Der Bundesrat hat heute der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Bundesregierung noch Änderungen vornimmt.
Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist seit Mitte April 2001 in Kraft. Danach ist es verboten, Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier oder Kreuzungen dieser Rassen nach Deutschland einzuführen. Das gleiche gilt für Hunde, für die nach Landesrecht eine Gefährlichkeit vermutet wird. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Ausnahmen von dieser Regel zuzulassen. Mit der vorliegenden Verordnung sollen diese Ausnahmefälle geregelt werden. Generell ausgenommen vom Einfuhrverbot sind nach der Verordnung Diensthunde des Bundes, der Länder und fremder Streitkräfte sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes. Außerdem dürfen gefährliche Hunde nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland nach Deutschland zurückkehren, wenn sie hier rechtmäßig gehalten werden. Auf diese Weise sollen gefährliche Hunde, die von ihren Haltern zum Beispiel auf eine Reise in das Ausland mitgenommen werden, auf dem Rückweg auch problemlos wieder die deutsche Grenze passieren können. Die Begleitperson ist in diesem Fall verpflichtet, Dokumente vorzulegen, die die Identität des Tieres belegen.
Nach Ansicht des Bundesrates sollten alle nach dem Gesetz als gefährlich eingestuften Hunde vorübergehend nach Deutschland mitgebracht werden dürfen, wenn der Aufenthalt im Rahmen zum Beispiel von Urlaubsreisen nicht länger als vier Wochen dauert. Die Verordnung unterscheidet hier zwischen den vier genannten Rassen und den nach Landesrecht als gefährlich geltenden Hunden. Der Bundesrat hält diese unterschiedliche Behandlung nicht für sachlich begründet. Bei einem Verstoß gegen die Verordnung ist die zuständige Behörde berechtigt, den Hund anderweitig unterzubringen oder das Zurückbringen an seinen Herkunftsort anzuordnen.
Die Kritik des Bundesrates richtet sich gegen eine weitere Vorschrift der Verordnung. Diese lässt zu, dass nach Landesrecht gefährliche Hunde auch dann nach Deutschland eingeführt werden dürfen, wenn eine Berechtigung zur Haltung des Tieres im Inland erst noch erlangt werden soll. Nach Auffassung des Bundesrates sollte ein Hund nicht nach Deutschland gebracht werden dürfen, bevor die Frage geklärt ist, ob er tatsächlich berechtigterweise - zum Beispiel durch Bestehen eines Wesenstests - in Deutschland gehalten werden darf.
Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass die Identitätsnachweise für die Hunde amtlich bestätigt sein müssen. Die Papiere würden überwiegend durch die Hundehalter selbst ausgefüllt und könnten ohne amtliche Bestätigung keine Kontrollfunktion entfalten.
Schließlich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, umgehend auch von den übrigen Ermächtigungen des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde Gebrauch zu machen. Insbesondere die Einfuhr und das Verbringen von gefährlichen Hunden über bestimmte Grenzkontrollen in das Inland müssten näher geregelt werden, um einen möglichst effektiven Vollzug sicherzustellen.
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
Drucksache 444/01 (Beschluss)
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