08.05.2001

Vermittlungsausschuss unterbreitet Einigungsvorschlag zur Rentenreform

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am späten Abend mit Mehrheit einen Einigungsvorschlag zum Altersvermögensgesetz unterbreitet, der im Wesentlichen folgende Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss des Bundestages vorsieht:

Die Einbeziehung von Wohneigentum soll im Altersvermögensgesetz über ein modifiziertes Entnahmemodell (Zwischenentnahmemodell) erfolgen. Das Modell soll es dem Anleger ermöglichen, einen Betrag von mindestens 10.000 und höchstens 50.000 EURO förderunschädlich zu entnehmen und ihn unmittelbar zur Herstellung oder Anschaffung von selbstgenutztem inländischen Wohneigentum zu verwenden. Der Anleger ist nach dem Vermittlungsvorschlag verpflichtet, diesen Betrag - ohne Aufzinsung - in monatlichen, gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlung soll als solche keine erneute Förderung nach dem Altersvermögensgesetz auslösen. Allerdings kann der Anleger die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz für weitere Aufwendungen in Anspruch nehmen. Für die nachgelagerte Besteuerung ergibt sich grundsätzlich keine Besonderheit. Das Modell sieht weiter vor, dass der Anleger bei Veräußerung oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung die Möglichkeit hat, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt insoweit eine schädliche Verwendung vor. Eine solche schädliche Verwendung liegt dem Modell zufolge auch vor, wenn der Anleger mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. Neben den allgemeinen Regeln soll zusätzlich der noch nicht in den Altersvorsorgevertrag zurückgeführte Betrag für den Zeitraum zwischen Entnahme und schädlicher Verwendung für Zwecke der Besteuerung mit 5 Prozent fiktiv verzinst werden. Eine besondere Grundbuchsicherung soll nicht gesetzlich vorgeschrieben werden, um damit den Kosten- und Verwaltungsaufwand gering zu halten.

Während das Altersvermögensgesetz bisher vorsah, dass die Zulagenfestsetzung bei der Förderung der Privatvorsorge und die Ermittlung des über die Zulagen hinausgehenden Steuervorteils aus einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen (so genannte "Günstigerprüfung") durch das Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. der Einkommensteuererklärung durchgeführt wird, soll wegen des damit verbundenen Personalkostenanstiegs bei den Finanzämtern das Verwaltungsverfahren nunmehr wie folgt geregelt werden:

Das Verfahren der Zulagenberechnung soll von der Ermittlung des Sonderausgabenvorteils abgetrennt werden. Die Ermittlung der Zulage und deren Auszahlung soll von einer zentralen Stelle übernommen werden, die alle erforderlichen Informationen in personenbezogenen Konten speichert. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle soll die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beauftragt werden. Die Anbieter sollen in dieses Verfahren eingebunden werden, indem sie den vom Anleger ausgefüllten Zulagenantrag um weitere Daten ergänzen und als Datensatz elektronisch an die Zentralstelle (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) übermitteln. Die Zulagenförderung wird nach dem Vermittlungsvorschlag für jeden Anleger auf maximal zwei Altersvorsorgeverträge einschließlich betrieblicher Altersvorsorge beschränkt. Von den Finanzämtern soll nur der im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgestellte zusätzliche steuerliche Vorteil des Sonderausgabenabzugs berechnet, an den Begünstigten ausgezahlt und an die Zentralstelle übermittelt werden. Für die so genannte "Günstigerprüfung" des Finanzamts (Prüfung, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulagen günstiger sind) sollen die maximal möglichen Zulagen und nicht die tatsächlich gezahlten Zulagen zu Grunde gelegt werden.

Abweichend vom Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages soll es dem überlebenden Ehegatten möglich sein, das vom verstorbenen Ehegatten hinterlassene Altersvorsorgekapital steuerunschädlich in einen eigenen Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geht das Altersvorsorgekapital auf andere Erben über, sollen nicht nur die Zulagen und Sonderausgabenvorteile zurückgezahlt, sondern auch die Erträge und Mehrzuwächse besteuert werden.

Die Kinderzulage soll derjenige Zulagenberechtigte erhalten, der gleichzeitig auch das Kindergeld erhält. Bei zusammen veranlagten Eltern soll die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet werden, auf Antrag beider Eltern dem Vater.

Anders als noch im Gesetzesbeschluss des Bundestages wird bei Wegzug ins Ausland die steuerliche Förderung zurückgefordert, der Rückforderungsbetrag wird allerdings bis zum Bezug der Altersvorsorgeleistung gestundet. Dann erfolgt dem Vermittlungsvorschlag zufolge eine schrittweise Tilgung dieser Steuerschuld in Höhe von 15 Prozent der ausgezahlten Altersvorsorgeleistungen. In Entsendefällen soll die staatliche Förderung auch für die Auslandsjahre in Anspruch genommen werden können.

Nach dem Altersvermögensgesetz ist vorgesehen, den Aufbau einer privaten Altersvorsorge durch steuerliche Fördermaßnahmen zu flankieren. Um Bezieher höherer Einkommen indes nicht überproportional zu begünstigen, sieht der Vermittlungsvorschlag jetzt die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs vor.

Der Vermittlungsvorschlag wird nunmehr dem Deutschen Bundestag zur Abstimmung vorgelegt. Übernimmt der Bundestag die Empfehlung des Vermittlungsausschusses, wird der so geänderte Gesetzesbeschluss dem Bundesrat am 11. Mai 2001 zur Abstimmung vorliegen.

Hinweis: Der vollständige Text der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG), Bundestagsdrucksache 14/5970, ist als Anlage zu dieser Pressemitteilung im Internet unter www.bundesrat.de - Aktuelles - Pressemitteilung Nummer 74/2001 verfügbar.

Deutscher Bundestag Drucksache 14/5970

14. Wahlperiode 08.05.01

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG)

- Drucksachen 14/4595, 14/5068, 14/5146, 14/5150, 14/5367, 14/5383 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Wilhelm Schmidt (Salzgitter)

Berichterstatter im Bundesrat: Präsident des Senats Erster Bürgermeister Ortwin Runde

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 147. Sitzung am 26. Januar 2001 beschlossene Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 8. Mai 2001

Der Vermittlungsausschuss

Dr. Heribert Blens (Vorsitzender)

Wilhelm Schmidt (Berichterstatter)

Ortwin Runde (Berichterstatter)

Anlage

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz-AVmG)

Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

In Artikel 1 Nr. 57 § 213 Abs. 5 Satz 1 wird der Betrag "307 Millionen Euro" durch den Betrag "409 Millionen Euro" ersetzt.

Zu Artikel 1a (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)

In Artikel 1a Nr. 2 § 15 Abs.. 4 wird das Wort "Einkommensteuergesetz" durch die Wörter "oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

In Artikel 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:

'4. Nach § 194 Abs. 3 Nr. 4 wird eingefügt:

"4a. die Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes sowie die Erträge aus dem nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Altersvorsorgevermögen," '

Zu Artikel 3 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 2 wird vorangestellt:

'1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 114 die Angabe "§ 115 Entgeltumwandlung" angefügt.'

2. Nach Nummer 3a wird eingefügt:

'4. In § 18f Abs.. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte darf die Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes erheben, verarbeiten und nutzen." '

Zu Artikel 6 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

'b) Nach Abschnitt X wird angefügt:

"XI. Altersvorsorgezulage

§ 79 Zulageberechtigte

§ 80 Anbieter

§ 81 Zentrale Stelle

§ 82 Altersvorsorgebeiträge

§ 83 Altersvorsorgezulage

§ 84 Grundzulage

§ 85 Kinderzulage

§ 86 Mindesteigenbeitrag

§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge

§ 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage

§ 89 Antrag

§ 90 Verfahren

§ 90a Anmeldeverfahren

§ 91 Datenabgleich

§ 92 Bescheinigung

§ 92a Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus

§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus

§ 93 Schädliche Verwendung

§ 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung

§ 95 Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten

§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften

§ 97 Übertragbarkeit

§ 98 Rechtsweg

§ 99 Ermächtigung" '

2. Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

'1a. In § 2 Abs.. 6 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

"Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs.. 2 um Sonderausgaben nach § 10a Abs.. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. Gleiches gilt für das Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs.. 6 gemindert wurde." '

3. Nummer 1b wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

'a) Nach Nummer 62 wird eingefügt:

"63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Beiträge an eine Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs.. 1 Satz 4 oder soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Abs.. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden;" '

b) In Buchstabe b § 3 Nr. 66 wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "wenn ein Antrag nach § 4d Abs.. 3 oder § 4e Abs.. 3 gestellt worden ist;" angefügt.

4. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. § 4d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b Satz 2 werden jeweils die Wörter "das 30. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter "das 28. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt.

bb) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter "das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" durch die Wörter "das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag die insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse für den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise übernommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden." '

5. In Nummer 2a wird dem § 4e angefügt:

"(3) Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen. Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können; der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt."

6. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

'4. Nach § 10 wird eingefügt:

"§ 10a

Zusätzliche Altersvorsorge

(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1 050 Euro,

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1 575 Euro,

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2 100 Euro

als Sonderausgaben abziehen. Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die im Veranlagungszeitraum nicht auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gilt Satz 1 entsprechend. Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einem inländischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. Satz 1 gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist.

(2) Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen; hierbei sind zur Berücksichtigung eines Kindes immer die Freibeträge nach § 32 Abs.. 6 abzuziehen.

(3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Falle der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs.. 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Falle der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertrags- und Steuernummer.

(5) Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft." '

7. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

'5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Satz 4 Buchstabe c wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgendes wird angefügt:

"5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), auch wenn sie von inländischen Sondervermögen oder ausländischen Investmentgesellschaften erbracht werden, sowie aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen mit Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4, soweit die Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des § 82, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, oder auf steuerfreien Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 66 beruhen. Auf Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen einschließlich der Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen mit Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4, die auf Kapital beruhen, das nicht aus nach § 3 Nr. 63 oder 66 von der Einkommensteuer befreiten oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet wurde, ist Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a anzuwenden. Bei allen anderen Altersvorsorgeverträgen gehören zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 auch Erträge, soweit sie auf Kapital beruhen, das nicht aus nach § 3 Nr. 63 von der Einkommensteuer befreiten oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet wurde. In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und § 95 gelten als Leistungen im Sinne des Satzes 1 die ausgezahlten Beträge nach Abzug der Eigenbeiträge und der Beträge der steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI. Dies gilt auch in den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2; darüber hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus der Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit 5 vom Hundert für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92a Abs. 2) und dem Eintritt des Zahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt ergibt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient. Zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 gehören in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und § 95 auch die Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, wenn vor dem Zeitpunkt der schädlichen Verwendung die Laufzeit des Versicherungsvertrages insgesamt weniger als zwölf Jahre betragen hatte oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entgeltlich erworben worden waren, und bei anderen Verträgen angesammelte, noch nicht besteuerte Erträge. Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 6 und § 95 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80), der Pensionsfonds oder die Pensionskasse mit Ausnahme einer Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 nach Ablauf des Kalenderjahrs dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzuteilen." '

8. Nummer 5a Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

'a) Nach Satz 4 wird eingefügt:

"Bei der Günstigerprüfung sind die nach § 10a Abs. 1 zu berücksichtigenden Beiträge einschließlich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage immer als Sonderausgabe abzuziehen." '

9. Nummer 5b wird wie folgt gefasst:

'5b. In § 37 Abs. 3 wird nach Satz 5 eingefügt:

"Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs.. 1 außer Ansatz." '

10. Nach Nummer 5c wird eingefügt:

'5d. § 50 Abs.. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs.. 4, § 20 Abs.. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs.. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden." '

11. Die Nummern 6 und 6a werden gestrichen.

12. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

'a) Absatz 12a wird wie folgt gefasst:

"(12a) § 4d Abs.. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c Satz 3 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... [AVmG] ist bei Begünstigten anzuwenden, denen das Trägerunternehmen erstmals nach dem 31. Dezember 2000 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat." '

b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

'd) Nach Absatz 34a wird eingefügt:

"(34b) Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 5 aus einem Pensionsfonds in Folge einer Versorgungsverpflichtung oder einer Versorgungsanwartschaft, die bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen aufgrund einer Versorgungszusage im Sinne des § 1b Abs.. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder durch eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs.. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geführt hatten, sind hierauf § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 19 Abs.. 2 anzuwenden. Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 5 aufgrund eines Rechtsanspruchs im Sinne des § 1b Abs.. 2 oder 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, der bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen geführt hat, ist hierauf § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a weiter anzuwenden, auch wenn der Rechtsanspruch auf einen Pensionsfonds übertragen worden ist." '

13. Nach Nummer 7 wird angefügt:

'8. Nach Abschnitt "X. Kindergeld" wird angefügt:

"XI. Altersvorsorgezulage

§ 79

Zulageberechtigte

Nach § 10a Abs.. 1 begünstigte Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.. 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

§ 80

Anbieter

Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs.. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.

§ 81

Zentrale Stelle

Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

§ 82

Altersvorsorgebeiträge

(1) Nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte (§ 79) zu Gunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs.. 10 der Abgabenordnung.

(2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, wenn diese Einrichtungen für den Zulageberechtigten eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs.. 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleisten. § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung steht dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.

(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.

(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt wird oder die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, oder Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs.. 2.

§ 83

Altersvorsorgezulage

In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.

§ 84

Grundzulage

Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt

in den Jahren 2002 und 2003 38 Euro,

in den Jahren 2004 und 2005 76 Euro,

in den Jahren 2006 und 2007 114 Euro,

ab dem Jahr 2008 jährlich 154 Euro.

§ 85

Kinderzulage

(1) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird,

in den Jahren 2002 und 2003 46 Euro,

in den Jahren 2004 und 2005 92 Euro,

in den Jahren 2006 und 2007 138 Euro,

ab dem Jahr 2008 jährlich 185 Euro.

Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Abs.. 2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.

(2) Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs.. 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Der Antrag kann jeweils nur für ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.

§ 86

Mindesteigenbeitrag

(1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. Dieser beträgt

in den Jahren 2002 und 2003 1 vom Hundert,

in den Jahren 2004 und 2005 2 vom Hundert,

in den Jahren 2006 und 2007 3 vom Hundert,

ab dem Jahr 2008 jährlich 4 vom Hundert

der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs.. 1 Satz 1 genannten Beträge, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85. Als Sockelbetrag sind zu leisten in jedem der Jahre von 2002 bis 2004

45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht,

38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht,

30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen,

und ab dem Jahr 2005 jährlich

90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht,

75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht und

60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen.

Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.

(2) Ein nicht pflichtversicherter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der pflichtversicherte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung, mindestens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im vorangegangenen Jahr keine beitragspflichtigen Einnahmen oder kein tatsächliches Entgelt erzielt worden ist.

(3) Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten.

(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht.

§ 87

Zusammentreffen mehrerer Verträge

Zahlt der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt. Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zu Gunsten dieser Verträge geleistet worden sein. Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.

§ 88

Entstehung des Anspruchs auf Zulage

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).

§ 89

Antrag

(1) Der Antrag auf Zulage ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter einzureichen, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll. Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.

(2) Der Anbieter ist verpflichtet,

a) die Vertragsdaten,

b) die Sozialversicherungsnummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten,

c) die Bemessungsgrundlage gemäß § 86 Abs.. 1 Satz 2, Abs.. 2 Satz 2 und Abs.. 3, die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten und

d) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge

als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs erforderlichen Daten zu erfassen. Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 4.

§ 90

Verfahren

(1) Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht.

(2) Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zu Gunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Altervorsorgeverträgen gutzuschreiben. Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit.

(3) Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten. Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum 10. Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung.

(4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit.

§ 90a

Anmeldeverfahren

(1) Abweichend von § 90 Abs.. 1 und 2 kann der Anbieter die Zulagen auf Grund der ihm vorliegenden Anträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst errechnen. Dabei hat er die im Rahmen des Zulageverfahrens gemachten Angaben des Zulageberechtigten zu berücksichtigen. Die Entscheidung nach Satz 1 gilt jeweils für ein Beitragsjahr und ist der zentralen Stelle mitzuteilen.

(2) Der Anbieter hat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die in diesem Zeitraum errechneten Zulagen in die Anmeldung nach § 90 Abs.. 3 aufzunehmen. Hierbei ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des angemeldeten Zulagenbetrags vorliegen. Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zu Gunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Altervorsorgeverträgen gutzuschreiben. § 89 Abs.. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Daten innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres zu übermitteln sind.

(3) Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen hat der Anbieter zurückzufordern. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu belasten und die Rückforderungsbeträge in der nächsten Altersvorsorgezulagen-Anmeldung abzusetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Vertragsübertragung im Sinne des § 1 Abs.. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. § 90 Abs.. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 91

Datenabgleich

Für die Überprüfung der Zulage und des Sonderausgabenabzugs nach § 10a teilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten im Sinne des § 89 Abs.. 2 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mit. Für Zwecke des Satzes 1 ist die zentrale Stelle berechtigt, die ihr von diesen Stellen übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs.. 2 übermittelten Daten im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen; sind nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs.. 4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 92

Bescheinigung

Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen über

1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge,

2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90) oder Berechnungsergebnisse (§ 90a),

3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,

4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge und

5. den Stand des Altersvorsorgevermögens.

§ 92a

Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken

dienende Wohnung im eigenen Haus

(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesem Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von insgesamt mindestens 10 000 Euro unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden, eigenen Eigentumswohnung verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Insgesamt dürfen höchstens 50 000 Euro nach Satz 1 verwendet werden.

(2) Der Zulageberechtigte hat den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahrs beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahr auf einen von ihm im Zeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag in monatlich gleichen Raten jeweils am ersten Tag eines Monats zurückzuzahlen. Zahlungen auf diesen Altersvorsorgevertrag gelten bis zur Höhe dieser Monatsraten als zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung geleistet. Eine darüber hinausgehende Rückzahlung ist zulässig. Als Zeitpunkt der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt der Zeitpunkt der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags.

(3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung von mehr als zwölf Monatsraten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 in Rückstand, sind die auf den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge zurückzuzahlen.

(4) Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte verstirbt, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

1. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres vor und eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 verwendet,

2. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückzahlt oder

3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten Eigentümer der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 ist, sie ihm zu eigenen Wohnzwecken dient und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs.. 1 erfüllt haben. In diesem Fall tritt der überlebende Ehegatte für die Anwendung der Absätze 2 bis 4 in die Rechtsstellung des Zulageberechtigten. Er hat einen Altersvorsorgevertrag für die weitere Rückzahlung zu bestimmen.

§ 92b

Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken

dienende Wohnung im eigenen Haus

(1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung nach § 92a bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Er hat zu bestimmen,

1. aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Beträge ausgezahlt werden sollen und

2. auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzahlung nach § 92a Abs.. 2 erfolgen soll.

(2) Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten und den Anbietern der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Altersvorsorgeverträgen mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden können. Sie teilt dem Zulageberechtigten und dem Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Altersvorsorgevertrags mit, welche Beträge der Zulageberechtigte nach § 92a Abs.. 2 zurückzuzahlen hat.

(3) Die Anbieter der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 2 erhalten haben. Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung Folgendes anzuzeigen:

1. den Auszahlungszeitpunkt,

2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,

3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und

4. den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.

(4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Altersvorsorgevertrages hat die zentrale Stelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages mit mehr als zwölf Monatsraten in Rückstand geraten ist, und ihr den nicht zurückgezahlten Betrag mitzuteilen.

(5) Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige Finanzamt darüber, für welche Wohnung im Sinne des § 92a Abs.. 1 der Zulageberechtigte einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet hat. Das Finanzamt benachrichtigt die zentrale Stelle, wenn die Voraussetzungen des § 92a Abs.. 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind. In den Fällen des § 92a Abs.. 3 und 4 Satz 1 und 2 unterrichtet die zentrale Stelle das zuständige Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen. Im Übrigen gilt § 94 Abs.. 2 entsprechend.

§ 93

Schädliche Verwendung

(1) Wird Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs.. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs.. 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Abs.. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes). Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen, der auf nach § 1 Abs.. 1 Nr. 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes angespartes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Satz 3 gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Abs.. 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen. Wird im Falle des Todes des Zulageberechtigten das zur Altersvorsorge angesammelte Kapital ausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, soweit im Falle des Todes des Zulageberechtigten das angesparte Altervorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird und im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.. 1 erfüllt haben.

(2) In den Fällen des § 1 Abs.. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes stellt die Übertragung von Kapital auf einen anderen begünstigten Altersvorsorgevertrag keine schädliche Verwendung dar. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Abs.. 1 Satz 3 Nr. 2 zweite Alternative und § 4 Abs.. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, wenn eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs.. 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleistet wird. In den übrigen Fällen des § 3 Abs.. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit der Abfindungsbetrag zu Gunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird.

§ 94

Verfahren bei schädlicher Verwendung

(1) In den Fällen des § 93 Abs.. 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Abs.. 3 anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge dem Zulageberechtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen und der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige Finanzamt.

(2) Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist. § 90 Abs.. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten. Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Abs.. 1 erfolgt ist.

§ 95

Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht

des Zulageberechtigten

(1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird für das Beitragsjahr kein Antrag nach § 1 Abs.. 3 gestellt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend.

(2) Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag (§ 93 Abs.. 1 Satz 1) zunächst bis zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Abs.. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) zu stunden. Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 vom Hundert der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Die Stundung endet, wenn das Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs.. 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbeschränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der Antrag nach § 1 Abs.. 3 gestellt, ist bei Stundung des Rückzahlungsbetrags dieser von der zentralen Stelle zu erlassen. Wird die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne des § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht erneut begründet, ist die Zulage für die Kalenderjahre der Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79 bis 87 und des § 89 zu gewähren. Die Zulagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht bestand.

§ 96

Anwendung der Abgabenordnung,

allgemeine Vorschriften

(1) Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.

(2) Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben dem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach § 10a Abs.. 4 gesondert festgestellten Beträge, die wegen seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückgezahlt worden sind. Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.

(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu geben.

(4) Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen.

(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.

(6) Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren verwerten. Er darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.

(7) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs.. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs.. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 97

Übertragbarkeit

Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.

§ 98

Rechtsweg

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.

§ 99

Ermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den §§ 89 und 95 Abs.. 3 Satz 3, für die Anmeldung nach § 90 Abs.. 3 und für die in den §§ 92 und 94 Abs.. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a Abs.. 4 festgestellten Beträge zu erlassen. Hierzu gehören insbesondere

1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbieters und

2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen und den Finanzämtern, insbesondere über die nach § 89 Abs.. 2 und § 91 vorgesehenen Datensätze, die Datenträger und die Art und Weise der Datenfernübertragung sowie über die Datensicherung." '

Zu Artikel 6a (Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen)

Artikel 6a wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1. in der sich der Vertragspartner verpflichtet, in der Ansparphase laufend freiwillige Aufwendungen (Altersvorsorgebeiträge) zu erbringen;

2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertragspartner zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn einer Altersrente des Vertragspartners aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erbracht werden (Beginn der Auszahlungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte können Rentenleistungen aus einer Zusatzversicherung gemäß Nummer 3 erbracht werden;

3. in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet werden, sind bis zu 15 vom Hundert der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen;

4. die vorsieht, dass die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung im Sinne der Nummer 5 erfolgt; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu drei Monatsrenten in einer Auszahlung zusammengefasst werden können;

5. die im Falle der Vereinbarung eines Auszahlungsplans bestimmt, dass die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs entweder in zugesagten gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Raten oder in zugesagten gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Teilraten und zusätzlich in variablen Teilraten erfolgt und ein Anteil des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase in eine Rentenversicherung eingebracht wird, die dem Vertragspartner ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente gewährt, deren erste monatliche Rate mindestens so hoch ist wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan unter Außerachtlassung variabler Teilraten; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu drei Monatsraten oder drei Monatsrenten in einer Auszahlung zusammengefasst werden können;

6. die eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung (Hinterbliebenenrente) vorsehen kann; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte und die in seinem Haushalt lebenden Kinder, für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs.. 6 des Einkommensteuergesetzes erhält; der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;

7. die bestimmt, dass die Altersvorsorgebeiträge, die erwirtschafteten Erträge und Veräußerungsgewinne in

a) Rentenversicherungen und Kapitalisierungsprodukten im Sinne des § 1 Abs.. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

b) Bankguthaben mit Zinsansammlung oder mit kostenfreier Anlage der Zinserträge in den unter Buchstabe c genannten Investmentfonds unter Vereinbarung einer Rückübertragung dieser Beträge zu Beginn der Auszahlungsphase,

c) Anteilen an in- und ausländischen thesaurierenden oder ausschüttenden Investmentfonds angelegt werden, für deren Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung nur solche Derivatgeschäfte abgeschlossen werden dürfen, die der Absicherung des Fondsvermögens, dem späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen Vermögensgegenständen dienen; bei ausschüttenden Investmentfonds muss die Vereinbarung bestimmen, dass die Ausschüttungen zum Wert des Anteils (Inventarwert pro Anteil) kostenfrei unverzüglich wieder angelegt werden; inländische Investmentfonds müssen Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften sein; bei ausländischen Investmentanteilen muss es sich um Investmentanteile handeln, die der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Amtsblatt EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (Amtsblatt EG Nr. L 168 S. 7), unterliegen und die nach dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen; die genannten Produkte können mit einer Zusatzversicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit kombiniert sein;

8. die vorsieht, dass die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen verteilt werden, soweit sie nicht als Vomhundertsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;

9. in der sich der Anbieter verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, die erwirtschafteten Erträge sowie bei Umwandlung eines bestehenden Vertrags in einen Altersvorsorgevertrag die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung angesammelten Beiträge und Erträge zu informieren; der Anbieter muss auch darüber schriftlich informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt;

10. die dem Vertragspartner während der Ansparphase einen Anspruch gewährt,

a) den Vertrag ruhen zu lassen,

b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines an deren Anbieters übertragen zu lassen oder

c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres die teilweise oder vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen und

11. die die Abtretung oder Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte ausschließt.

Altersvorsorgeverträge können auch Verträge sein, die die Förderung selbst genutzten Wohnungseigentums ermöglichen, sofern sie die Anforderungen des Satzes 1 gleichartig erfüllen. Altersvorsorgeverträge können auch Verträge mit Anbietern im Sinne des Absatzes 2 sein, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, wenn diese, im Bedarfsfall nach einer entsprechenden Änderung, die Voraussetzungen für eine Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes erfüllen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages des Anbieters den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 fest."

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

"§ 4

Antrag, Ergänzungsanforderungen,

Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen

(1) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind vorzulegen:

1. Unterlagen, die belegen, dass der Vertrag die in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt;

2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.. 2 Satz 3 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Abs.. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2).

(2) Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs.. 2 genannten Anbieter kann die Zertifizierung eines ausschließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen. Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass der Mustervertrag die in § 1 Abs.. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Ein Spitzenverband der in § 1 Abs.. 2 genannten Anbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunternehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen. Von der Vorlage der Unterlagen nach

1. Absatz 1 Satz 2 Nr.. 1 kann abgesehen werden, wenn es sich bei dem Vertrag um einen bereits zertifizierten Mustervertrag nach Absatz 2 handelt;

2. Absatz 1 Satz 2 Nr.. 2 kann abgesehen werden, wenn der Spitzenverband schriftlich versichert, dass ihm für sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte Bescheinigung vorliegt.

Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Zertifizierungsbehörde seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen sowie die Unterlagen nach § 4 Abs.. 1 Satz 2 Nr.. 1 und 2 vorzulegen.

(4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.

(5) Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanforderung). Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung ist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu erstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsantrag ab. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist."

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

"§ 5

Zertifizierung

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung mit Wirkung zum ersten Werktag des übernächsten Kalendermonats, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, frühestens jedoch zum 1. Januar 2002."

4. In § 6 wird die Angabe "§ 1 Abs.. 1 Nr. 9" durch die Angabe "§ 1 Abs.. 1 Satz 1 Nr.. 9" ersetzt.

5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Der Anbieter informiert den Vertragspartner schriftlich vor Vertragsabschluss, im Falle eines Versicherungsvertrages vor Antragstellung, über

1. die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Vertragspartner zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten,

2. die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und

3. die Kosten, die dem Vertragspartner im Falle eines Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des gebildeten Kapitals entstehen.

Sofern zwischen Anbieter und Vertragspartner bereits ein Vertragsverhältnis besteht, hat der Anbieter über die Möglichkeit einer Umstellung aufzuklären. Wird ein beim Anbieter bestehender Vertrag auf einen Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes umgestellt, so treten an die Stelle der Abschluss- und Vertriebskosten die aus Anlass der Vertragsumstellung entstehenden Kosten."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Zertifizierungsbehörde kann den Antrag auf Zertifizierung ablehnen oder die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Zertifizierungsbehörde hat die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen des § 1 Abs.. 2 nicht mehr erfüllt. Die Aufhebung der Zertifizierung nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Zertifizierungsbehörde unterrichtet die obersten Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes unverzüglich über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder über den Verzicht auf die Zertifizierung. Dabei ist auch mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt Rücknahme, Widerruf oder Verzicht wirksam sind. Im Fall einer Antragsablehnung oder eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 1 ist die für den Anbieter zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten."

7. § 10 wird wie folgt gefasst:

"§ 10

Veröffentlichung

Die Zertifizierungsbehörde macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundesanzeiger bekannt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1."

8. § 12 wird wie folgt gefasst:

"§ 12

Gebühren

Die Zertifizierungsstellen erheben für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5 000 Euro. Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs.. 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbandes zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn der Vertrag des Anbieters bezüglich der Anforderungen des § 1 Abs.. 1 von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und wenn der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt. Für Anträge nach § 4 Abs.. 3 Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 Euro."

9. Nach § 12 wird eingefügt:

"§ 13

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vertraglichen Pflichten nach § 1 Abs.. 1 Satz 1 Nr. 9 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.. 1 Nr.. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsbehörde."

10. Der bisherige § 13 wird § 14.

11. In § 14 wird die Angabe "(§ 1 Abs.. 1 Satz 2)" durch die Angabe "(§ 1 Abs.. 1 Satz 3)" ersetzt.

Zu Artikel 6b - neu - (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)

Nach Artikel 6a wird eingefügt:

'Artikel 6b

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I Satz 2735), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 Satz 3 werden nach den Wörtern "des Einkommensteuergesetzes" die Wörter "und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind" eingefügt.

b) In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgendes wird angefügt:

"16. diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln, soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten." '

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 § 1a Abs.. 3 wird die Angabe "§ 10a Abs.. 2 Satz 4 und 5" durch die Angabe "§§ 10a, 82 Abs.. 2" ersetzt.

2. In Nummer 4 § 1b Abs.. 5 Nr. 3 werden nach dem Wort "Versicherung" die Wörter " oder Versorgung" eingefügt.

3. Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

'5a. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird eingefügt:

"(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 112 Abs.. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs.. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet."

b) In Absatz 5 wird nach Satz 2 eingefügt:

"Bei Pensionsfonds sind der Pensionsplan und die sonstigen Geschäftsunterlagen maßgebend."

c) Nach Absatz 5a wird eingefügt:

"(5b) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 und 5a tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden." '

4. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

'6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 1 Abs.. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 1b Abs.. 1 bis 3 und 5" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Pensionskasse" durch die Wörter ", Pensionskasse oder einem Pensionsfonds" ersetzt und am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ccc) Nach Nummer 3 wird angefügt:

"4. sie auf einer Entgeltumwandlung beruht und die Grenzwerte nach den Nummern 1 oder 2 nicht überschritten werden."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Lebensversicherung" die Wörter ", einen Pensionsfonds" eingefügt.'

5. Nummer 7a wird gestrichen.

6. In Nummer 8a wird § 7 wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird Absatz 1 Satz 2 wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. wenn eine Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse oder dem Pensionsfonds Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist."

bb) Nummer 3 wird gestrichen.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

'b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder

2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen aufgrund der in § 1b Abs.. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Abs.. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse oder eines Pensionsfonds gehören, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen eingetreten ist. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs.. 1, 2 Satz 2 und Abs.. 5, bei Unterstützungskassen nach dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, es sei denn, § 2 Abs.. 5a ist anwendbar. Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt. Bei Pensionsfonds mit Leistungszusagen gelten für die Höhe des Anspruches die Bestimmungen für unmittelbare Versorgungszusagen entsprechend, bei Beitragszusagen mit Mindestleistung gilt für die Höhe des Anspruches § 2 Abs.. 5b." '

7. Nummer 9a wird wie folgt gefasst:

'9a. In § 8 wird nach Absatz 1 eingefügt:

"(1a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat die gegen ihn gerichteten Ansprüche auf den Pensionsfonds, dessen Trägerunternehmen die Eintrittspflicht nach § 7 ausgelöst hat, im Sinne von Absatz 1 zu übertragen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde hierzu die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn durch Auflagen der Aufsichtsbehörde die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen aus dem Pensionsplan sichergestellt werden kann. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der Pensionsfonds nur innerhalb eines Monats nach Eintritt des Sicherungsfalles beantragen." '

8. Nach Nummer 9a wird eingefügt:

'9b. In § 9 wird nach Absatz 3 eingefügt:

"(3a) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung auf einen Pensionsfonds, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Genehmigung für die Übertragung der Leistungspflicht durch den Träger der Insolvenzsicherung nach § 8 Abs.. 1a nicht erteilt." '

9. Nummer 10a wird wie folgt gefasst:

'10a. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Unterstützungskasse" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "bezeichneten Art" werden die Wörter "oder einen Pensionsfonds" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird angefügt:

"4. Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, ist für die Beitragsbemessungsgrundlage die Nummer 1 entsprechend anzuwenden." '

10. Nummer 11a wird wie folgt gefasst:

'11a. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 1b Abs.. 1, 2 und 4" durch die Angabe "§ 1b Abs.. 1 bis 4" ersetzt und nach den Wörtern "einer Unterstützungskasse" werden die Wörter "oder eines Pensionsfonds" eingefügt."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "unmittelbaren Versorgungszusagen" die Wörter "und Pensionsfonds" eingefügt.'

11. In Nummer 12a wird § 16 Abs.. 3 Nr. 3 wie folgt gefasst:

"3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung."

Zu Artikel 7a (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Artikel 7a wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "(Versicherungsunternehmen)" die Wörter "sowie Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs.. 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 54 Abs.. 2 Satz 1 Buchstabe a" durch die Angabe "§ 54 Abs.. 4 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.'

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) § 113 Abs.. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. § 7 Abs.. 1 mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nur Aktiengesellschaften und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden darf; für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit gelten die Vorschriften über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist;"

b) § 114 Abs.. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätsspanne unter Berücksichtigung der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs.. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge;"

c) § 115 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit des jeweiligen Pensionsplans unter Berücksichtigung der Anlageformen des Artikels 21 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und der Festlegungen im Pensionsplan hinsichtlich des Anlagerisikos und des Trägers dieses Risikos durch Rechtsverordnung Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen. Dies beinhaltet insbesondere, quantitative und qualitative Vorgaben nach Maßgabe des Artikels 21 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zur Anlage des gebundenen Vermögens, zu seiner Kongruenz und Belegenheit festzulegen sowie Anlagen beim Trägerunternehmen zu beschränken. Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans kann auch bei einer vorübergehenden Unterdeckung als gewährleistet angesehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt und die Belange der Versorgungsanwärter und -empfänger gewährleistet sind. Zur Absicherung der vollständigen Bedeckung der Rückstellungen ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds erforderlich, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht zur vollständigen Deckung der Rückstellungen durch Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten Kreditinstituts oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist. Der Pensionsfonds hat dem Pensionssicherungsverein die Vereinbarung unverzüglich zur Kenntnis zu geben."

bb) Folgendes wird angefügt:

"(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungsberechtigten schriftlich darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt."

Zu Artikel 8 (Änderung des Bundessozialhilfegesetzes)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 § 88 Abs.. 2 Nr. 1a wird das Wort "Einkommensteuergesetz" durch die Wörter "oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2. In Nummer 7 § 117 Abs.. 1 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "Einkommensteuergesetz" durch die Wörter "oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

Zu Artikel 8a (Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

In Artikel 8a wird § 2 wie folgt gefasst:

"§ 2

(1) Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die den Bedarf und die Grenzen des § 3 übersteigen, sind zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt.

(2) Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 kann der zuständige Träger der Grundsicherung von den Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz 3 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. § 116 Abs.. 3 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.

(3) Antragsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn die nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 widerlegt ist. Keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung haben auch Antragsberechtigte, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind oder die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben."

Zu Artikel 9 (Änderung des Wohngeldgesetzes)

In Artikel 9 Nr. 2 § 34 wird Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Betrag "307 Millionen Euro" durch den Betrag "409 Millionen Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Angabe "fünf Jahre" durch die Angabe "zwei Jahre" und die Angabe "31. Dezember 2008" durch die Angabe "31. Dezember 2004" ersetzt.

Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften)

In Artikel 13 Nr. 3 § 39 Abs.. 1 Satz 2 werden die Wörter "in den Fällen des § 10a des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter "in den Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

Zu Artikel 13a (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)

Artikel 13a wird wie folgt gefasst:

'Artikel 13a

Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird eingefügt:

"§ 2a

Statistische Aufbereitung

von Daten aus der Einkommensbesteuerung

(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Einkommensteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2001, dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2002 werden auch Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet. Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhandenen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das Statistische Bundesamt.

(3) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben dieser Aufbereitung ohne Hilfsmerkmale."

2. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Steuer-, Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Abs.. 1 Nr. 5,"

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz einschließlich für die Angaben nach § 3 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle." '

Zu Artikel 13b (Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes)

Artikel 13b wird gestrichen.

Zu Artikel 13d (Änderung des Bundesaufsichtsamtsgesetzes)

Artikel 13d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "des Bundesaufsichtsamtsgesetzes" durch die Wörter "des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen" ersetzt.

b) Im Einleitungssatz werden die Wörter "Das Bundesaufsichtsamtsgesetz" durch die Wörter "Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen" ersetzt.

Zu Artikel 13e - neu - (Änderung der Abgabenordnung),

Artikel 13f - neu - (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

Nach Artikel 13d wird eingefügt:

'Artikel 13e

Änderung der Abgabenordnung

§ 6 Abs.. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I Satz 613, 1977 I Satz 269), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist, als Bundesoberbehörden,"

Artikel 13f

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I Satz. 1426), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. als Oberbehörden:

die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt, das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist;" '

Zu Artikel 15 (Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes)

In Artikel 15 Nr. 1 § 17 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "in den Fällen des § 10a des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter "in den Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

Zu Artikel 17 (Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung)

In Artikel 17 § 6 Abs.. 3 Satz 2 wird Nummer 8 wie folgt gefasst:

"8. des nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet."

Zu Artikel 19a (Änderung der Arbeitsentgeltverordnung)

In Artikel 19a Nr. 2 § 2 Abs.. 2 Nr. 6 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind."

Zu Artikel 21a - neu - (Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung)

Nach Artikel 21 wird eingefügt:

'Artikel 21a

Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

(866-4-1-12)

In § 5 Abs. 9 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Mehrfachbeschäftigung" die Wörter "und die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgung im Sinne des § 10a des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.'

Zu Artikel 22 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Artikel 22 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 22

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 17, 19a, 21 und 21a beruhenden Teile der Arbeitslosenhilfe-Verordnung, der Arbeitsentgeltverordnung, der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs.. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden."

Zu Artikel 22b - neu - (Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens)

Nach Artikel 22a wird eingefügt:

'Artikel 22b

Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens

Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. I Satz 403), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 1 Nr. 36 § 154 Abs.. 2 Satz 1 Nr.. 4 werden nach der Angabe "§ 10a" die Wörter "oder Abschnitt XI" eingefügt.

(2) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 Buchstabe a § 18a Abs.. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach der Angabe "§ 10a" die Wörter "oder Abschnitt XI" eingefügt.

2. In Nummer 3 Buchstabe d § 18b wird Absatz 5 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe "§ 18a Abs.. 3a Nr.. 1" durch die Angabe "§ 18a Abs.. 4 Nr.. 1" ersetzt.

b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

"Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Abs.. 2 des Sechsten Buches und für Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs.. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend."

3. In Nummer 5 § 114 Abs.. 4 Satz 1 werden die Wörter "ab dem 1. Juli 2002" gestrichen.

(3) In Artikel 6 wird Nummer 10 wie folgt gefasst:

'10. Dem § 96 wird angefügt:

"(4) § 14 Abs.. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde." '

Zu Artikel 23 (Neufassung geänderter Gesetze)

Artikel 23 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 23

Neufassung geänderter Gesetze

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 6, 6b, 7a, 13a bis 13f dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."

Zu Artikel 24 (Inkrafttreten)

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Angabe "4 bis 7" durch die Angabe "4, 5, 6, 7" und die Angabe "9 bis 12" durch die Angabe "9, 10, 11, 12" ersetzt.

2. In Absatz 4 wird nach den Wörtern "treten Artikel" die Angabe "6b," eingefügt und werden die Wörter "und Artikel 22" durch die Wörter ", Artikel 22 und 22b" ersetzt.

3. In Absatz 4a wird Satz 1 wie folgt gefasst:

"Artikel 6a tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft."

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