Der Bundesrat hat heute zu dem Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001 Stellung genommen. Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Reformmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen.
Gegen die parallel zur ersten Stufe der Rentenreform geplante Kürzung des Höchstsatzes für Beamtenpensionen von derzeit 75 Prozent der letzten Besoldungshöhe auf 71,75 Prozent im Jahr 2010 hat der Bundesrat nichts einzuwenden. Änderungswünsche macht der Bundesrat aber zum Beispiel bei kommunalen Wahlbeamten aus der ehemaligen DDR geltend. Sofern sie mindestens acht Jahre im Amt waren und vor dem 3. Oktober 2000 in den Ruhestand getreten sind, soll nach Ansicht des Bundesrates auf das Erfordernis einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit verzichtet werden. Daneben sollen die Länder ermächtigt werden, Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand vom Versorgungsabschlag auszunehmen, wenn sie sich ohne gesetzliche Verpflichtung für eine weitere Amtsperiode entscheiden und bereits den Höchstruhegehaltssatz von 75 Prozent erreicht haben, sich dann aber doch in den Ruhestand versetzen lassen. In derartigen Fällen hält der Bundesrat einen Versorgungsabschlag für unbillig.
Ferner spricht der Bundesrat sich dafür aus, die Versorgungssituation bei Vollzugs- und Feuerwehrbeamten zu verbessern. Bisher setzt die besondere Versorgung einen "bewussten Lebenseinsatz" trotz drohender Lebensgefahr voraus. Nach Auffassung des Bundesrates soll es künftig ausreichen, dass mit dem Einsatz eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, das Tatbestandsmerkmal des "bewussten Lebenseinsatzes" sollte gestrichen werden.
In stärkerer Weise noch als im Gesetzentwurf will der Bundesrat eine Doppelalimentation von Beamten verhindern. Unabhängig von Besoldungs- oder Vergütungsgruppen sollen deshalb alle Verwendungseinkommen einschließlich vertraglich vereinbarter Vergütungen für die Pensionsberechnung zu Grunde gelegt werden. Einbezogen werden sollten auch tätigkeitsbezogene Gewinne aus Kapitalgesellschaften. Haben Pensionäre im Beitrittsgebiet Anspruch auf Versorgungsbezüge und eine Rente, müsse allerdings sichergestellt sein, dass die Versorgungsbezüge nicht vollständig entfallen. Weiterhin soll der versorgungsrechtliche Besitzstand reaktivierter Beamter gewahrt werden. Besitzstandsgeschützt wäre danach der vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften dem Beamten zustehende Betrag des früheren Ruhegehalts. Dieser Betrag würde nicht an allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teilnehmen. Schließlich sollen die Versorgungslasten künftig in allen Fällen vom abgebenden und vom aufnehmenden Dienstherrn getragen werden. Dies galt bisher nur, wenn der Beamte beim Dienstherrenwechsel älter als 45 Jahre war. Dadurch soll die gewünschte Mobilität von Beamten und Richtern im Bundesgebiet erleichtert und zugleich eine gerechte Verteilung der Versorgungslasten sichergestellt werden.
Von der Neuregelung der Beamtenpensionen wären sämtliche Versorgungsempfänger und nicht nur neu eingestellte Beamte betroffen. Auch die Einbeziehung der aktiven Beamten in die gesetzliche Förderung einer privaten zusätzlichen Vorsorge ab 2002 hat der Bundesrat nicht beanstandet. Um Doppelbelastungen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Aufbau der "Versorgungsrücklage" für acht Jahre ausgesetzt wird. Die Versorgungsrücklage dient als Kapitalstock dazu, die in Zukunft zu erwartenden stark anwachsenden Pensionslasten der öffentlichen Hand abzumildern. In diese Versorgungsrücklage zahlen Beamte jährlich 0,2 Prozent ihrer Bezüge ein. Nach acht Jahren soll der Aufbau der Versorgungsrücklage für Aktive und Pensionäre wieder unverändert einsetzen.
Bei der Hinterbliebenenversorgung reduziert sich das Witwen- bzw. Witwergeld ebenso wie die Witwen- bzw. Witwerrente von 60 auf 55 Prozent. Als sozialer Ausgleich zur Niveauabsenkung wird parallel zur Rentenversicherung ein Kinderzuschlag eingeführt. Dieser beträgt beim ersten Kind zwei und bei jedem weiteren Kind einen Entgeltpunkt. Die kinderbezogenen rentenrechtlichen Verbesserungen werden durch einen entsprechenden Ausbau des bisherigen Kindererziehungszuschlags übertragen.
Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001
Drucksache 735/01 (Beschluss)
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