13.07.2001

Bundesrat bringt Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung beim Bundestag ein

Der Bundesrat hat heute einen Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung beim Deutschen Bundestag eingebracht. Anlass für den von Bayern beantragten Gesetzentwurf ist in erster Linie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999. Darin wurde die geltende Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Aktenvorlage durch Behörden in Fällen mit geheimhaltungsbedürftigen Inhalten für verfassungswidrig erklärt. Für die Entscheidung, ob die Verweigerung der Vorlage von Urkunden bzw. Akten oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist, sollen künftig Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichten gebildet werden. Die Länder würden nach dem Gesetzentwurf - ähnlich dem Personalvertretungs- und dem Disziplinarrecht - ermächtigt, die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts auf andere Gerichtsbezirke oder das ganze Land zu erstrecken.

Daneben sieht der Gesetzentwurf eine Reihe weiterer Änderungen vor. In Fällen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder einer abweichenden Entscheidung (Divergenz) soll das Verwaltungsgericht selbst darüber befinden, ob der Weg zur nächsthöheren Instanz eröffnet wird. Trifft es diese Entscheidung nicht, besteht die Möglichkeit, die Zulassung des Rechtsmittels beim Oberverwaltungsgericht zu beantragen. Nach der letzten VwGO-Novelle entscheidet derzeit das Oberverwaltungsgericht darüber, ob ein Rechtsmittel zugelassen wird. Das Zulassungsverfahren für Beschwerden in Prozesskostenhilfestreitigkeiten würde nach dem Entwurf entfallen. Anträge auf Zulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz müssten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung gestellt und innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet werden.

Der Anwaltszwang vor dem Oberverwaltungsgericht soll in Zukunft auch auf Nebenverfahren - mit Ausnahme der Prozesskostenhilfebeschwerde - ausgedehnt werden. Eine Neufassung der Ausnahmeregelung zur Rechtswegbeschreitung soll klarstellen, dass für eigentumsrechtlich gebotene Ausgleichsansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt auf die klassischen vermögensrechtlichen Ansprüche der Aufopferung für das gemeine Wohl, aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, beschränkt.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden sollen die Möglichkeit erhalten, Porto- und Telekommunikationskosten entsprechend dem Pauschsatz für Rechtsanwälte geltend zu machen. Geplant ist darüber hinaus, die bestehende Gerichtskostenfreiheit für Erstattungsstreitigkeiten zwischen den Sozialleistungsträgern aufzuheben. Schließlich sollen Neuregelungen im Bereich der so genannten Mutwillenskosten erfolgen, da die bestehenden Kostenvorschriften der VwGO nicht ausreichten, um in allen Fällen eine angemessene und sachgerechte Kostenverteilung herbeizuführen. Insbesondere die Tatsache, dass eine anteilige Kostenauferlegung von der derzeitigen Rechtslage nicht zugelassen werde, verhindere in der Praxis vielfach eine Anwendung der bestehenden Vorschrift. Darüber hinaus soll die Regelung ausdrücklich auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen das Prozessverhalten eines Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich macht.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Drucksache 533/01 (Beschluss)

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