11.05.2001

Bundesrat billigt Mietrechtsreform

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung die vom Bundestag verabschiedete Mietrechtsreform, in der unter anderem die Kündigungsfristen, der Umfang von Mieterhöhungen und das Verfahren zur Ermittlung der Vergleichsmiete neu geregelt werden, gebilligt. Empfehlungen des Rechtsausschusses bzw. Anträge von Ländern, die die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Ziel hatten, fanden keine Mehrheit.

Mit der Reform wird unter anderem die so genannte Kappungsgrenze herabgesetzt: Danach können Vermieter zukünftig die Miete innerhalb von drei Jahren bis zur Obergrenze der ortsüblichen Vergleichsmiete nur noch um bis zu 20 Prozent und nicht mehr - wie bisher - um bis zu 30 Prozent erhöhen. Darüber hinaus werden die Kündigungsfristen asymmetrisch verkürzt: Für die Mieter gilt zukünftig die Frist von drei Monaten, für Vermieter von bis zu neun Monaten. Bisher gelten für beide Parteien einheitliche Fristen von maximal zwölf Monaten. Zudem wird das Vergleichsmietenverfahren geändert. Der hierfür zu erstellende qualifizierte Mietspiegel muss künftig nach wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet und von der Kommune sowie den Interessenvertretungen der Mieter und Vermieter anerkannt werden. Neben der Stärkung der Rechte von Behinderten und Homosexuellen sieht das Gesetz außerdem vor, für die Zukunft eine verbrauchsabhängige Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres vor. Einwendungen des Mieters gegen die Betriebskostenabrechnung sind zukünftig ein Jahr nach Zugang der Abrechnung zwingend ausgeschlossen. Die Schriftform wurde in verschiedenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die so genannte Textform ersetzt. Unter anderem wegen dieser neuen "Textform" hat der Bundesrat zu dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr heute den Vermittlungsausschuss angerufen (vgl. Pressemitteilung Nr. 79/2001). Bei der "Textform" handelt es sich um eine in Schriftzeichen lesbare Erklärung, die die Person des Erklärenden angeben und den Abschluss der Erklärung erkennbar machen muss. Sie braucht nicht mit einer elektronischen Signatur versehen zu sein und soll die eigenhändige Unterschrift in bestimmten Fällen entbehrlich machen.

Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)

Drucksache 282/01 (Beschluss)

2.420 Zeichen

Glossary

Hinweis zum Datenschutz

Sie können hier entscheiden, ob Sie neben technisch notwendigen Cookies erlauben, dass wir statistische Informationen vollständig anonymisiert mit der Webanalyse-Software Matomo erfassen und analysieren. Statistische Informationen erleichtern uns die Bereitstellung und Optimierung unseres Webauftritts.

Die statistischen Cookies sind standardmäßig deaktiviert. Wenn Sie mit der Erfassung und Analyse statistischer Informationen einverstanden sind, aktivieren Sie bitte das Häkchen in der Checkbox „Statistik“ und klicken oder tippen Sie auf den Button „Auswahl bestätigen“. Anschließend wird in Ihrem Browser ein eindeutiger Webanalyse-Cookie abgelegt.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.