In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen hat der Bundesrat heute um Prüfung gebeten, ob bei den Pfändungsfreigrenzen eine Differenzierung nach einzelnen Ländern möglich sei, ohne dass sich dadurch der Verwaltungsaufwand wesentlich erhöht. Die Unterscheidung könne sich zum Beispiel an den unterschiedlichen Sozialhilfesätzen oder an anderen Kriterien orientieren.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt darauf ab, die seit 1992 geltenden Grenzen, ab denen das Arbeitseinkommen eines Schuldners gepfändet werden kann, der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Vorgesehen ist die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen von Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen von derzeit 1.209 Mark auf 1.800 Mark im Monat. Wird eine Person unterhalten, soll der zusätzlich zu berücksichtigende pfändungsfreie Betrag von 468 auf 680 Mark monatlich angehoben werden. Für weitere unterhaltsberechtigte Personen sieht der Gesetzentwurf in der Eingangsstufe 380 Mark statt bisher 351 Mark vor. Erhöht werden sollen außerdem die Pfändungsfreigrenzen für Weihnachtsgeld von 540 Mark auf 980 Mark und für Lebensversicherungen auf den Todesfall des Versicherungsnehmers von 4.140 Mark auf 7.000 Mark. Zukünftig sollen darüber hinaus die Pfändungsfreigrenzen jeweils zum 1. Januar eines Jahres dynamisiert, das heißt automatisch an die Preisentwicklung angepasst werden. Damit soll verhindert werden, dass die Pfändungsfreigrenzen in Folge der Preisentwicklung im Laufe der Jahre unter das Existenzminimum des Schuldners absinken.
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
Drucksache 310/01 (Beschluss)
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