Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen zugestimmt. Die Vorlage geht auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates vom 5. Februar 1999 zurück. Ziel des Gesetzes ist, für die Aufklärung von Straftaten wichtige Zeugen zu gewinnen und ihre Aussagewilligkeit aufrecht zu erhalten. Dafür soll diesen Zeugen und auch ihnen nahestehenden Personen ein umfassender und wirksamer Schutz geboten werden. In erster Linie ermöglicht das Gesetz, den gefährdeten Zeugen vorübergehend eine Tarnidentität zu verschaffen. Zu Beginn der Schutzmaßnahmen wird die betreffende Person dafür regelmäßig aus ihrem bisherigen Lebensumfeld herausgelöst und an einem anderen Ort getarnt untergebracht. Zur Stabilisierung und konsequenten Abschottung kommen zum Beispiel die psychologische Betreuung der Zeugen, die vorübergehende Sicherung ihres Lebensunterhalts, die Kinderbetreuung und die Beschaffung eines Arbeitsplatzes in Betracht. Die zuständigen Zeugenschutzdienststellen der Polizei können in Zukunft anordnen, dass personenbezogene Daten der zu schützenden Zeugen von öffentlichen und privaten Stellen nicht weitergegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel die Melde-, Personenstands- und Fahrzeugregister, aber auch Versicherungen und Banken sowie Telekommunikationsdienstleister.
Voraussetzung für die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm ist, dass die Aufklärung einer Straftat ohne die Aussage der zu schützenden Person aussichtslos oder zumindest wesentlich erschwert wäre. In der Regel sollen Maßnahmen nach diesem Gesetz nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung in Betracht kommen, wie zum Beispiel bei terroristischer Gewaltkriminalität oder bei der Organisierten Kriminalität. Andere Bereiche sind aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
Drucksache 685/01 (Beschluss)
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