11.05.2001

Neuntes Sozialgesetzbuch kann in Kraft treten

Der Bundesrat hat heute dem neuen Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zugestimmt. Durch das Gesetz sollen die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert werden. Das umfangreiche Artikelgesetz entwickelt das Rehabilitations- und Schwerbehindertenrecht fort und fasst es in einem eigenen Gesetz, dem SGB IX, zusammen. Die Vorschriften zum Behindertenrecht sollen auf diese Weise leichter angewendet werden können. Änderungen, die der Bundesrat zum damaligen Gesetzentwurf im so genannten ersten Durchgang am 9. März 2001 angeregt hatte, wurden teilweise in das vorliegende Gesetz übernommen. Zum Beispiel wurde auf Betreiben des Bundesrates die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen hat. Außerdem bleibt die Wohnungshilfe im Leistungskatalog der begleitenden Hilfen bestehen; ihre geplante Streichung hatte der Bundesrat kritisiert. Auf Anraten des Bundesrates ist dagegen die Erholungshilfe nicht mehr im Gesetz enthalten.

Das Gesetz sieht weiterhin vor, die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger einzubeziehen, ein neues Zuständigkeitsklärungsverfahren einzuführen, eine gemeinsame Qualitätssicherung durch die Rehabilitationsträger vorzunehmen, auf Bedürftigkeitsprüfungen in verschiedenen Fällen - wie zum Beispiel bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - zu verzichten und hörbehinderten Menschen zu ermöglichen, im Umgang mit Sozialleistungsträgern die Gebärdensprache zu verwenden.

In einer gleichzeitig gefassten Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass das Gesetz in einer Reihe finanzwirksamer Regelungen für Teilhabeleistungen gegenüber der

Entwurfsfassung abweicht und damit die ursprünglich vorgelegten Kostenschätzungen nicht mehr aktuell sind. Die Bundesregierung wird deshalb aufgefordert, in ihrer Berichterstattung "über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe" die tatsächlichen und finanziellen Folgewirkungen für die Träger der Sozialhilfe und Jugendhilfe ausführlich darzulegen und die Erhebungsvariablen sowie die Kosten-Refinanzierungsrechnung für die Jugend- und Sozialhilfeträger im Vorfeld mit den Vertretern der Länder im Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen abzustimmen. Sollten sich Mehraufwendungen für die Träger der Jugend- und Sozialhilfe ergeben, seien diese zwischen Bund und Ländern mit dem Ziel des Ausgleichs zu verhandeln.

Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Drucksache 278/01 (Beschluss)

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