu bringen und Änderungen im Bereich der geplanten Deckungsvorsorge vorzunehmen. Diesen Vorschlägen ist der Deutsche Bundestag zum Teil gefolgt.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen, den Vermittlungsausschuss also nicht anzurufen.

TOP 9 a
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 115/01 -

Der bayerische Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab dem Veranlagungszeitraum 2002 von bisher 800 Mark auf 800 EURO anzuheben. Weitere Regelungen sollen ermöglichen, die Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht nur nach der technischen Lebensdauer zu bestimmen, sondern auch betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Außerdem soll die so genannte Mindestbesteuerung nach dem Einkommensteuergesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2002 wieder aufgehoben werden. Verluste zwischen den Einkunftsarten sollen dann wieder uneingeschränkt ausgleichsfähig sein.

Ausschussempfehlungen 115/1/01:

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt Einbringung sowie die Fassung einer Entschließung, mit der der Bund aufgefordert wird, die AfA-Tabellen außer Kraft zu setzen, zu überarbeiten und im Rahmen des Bundesratsverfahrens mit den Ländern abzustimmen. Hilfsweise empfiehlt der Wirtschaftsausschuss, den von Baden-Württemberg unter Drucksache 83/01 im Bundesrat beratenen Gesetzentwurf (TOP 9 b) beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP 9 b
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von § 7 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 83/01 -

Mit dem Gesetzentwurf will Baden-Württemberg klarstellen, dass bei der Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (Abschreibungsdauer) nicht nur auf die technische Abnutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes abgestellt werden darf, sondern auch betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auf diese Weise sollen die AfA-Tabellen nachträglich so geändert werden, dass die früheren (kürzeren) Abschreibungsfristen wieder gelten.

Ausschussempfehlungen 115/1/01:

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zunächst den weitergehenden Entwurf Bayerns unter Drucksache 115/01 beim Deutschen Bundestag einzubringen. Hilfsweise wird empfohlen, den von Baden-Württemberg vorgelegten Entwurf mit Elementen des bayerischen Gesetzentwurfs (Begründung, In-Kraft-Treten) einzubringen. Darüber hinaus empfiehlt der Wirtschaftsausschuss - wie zu TOP 9 a - eine Entschließung zu fassen, mit der der Bund aufgefordert wird, die AfA-Tabellen außer Kraft zu setzen, zu überarbeiten und im Rahmen des Bundesratsverfahrens mit den Ländern abzustimmen.

TOP 10
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes
- Antrag der Länder Bayern und Baden-Württemberg -
- Drucksache 781/00 -

Nach Auffassung Bayerns und Baden-Württembergs war das deutsche Gentechnikrecht auf Grund einer europäischen Richtlinie aus dem Jahre 1998 bis zum 5. Juni 2000 zu ändern. Da die Bundesregierung bisher keinen Entwurf zur Änderung des Gentechnikgesetzes vorgelegt hat, soll die Richtlinie mit der Länderinitiative umgesetzt werden. Das geltende Gentechnikgesetz sieht Anmelde- und Genehmigungsverfahren im Bereich der geschlossenen Systeme, wie zum Beispiel Labore und Produktionsanlagen, vor. Unterschieden wird dabei zum einen nach Sicherheitsstufen (Stufe 1: "ohne Risiko" bis Stufe 4: "hohes Risiko") und zum anderen nach dem Zweck der gentechnischen Arbeit (Forschungs- oder gewerblicher Zweck). In Umsetzung der europäischen Änderungsrichtlinie wird in dem Gesetzentwurf weitestgehend auf eine Differenzierung nach dem Zweck der gentechnischen Arbeit verzichtet und ein Genehmigungsverfahren nur noch für Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 und 4 verlangt. Für die Sicherheitsstufen 1 und 2 sollen Anmeldeverfahren ausreichen. Für weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken soll das Anmeldeverfahren durch eine Anzeige ohne Wartefrist ersetzt werden. Für weitere Arbeiten zu Forschungszwecken in diesem Bereich soll künftig kein Verwaltungsverfahren mehr notwendig sein. Generell sollen künftig für das Anmeldeverfahren Fristen von 45 Tagen gelten. Das Genehmigungsverfahren soll im Falle einer gentechnischen Anlage in 90 Tagen, bei weiteren gentechnischen Arbeiten innerhalb einer Frist von 45 Tagen durchgeführt werden.

Ausschussempfehlungen 781/1/00:

Der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe einiger Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen. Die beiden Ausschüsse schlagen im Wesentlichen Präzisierungen und Klarstellungen vor. Der Umweltausschuss spricht sich zum Beispiel für eine redaktionelle Differenzierung im Anmeldeverfahren zwischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 und solchen der Sicherheitsstufe 2 aus, damit die optionale Genehmigung mit einem Verweis zweifelsfrei auf die Sicherheitsstufe 2 beschränkt wird. Beide Ausschüsse regen Übergangsfristen für bereits begonnene Verfahren an, deren Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Außerdem hält der Umweltausschuss Anpassungen der Fristen- und Beteiligungsregelungen der Zentralen Kommission für die biologische Sicherheit (ZKBS) für notwendig. Nach Auffassung des Umweltausschusses stellt schließlich die Regelung der durch die Länder zu erhebenden Kosten in einem Bundesgesetz einen Eingriff in die Länderkompetenz dar und soll deshalb gestrichen werden. Stattdessen soll eine Bestimmung in das Gentechnikgesetz eingeführt werden, die es den Ländern ermöglicht, ihre zum Beispiel durch Stellungnahmen zu Genehmigungsverfahren für Freisetzungen entstandenen Kosten geltend zu machen.

Der Agrarausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP 11
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Kronzeugenregelungen im Strafrecht (KrZErgG)
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 395/00 -

Der Antrag des Freistaates Bayern zielt darauf ab, das straf- und strafverfahrensrechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu verbessern. Bei schwerem Menschenhandel, Bandendiebstahl usw. sollen auf die jeweilige Materie zugeschnittene Kronzeugenregelungen geschaffen werden. Tatbeteiligte sollen milder oder gar nicht bestraft werden, wenn durch ihre Offenbarung schwere Straftaten aufgedeckt oder noch verhindert werden können. Dem Missbrauch von Kronzeugenregelungen soll durch strafprozessuale Regelungen entgegengewirkt werden. Darüber hinaus soll der Straftatenkatalog bezüglich der Überwachung der Telekommunikation ergänzt werden.

Ausschussempfehlungen 395/1/00:

Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe einiger Änderungen, welche im Wesentlichen der Erweiterung einzelner Kronzeugenregelungen dienen, beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP 12
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze (Gesetz zur Erweiterung des strafrechtlichen Sanktionensystems)
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 637/00 -

Mit dem bayerischen Gesetzentwurf sollen die Sanktionsmöglichkeiten erweitert und die Verfahrensform des vereinfachten Jugendverfahrens gestärkt werden. Dadurch sollen nach Ansicht des antragstellenden Landes bestehende Lücken im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht geschlossen und ein wirksameres Strafen ermöglicht werden. Dazu gehört, dass das Fahrverbot zu einer vollwertigen Hauptstrafe für alle Arten von Straftaten ausgebaut werden soll. Im Jugendstrafrecht soll das Fahrverbot als Zuchtmittel verankert werden. Weiter soll die Meldepflicht als neue Sanktionsmöglichkeit eingeführt werden. Dem Verurteilten soll so die Pflicht regelmäßiger Meldungen bei einer amtlichen Stelle auferlegt werden können. Im Jugendstrafrecht soll die Meldepflicht als jugendrichterliche Weisung ausgestaltet werden. Als dritte Maßnahme soll die Verfahrensform des vereinfachten Jugendverfahrens gestärkt werden. Der Richter soll dann, wenn der Jugendliche unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, die Vorführung zur Verhandlung anordnen und einen Haftbefehl erlassen können.

Ausschussempfehlungen 637/1/00:

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen die Nichteinbringung des Gesetzentwurfs. Der Verkehrsausschuss hat von einer Empfehlung abgesehen.

TOP 13
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Patentwesens an den Hochschulen
- Antrag der Länder Niedersachsen und Baden-Württemberg -
- Drucksache 740/00 -

Ziel des niedersächsischen Gesetzentwurfs ist es, das Patentaufkommen aus deutschen Hochschulen zu steigern und den Technologietransfer aus den Universitäten in die Wirtschaft zu fördern. Durch Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen soll das so genannte "Hochschullehrerprivileg" entfallen und die Gleichbehandlung des wissenschaftlichen Personals erreicht werden.

Ausschussempfehlungen 740/1/00:

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf mit zwei Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen. Zum einen hält der Ausschuss den Gesetzentwurf für ein Einspruchsgesetz, dem der Bundesrat nicht zustimmen muss. Die Eingangsformel soll deshalb entsprechend geändert werden. Außerdem soll klargestellt werden, dass die Neuregelung nicht für solche Erfindungen gilt, die vor dem In-Kraft-Treten gemacht wurden.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat dagegen, den Gesetzentwurf unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP 14
Entschließung des Bundesrates über die Einschränkung des tierärztlichen Dispensierrechts
- Antrag des Landes Niedersachsen -
- Drucksache 160/01 -

Hintergrund des niedersächsischen Entschließungsantrages sind jüngste Erkenntnisse zum Tierarzneimittelmissbrauch. Tierärzten sollte nach Auffassung Niedersachsens zukünftig verboten werden, aus pharmakologisch wirksamen Rohsubstanzen Tierarzneimittel selbst herzustellen. Das tierärztliche Dispensierrecht sollte sich auf den Bezug, die Aufbewahrung und Anwendung ausschließlich von registrierten oder zugelassenen Arzneimitteln beschränken und eine Abgabe nur noch im Einzelfall möglich sein. Außerdem regt Niedersachsen an zu prüfen, ob auch die eingeschränkte Befugnis zur Abgabe von Arzneimitteln an Tierhalter zu untersagen ist. Um eine missbräuchliche Anwendung von Arzneimitteln zu unterbinden, sollte darüber hinaus die Eigenkontrollverpflichtung der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich Dokumentationspflicht ("Stallbuch") neu geregelt werden.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. In der Sitzung wird die Vorlage vom antragstellenden Land voraussichtlich begründet und anschließend den Ausschüssen zur Beratung überwiesen.

TOP 15
Entschließung des Bundesrates zur gesetzlichen Einführung der Möglichkeit nachträglicher richterlicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- Antrag des Landes Hessen -
- Drucksache 822/00 -

Mit der Entschließung soll die Bundesregierung veranlasst werden, eine aus Sicht des antragstellenden Landes bestehende Gesetzeslücke zu schließen. Eine gesetzliche Möglichkeit zur nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung fehle nämlich in den Fällen, in denen sich erst nach der Verurteilung eines Täters seine Gefährlichkeit herausstelle. Nach der bisherigen Gesetzeslage müsse der Verurteilte trotz (nachträglicher) Feststellung einer derartigen Gefährlichkeit nach Vollverbüßung seiner Strafe entlassen werden. Hessen vertritt die Auffassung, im Sinne eines wirksamen Schutzes der Bürger müsse auch in diesen Fällen die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet werden können. Dies könne entweder dadurch erreicht werden, dass der Bundesgesetzgeber es den Strafvollstreckungskammern ermöglicht, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung per Beschluss nachträglich anzuordnen oder dadurch, dass ein Bundesgesetz es den Ländern ermöglicht, solche Anordnungen selbst einzuführen.

Ausschussempfehlungen 822/1/00:

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt die Fassung der Entschließung nach Maßgabe einer Änderung. Im federführenden Rechtsausschuss ist eine Empfehlung nicht zu Stande gekommen.

TOP 16
Entschließung des Bundesrates zur Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes vor sexuellen Übergriffen und zur verbesserten Aufklärung von schweren Sexualdelikten
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 158/01 -

Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, auch sexuelle Angriffe geringeren Gewichts strafrechtlich zu verfolgen und die Aufnahme von Sexualstraftätern in die DNA-Analyse-Datei zu erleichtern. Nach Ansicht Baden-Württembergs ist der strafrechtliche Schutz vor sexuellen Angriffen vor allem auf Frauen derzeit lückenhaft. Zum Beispiel das sexuell motivierte Eindringen in die Intimsphäre, wie das heimliche Beobachten oder Filmen des Opfers oder das gewaltlose Berühren von Geschlechtsteilen müssten strafrechtlich geahndet werden. Außerdem belegten Statistiken und wissenschaftliche Untersuchungen, dass ein erheblicher Prozentsatz der Personen, die wegen leichterer sexueller Übergriffe auffielen, später schwerere Sexualdelikte begehen. Es sei deshalb notwendig, grundsätzlich auch Exhibitionisten in der DNA-Analyse-Datei zu erfassen. So könne die Möglichkeit geschaffen werden, später aus diesem Personenkreis heraus begangene schwere Sexualstraftaten aufzuklären. Hierfür müsste allerdings die Strafprozessordnung in der Weise geändert werden, dass auf das Erfordernis der bereits begangenen Straftat von "erheblicher Bedeutung" verzichtet wird.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Die Entschließung wird in der Sitzung vom antragstellenden Land voraussichtlich näher vorgestellt und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zugewiesen.

TOP 17
Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- Drucksache 49/01 -

Durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Rehabilitations- und Schwerbehindertenrecht fortentwickelt und in einem eigenen Gesetz, im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX), zusammengefasst werden. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften zum Behindertenrecht sollen auf diese Weise vereinfacht werden. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf zum Beispiel vor, die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger einzubeziehen, ein neues Zuständigkeitsklärungsverfahren einzuführen, eine gemeinsame Qualitätssicherung durch die Rehabilitationsträger vorzunehmen und hörbehinderten Menschen zu ermöglichen, im Umgang mit Sozialleistungsträgern die Gebärdensprache zu verwenden.

Ausschussempfehlungen 49/1/01:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Gesundheitsausschuss sowie der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf eine umfängliche Stellungnahme abzugeben.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend regen zahlreiche klarstellende Änderungen an. Diese betreffen im Wesentlichen das neue SGB IX und die geplanten Neuerungen im Bundessozialhilfegesetz.

Der Finanz- und der Innenausschuss weisen darauf hin, dass die neuen Regelungen zu weiteren Belastungen der Sozialhilfeträger führen und überwiegend von den Kommunen und den Ländern getragen werden müssten. Die Ausschüsse sind deshalb der Auffassung, dass der Entwurf mit dem Ziel überarbeitet werden sollte, diese Belastungen der Sozialhilfeträger und der gesetzlichen Krankenversicherung soweit wie möglich zu reduzieren.

Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

TOP 19
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG)
- Drucksache 51/01 -

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist eines von fünfzehn Leitprojekten des Programms "Moderner Staat - Moderne Verwaltung", das die Bundesregierung am 1. Dezember 1999 verabschiedet hat. Mit diesem Programm soll das Leitbild des "Aktivierenden Staates" umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang soll auch das Besoldungsrecht flexibilisiert werden. Bundeseinheitliche Vorgaben in der Beamtenbesoldung sollen abgebaut und den Dienstherren größere Gestaltungsspielräume an die Hand gegeben werden, um im Personalbereich differenzierter handeln zu können. Darüber hinaus sollen den Mitarbeitern neue Perspektiven eröffnet und ihr Leistungswille gefördert werden. Vorgesehen sind im Wesentlichen eine Flexibilisierung der Bezahlung im Eingangs- und ersten Beförderungsamt des gehobenen und höheren Dienst durch die Einführung von Bandbreiten über drei Besoldungsgruppen. Darüber hinaus sollen weitere Leistungsanreize geschaffen und die Regelungskompetenz für die Stellenobergrenzen auf die Länder verlagert werden. Für die vorübergehende Wahrnehmung herausgehobener Funktionen soll es eine Zulage geben. Der Verheiratetenzuschlag soll gestrichen und damit verbundene verwaltungsvereinfachende Regelungen geschaffen werden. Die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder sollen demgegenüber dauerhaft erhöht werden. Künftig soll der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 422,43 Mark betragen.

Ausschussempfehlungen 51/1/01:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme. Hierin werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bandbreitenregelung in der von der Bundesregierung vorgesehenen Form erhoben, wenn im Einzelfall die Art und Weise der Inanspruchnahme der Regelung dem jeweiligen Dienstherrn allein durch administrative Entscheidung nach Maßgabe des Haushalts vorbehalten bleibt. Beide Ausschüsse sehen darin einen möglichen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt der Besoldung, der als so genannter "hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums" zu den Verfassungsgrundsätzen gehört. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, sollen in den Entwurf Ermächtigungen für den Bund beziehungsweise die Länder aufgenommen werden, durch Rechtsvorschrift von der Bandbreitenregelung Gebrauch zu machen. Der Finanzausschuss fordert ferner die Beibehaltung zumindest allgemeiner Stellenobergrenzen, da sie essenzieller Bestandteil des Besoldungsrechts seien. Darüber hinaus wenden sich der Innen- und der Finanzausschuss aus sozialen und familienpolitischen Gründen gegen die ersatzlose Streichung des Verheiratetenzuschlages. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

TOP 21
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
- Drucksache 53/01 -

Nach der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 erwerben in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern seit dem 1. Januar 2000 mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Kinder, die am 1. Januar 2001 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, erhielten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung, den sie bis zum 31. Dezember 2000 geltend machen mussten. Von dieser Möglichkeit haben die betroffenen Eltern nur sehr zögerlich Gebrauch gemacht. Deshalb sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, die abgelaufene Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern und die Einbürgerungsgebühr von bisher 500 Mark auf künftig 100 Mark abzusenken.

Ausschussempfehlungen 53/1/01:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf abzulehnen. Der Ausschuss hält die Verlängerung der Frist für einen Einbürgerungsantrag und die Reduzierung der Gebühren für rechtspolitisch fragwürdig und nicht überzeugend. Die Frist sei vom Gesetzgeber bewusst als eng begrenzte Übergangsregelung konzipiert worden. Wenn die Ausnahmeregelung nicht in dem von der Bundesregierung erwarteten Umfang genutzt worden sei, liege das daran, dass die Betroffenen auf Grund ihrer persönlichen Lebensplanung eine solche Entscheidung nicht treffen wollten oder die damit verbundenen Nachteile - wie zum Beispiel die Aufgabe der staatsangehörigkeitsrechtlichen Einheit der Familie - nicht akzeptierten.

Der Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Im Finanzausschuss ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.

TOP 27
Deutsches Positionspapier für den Europäischen Rat in Stockholm am 23./24. März 2001: Für ein innovatives Europa - Wachstumspotenzial und sozialen Zusammenhalt stärken
- Drucksache 86/01 -

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Stockholm am 23./24. März 2001 sollen in erster Linie Wirtschafts- und Sozialfragen beraten werden. Der schwedische Ministerpräsident Persson als Ratsvorsitzender hat die Staats- und Regierungschefs aufgefordert, einen inhaltlichen Beitrag für den Gipfel zu liefern. Die Übermittlung der Beiträge aus den Mitgliedstaaten soll den Auftakt eines Diskussionsprozesses bilden, der sich bis zu dem Europäischen Rat in Stockholm fortsetzen wird. Fünf Bereiche hält die Bundesregierung im vorliegenden Positionspapier für wesentlich:

  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Liberalisierung von Märkten,
  • Stärkere Anstrengungen auf dem Gebiet der Bildung und Mobilität,
  • Ausbau des europäischen Forschungsraums,
  • Festigung des sozialen Zusammenhalts und größere Schritte zur Bewältigung des demografischen Wandels sowie
  • Sicherung der Qualität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen.

Ausschussempfehlungen 86/1/01:

In ihren Empfehlungen weisen die Ausschüsse für Fragen der Europäischen Union, für Innere Angelegenheiten sowie der Wirtschaftsausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung das Positionspapier, das auch wesentliche Länderzuständigkeiten betreffe, dem schwedischen EU-Ratsvorsitz zugeleitet habe, ohne die Stellungnahme der Länder abzuwarten. Zu den fünf politischen Prioritäten, die die Bundesregierung in ihrem Positionspapier aufführt, regen die drei Ausschüsse als weitere politische Priorität eine "verbraucherorientierte Neuausrichtung der europäischen Agrarpolitik" an. Zwei weitere Ausschüsse sind der Auffassung, dass die Dimension der Chancengleichheit von Frauen und Männern hätte einbezogen werden sollen. Weitere Empfehlungen der Ausschüsse betreffen die neue Arbeitsweise des Europäischen Rates, die Unternehmen in Europa, die Weltspitze bei Forschung und Technologie, die Offensive für Bildung und Mobilität, das Altern in der Gesellschaft und den sozialen Zusammenhalt sowie die Mitteilung der Kommission. Zu letzterem soll sich nach Auffassung des EU-Ausschusses und des Ausschusses für Kulturfragen der Bundesrat vorbehalten, noch ausführlicher Stellung zu nehmen, insbesondere zu den in der Mitteilung der Kommission enthaltenen Indikatoren für das Bildungswesen. Der Finanzausschuss empfiehlt Kenntnisnahme von dem Positionspapier.

TOP 38
Entscheidung über Fristverlängerung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 3 GG
Entwurf eines Gesetzes über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG -)
- Drucksache 161/01 -

Hierbei geht es noch nicht um die Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung selbst, sondern lediglich um die Frage, ob der Bundesrat statt der normalen sechswöchigen Beratungsfrist im so genannten ersten Durchgang ausnahmsweise eine Verlängerung um drei auf insgesamt neun Wochen verlangen soll. Hierzu schlägt der Ständige Beirat, der den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Plenarsitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates berät und unterstützt, dem Bundesrat vor, eine solche Fristverlängerung zu verlangen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Beratung dieser sehr komplexen Gesetzesmaterie intensiver Prüfungen bedürfe.

TOP 39
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Integration von auf Dauer bleibeberechtigten Ausländern (Integrationsgesetz - IntegG)
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 616/00 -

Zentrales Anliegen des Gesetzesantrages des Landes Baden-Württemberg ist es, Ausländer, die berechtigterweise einreisen und einen Daueraufenthalt erlangen können, zu verpflichten, an einem umfassenden Eingliederungsprogramm (Integrationskurs) teilzunehmen. Dadurch sollen neu einreisende Personen in die Lage versetzt werden, sich in der deutschen Gesellschaft so schnell wie möglich zurechtzufinden. Bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer sollen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, um in den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung zu gelangen. Durch die Erhöhung der Anforderungen werde dem hohen Stellenwert der Sprache Rechnung getragen, so das antragstellende Land in der Begründung zu seinem Gesetzentwurf. Der Anreiz zu einem Spracherwerb werde dadurch zugleich erhöht, weil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis/Aufenthaltsberechtigung erhebliche Vergünstigungen nach sich zieht.

Ausschussempfehlungen 616/1/00:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren sowie der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dagegen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen.

TOP 40
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes
- Antrag des Landes Hessen -
- Drucksache 761/00 -

Durch den hessischen Verordnungsentwurf sollen Bürgermeister und Landräte, die den Vorsitz in einem kollegialen Verwaltungsorgan führen, besser besoldet werden können. Die geltende Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes schreibt neben der Einstufung der ersten hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in bestimmte Besoldungsgruppen auch vor, dass die Bezahlung gemäß der nächsthöheren Besoldungsgruppe erfolgt, wenn nach dem Kommunalverfassungsrecht neben der Leitung der Verwaltung auch der Vorsitz im Rat ausgeübt wird. Die hessische Vorlage zielt darauf ab, diese höhere Besoldungsgruppe auch den Bürgermeistern und Landräten in den Ländern mit Magistratsverfassungen gewähren zu können. Betroffen von dieser Neuregelung wären Hessen und Bremen für die Stadt Bremerhaven.

Ausschussempfehlungen 761/01/00:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Bundesregierung den Verordnungsentwurf nach Maßgabe einer Änderung zuzuleiten. Die vorgeschlagene Änderung ist darauf gerichtet, den zukünftigen Regionspräsidenten der neu gebildeten Gebietskörperschaft "Region Hannover", die mit den Wesensmerkmalen eines Landkreises konzipiert wird, nach Besoldungsgruppe B 9 bezahlen zu können.

Der mitberatende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat dagegen, der Bundesregierung die Vorlage nicht zuzuleiten.

TOP 41
Entschließung des Bundesrates zum Erweiterungsprozess der Europäischen Union
- Antrag der Länder Sachsen und Niedersachsen -
- Drucksache 170/01 -

Nach dem sächsischen Entschließungsantrag soll der Bundesrat die politische Notwendigkeit einer zügigen Erweiterung der Europäischen Union um die Staaten Mittel- und Osteuropas sowie Malta und Zypern unterstreichen. Trotz der zum Teil beträchtlichen Unterschiede zwischen den Beitrittsländern und den Mitgliedstaaten in Bezug auf Wirtschaftskraft, Lohnniveau, Sozial- und Umweltstandards sei die volle Einbindung der Länder Mittel- und Osteuropas auf Dauer ein wirtschaftspolitischer Gewinn. Unterstützt werden soll das Prinzip der differenzierten Verhandlungen je nach individuellen Fortschritten der Beitrittsländer gemessen an den Kopenhagener Beitrittskriterien. Der Bundesrat soll die Bundesregierung bitten, sich bei den Beitrittsverhandlungen dafür einzusetzen, dass in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs Übergangsregelungen getroffen werden, um Verschärfungen der Arbeitsmarktsituation und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird die Einbeziehung der Beitrittsländer in die Arbeit des Ausschusses der Regionen für sinnvoll gehalten.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Sachsen hat dennoch beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der Sitzung am 9. März 2001 zu setzen und sofort in der Sache zu entscheiden.

TOP 42
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Markengesetzes (Ausschluss des Markenschutzes an Namen bedeutender Personen und Kulturgüter)
- Antrag des Freistaates Sachsen -
- Drucksache 169/01 -

Nach Auffassung des Freistaates Sachsen hat die Praxis in besorgniserregender Weise um sich gegriffen, Namen berühmter Persönlichkeiten und bekannter Kunstwerke unter Markenschutz zu stellen. Die Beurteilungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Eintragungsfähigkeit solcher Wort- und Bildmarken sei nicht einheitlich und auch in den Rechtsmittelverfahren legten das Bundespatentgericht und der Bundesgerichtshof unterschiedlich strenge Maßstäbe an. Nicht selten würden nach erfolgter Unter-Schutz-Stellung die Markenanmelder beziehungsweise -inhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen oder Lizenzgebühren erheben. Zur Abwehr angedrohter einstweiliger Verfügungen würden häufig außergerichtlich Zahlungen geleistet, um größere Schäden zu vermeiden. Der Bundesrat soll deshalb die Bundesregierung auffordern, im Rahmen der anstehenden Novellierung des Markengesetzes eindeutige Regelungen zum Ausschluss allgemeiner Kulturgüter von der Eintragung als (geschützte) Marke zu treffen.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Das antragstellende Land wird die Entschließung in der Sitzung voraussichtlich näher begründen. Anschließend werden sich die Ausschüsse mit der Vorlage befassen.

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