11.05.2001

Vermittlungsverfahren zu Änderungen des Umweltverträglichkeitsgesetzes

Der Bundesrat hat heute zu dem Gesetz zur Umsetzung der UVP Änderungsrichtlinie, der IVU Richtlinie und weiterer EG Richtlinien zum Umweltschutz den Vermittlungsausschuss angerufen.

In seiner Begründung fordert der Bundesrat, die im Gesetzentwurf noch vorgesehene weitergehende Privilegierung öko-auditierter Unternehmen wieder aufzunehmen. Ziel ist, in den Verordnungsermächtigungen Erleichterungen für diese Unternehmen auch im Hinblick auf den Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren zu verankern. Außerdem sollte klargestellt werden, dass im Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG) Vorprüfungen des Einzelfalls entfallen, wenn die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens offenkundig keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben kann. Darüber hinaus will der Bundesrat eine Überarbeitung der Legaldefinition der integrierten chemischen Anlagen erreichen. Die Einbeziehung chemischer Anlagen dürfe nicht über die zwingenden europarechtlichen Vorgaben hinausgehen. Schließlich soll durch eine Änderung des Bundesfernstraßengesetzes die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im vorgelagerten Verfahren auch auf die Plangenehmigung übertragen werden. Dieser Vorschlag entspricht dem Änderungsbegehren des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung verkehrswegerechtlicher Vorschriften, zu dem der Bundesrat den Vermittlungsausschuss am 10. November vergangenen Jahres angerufen hatte (Drucksache 641/00, Beschluss). In diesem Vermittlungsverfahren ist es bislang zu keinem Ergebnis gekommen.

Mit der Vorlage wird in erster Linie das bestehende Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geändert. Grund hierfür ist zum einen die europäische UVPÄnderungsrichtlinie, die die ursprüngliche UVPRichtlinie von 1985 fortschreibt und die in nationales Recht umzusetzen ist. Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof Defizite im geltenden deutschen UVPG festgestellt, die jetzt behoben werden sollen. Daneben sind Vorgaben der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU Richtlinie), der Deponie- und der Umweltinformationsrichtlinie sowie weiterer europäischer Richtlinien in verschiedene bestehende nationale Gesetze und Verordnungen einzuarbeiten. Mit der IVU Richtlinie wird ein integriertes Konzept für die Zulassung von Industrieanlagen und Deponien festgelegt. Ziel ist hier vor allem die Koordinierung von Zulassungsverfahren und die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt. Die Deponie-Richtlinie konkretisiert für den Bereich der Abfalldeponien diese allgemeinen Anforderungen der IVU Richtlinie. Außerdem werden Umsetzungsdefizite im Umweltinformationsgesetz behoben. Schließlich soll die Akzeptanz des Umwelt-Audits gesteigert werden, um die private Eigeninitiative von Unternehmern zu fördern. Gleichzeitig schafft das Gesetz die Voraussetzungen zur Privilegierung auditierter Betriebsstandorte.

Das UVPG legt für bestimmte, besonders umweltrelevante öffentliche und private Vorhaben fest, dass vor Erteilung einer Genehmigung eine medienübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, mit der die Umweltauswirkungen des Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Diese Ergebnisse sind im weiteren Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die UVP Änderungsrichtlinie zielt darauf ab, die Vorschriften für dieses Prüfverfahren deutlicher zu fassen und zu ergänzen sowie den Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung auszuweiten. Um festzustellen, ob ein geplantes Vorhaben UVPpflichtig ist, soll eine Vorprüfung des Einzelfalls eingeführt werden. Bei diesem so genannten "Screening" wird zwischen einer allgemeinen, sämtliche Kriterien umfassenden Vorprüfung und einer besonderen, standortbezogenen Vorprüfung unterschieden. Neu ist auch das so genannte "Scoping-Verfahren", wonach die zuständige Behörde dem Vorhabenträger bei Bedarf mitzuteilen hat, welche und wie viele Unterlagen der Vorhabenträger für die zukünftige Umweltverträglichkeitsprüfung beizubringen hat. Des weiteren soll die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung zukünftig ausgeweitet und auch auf Nicht-EU-Mitgliedstaaten erstreckt werden. Diese Änderungen hätten bis zum 14. März 1999 vorgenommen werden müssen. Wegen der bislang fehlenden Umsetzung ist derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof anhängig.

Gesetz zur Umsetzung der UVPÄnderungsrichtlinie, der IVU Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz

Drucksache 286/01 (Beschluss)

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