Der Bundesrat hat dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung zugestimmt. Das Gesetz dient der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998, mit dem der Gesetzgeber unter anderem verpflichtet wurde, bis spätestens zum 1. Januar 2000 die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten sowie bis spätestens zum 1. Januar 2002 die steuerliche Berücksichtigung des ebenfalls zum Kinderexistenzminimum gehörenden Erziehungsbedarfs neu zu regeln. Nachdem ein Teil dieser Vorgaben bereits durch das Gesetz zur Familienförderung Ende 1999 umgesetzt wurde, wird mit diesem Gesetz das Kindergeld für erste und zweite Kinder um je circa 30 Mark erhöht, der Kinderfreibetrag zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums auf 1.824 EURO je Elternteil erhöht und ein Freibetrag in Höhe von 1.080 EURO je Elternteil eingeführt, der den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für alle zu berücksichtigenden Kinder auch über das 16. Lebensjahr hinaus zusammenfasst. Für Kinder unter 14 Jahren und Behinderte wird ein zusätzlicher Abzug für nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EURO eingeführt. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende wird in drei Stufen abgebaut und soll ab 2005 entfallen. Für nach dem 31. Dezember 2001 geborene Kinder ist ein Haushaltsfreibetrag generell nicht mehr vorgesehen. Der Abzug der Aufwendungen für Haushaltshilfen - so genanntes Dienstmädchenprivileg - wird gestrichen.
Das Gesetz sieht zum Ausgleich der sich aus der Anhebung des Kindergeldes ergebenden finanziellen Belastungen der Länder, die zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 74 zu 26 zu tragen sind, eine Umsatzsteuerumverteilung zu Gunsten der Länder um 0,6 Prozentpunkte vor.
Zweites Gesetz zur Familienförderung
Drucksache 481/01 (Beschluss)
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