06.11.2001

Redaktionsschluss Dienstag, 6. November 2001, 18.00 Uhr Vorschau zur Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, 9. November 2001, 9.30 Uhr

TOPThema
3Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz
5Änderung des Bewertungsgesetzes
7Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz
8Prostituiertengesetz
10Modernisierung des Schuldrechts
12Vertrag von Nizza
13 aSozialdatenschutzänderungsgesetz
13 bErgänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
13 cEntschließung zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und Extremismus
14Rücknahme weiterer Erhöhungsstufen bei der ökologischen Steuerreform
15Verbot der Pelztierhaltung
16Entschließung zum Standort der Behörde für Lebensmittelsicherheit der EU
17Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf diätische Lebensmittel
19Fallpauschalengesetz
20Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
27Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in EURO
41 aVerordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
48Verlängerung der Antragsfristen des Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

TOP 3
Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG)
- Drucksache 813/01 -

Durch das Gesetz soll die im Grundgesetz verankerte Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern für den Öffentlichen Dienst konkreter und verbindlicher gestaltet werden. Insbesondere im Höheren Dienst und in Leitungsfunktionen seien Frauen bis heute trotz gleichwertiger Qualifikation in der Bundesverwaltung stark unterrepräsentiert. Zukünftig sollen Frauen mit gleicher Qualifikation bei Ausbildung und Einstellung, Anstellung und Beförderung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern sie in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert sind (so genannte einzelfallbezogene Quote). Daneben enthält das Gesetz Regelungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Dienststellen sollen nach Möglichkeit neue Arbeitszeitmodelle wie zum Beispiel Telearbeit oder das Sabbatjahr anbieten.

Außerdem konkretisiert das Gesetz die Aufgabengebiete der bisherigen Frauenbeauftragten. Neue Begriffe wie "Gleichstellung", "Gleichstellungsplan" und "Gleichstellungsbeauftragte" ersetzen die bisher üblichen Bezeichnungen. Die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten wird unter anderem durch ein präziser definiertes Unterrichtungsrecht, ein Einspruchsrecht und die ausdrückliche Eröffnung des Rechtswegs gestärkt. Neuerdings kann sich die Gleichstellungsbeauftragte zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung ohne Einhaltung des Dienstweges direkt an das für Gleichstellungsfragen zuständige Bundesministerium wenden.

Gleichstellungspläne gelten in Zukunft vier Jahre. Sie sollen zum Beispiel gewährleisten, dass bei Stellenabbau der Frauenanteil in Bereichen mit Unterrepräsentanz zumindest gleich bleibt.

Die vom Bundesrat im so genannten ersten Durchgang am 16. Februar 2001 angeregten Änderungsvorschläge fanden im Wesentlichen keine Berücksichtigung. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat dennoch, das Gesetz zu billigen, das heißt einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

TOP 5
Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes
- Drucksache 821/01 -

Das auf einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates zurückgehende Gesetz schreibt die Wertverhältnisse von Immobilien für Zwecke der Besteuerung um fünf weitere Jahre bis zum Jahre 2006 fest. Hintergrund für das Gesetz sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1995, wonach die Bewertung von Grundbesitz mit dem Einheitswert einerseits sowie die Bewertung sonstigen Vermögens mit dem Verkehrswert andererseits nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung vereinbar sei. Daraufhin war im Jahre 1996 beschlossen worden, beim Immobilienvermögen zum 1. Januar 1996 für einen Zeitraum von sechs Jahren für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer anstelle des Einheitswertverfahrens das Ertragswertverfahren einzuführen, mit dem ein Bewertungsniveau von 50 bis 70 Prozent der Verkehrswerte erreicht wird. Diese Regelung läuft am Jahresende ab.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 7
Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget Ablösungsgesetz ABAG)
- Drucksache 816/01 -

Der Versuch, die Arznei- und Heilmittelausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine "Budgetlösung" zu steuern, bei der die jeweilige kassenärztliche Vereinigung im Falle des Überschreitens des Budgets haften musste, ist in der Praxis auf großen Widerstand gestoßen und hat zu erheblichen Umsetzungsproblemen geführt. Durch das vorliegende Gesetz sollen die Ausgaben im Arznei- und Heilmittelbereich nun effektiver gesteuert werden. Im Einzelnen ist vorgesehen, den "Kollektivregress" abzuschaffen. Die Regelungen, wonach die Gesamtvergütungen sich in Abhängigkeit zur Überschreitung des Arzneimittelbudgets verringern, werden rückwirkend aufgehoben. Die kassenärztlichen Vereinigungen und die Vertragsärzte können mit den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen Vereinbarungen treffen, die neben einem Ausgabenvolumen für Arzneimittel auch konkrete Schritte zur Umsetzung festlegen. Die kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenseite sollen in Zukunft selbst regeln, wie sie die Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens erreichen und welche Folgen eine Überschreitung hat. Die Ausgabenvolumen für Arznei- und Heilmittel werden außerdem voneinander getrennt.

Zahlreiche Änderungsvorschläge aus der Stellungnahme des Bundesrates im so genannten ersten Durchgang am 13. Juli 2001 wurden im Gesetz berücksichtigt. Der Bundesrat hatte sich vor allem dafür ausgesprochen, bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens dann eine Prüfung durchzuführen, wenn das Verordnungsvolumen des Arztes in einem Kalenderjahr das Richtgrößenvolumen um mehr als 15 Prozent überschreitet. Im Gesetzentwurf war vorgesehen, dass dieser Prozentsatz von den Vertragspartnern vereinbart wird. Außerdem sollte nach Auffassung des Bundesrates der Regress des Vertragsarztes bei einer Überschreitung von mehr als 25 Prozent einsetzen, sofern es für die Überschreitung nicht besondere Gründe gibt. Im Gesetzentwurf war hierfür kein konkreter Prozentsatz genannt, der Regressfall sollte bei einer "erheblichen Überschreitung" eintreten.

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 8
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)
- Drucksache 817/01 -
- zu Drucksache 817/01 -

Mit dem Gesetz soll die Lage von Prostituierten in rechtlicher und sozialer Hinsicht verbessert werden. Zum einen sieht das Gesetz vor, dass Vereinbarungen zwischen Kunden und Prostituierten - entgegen bisher überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung - nicht mehr als sittenwidrig bewertet werden und demgemäß zivilrechtlich wirksam geschlossen werden können, was insbesondere einen Anspruch der Prostituierten auf Entlohnung für sexuelle Handlungen zur Folge hat. Zum anderen soll ein gegenüber einer abhängig tätigen Prostituierten eingeschränktes Weisungsrecht einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegenstehen. Schließlich soll die Schaffung abgesicherter und angemessener Bedingungen für die freiwillige Ausübung der Prostitution in Bordellen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Das Gesetz enthält darüber hinaus nähere Bestimmungen zu dem Verhältnis von Bordellbetreibern und Prostituierten. Es soll am 1. Januar 2002 in Kraft treten.

Ausschussempfehlungen 817/1/01:

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss aus zwei Gründen einzuberufen. Danach sollen die Rechtsbeziehungen in Zusammenhang mit der Prostitution besser in das allgemeine Regelungssystem des Schuldrechts integriert werden. Darüber hinaus sollen die geänderten strafrechtlichen Vorschriften, wonach zum Beispiel die Schaffung abgesicherter Bedingungen in Bordellen nicht mehr strafbar sein soll, gestrichen und damit der gegenwärtige Rechtszustand beibehalten werden. Die mitbeteiligten Ausschüsse empfehlen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

TOP 10
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
- Drucksache 819/01 -

Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz hat eine umfassende Modernisierung des Schuldrechts zum Gegenstand. Insbesondere das Verjährungsrecht sowie das allgemeine und besondere Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfahren umfangreiche Änderungen. Zugleich sollen drei Europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das Verjährungsrecht, das bisher eine Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen kannte, wird vereinheitlicht. Statt bisher 30 Jahre soll die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre betragen. Für kauf- und werkvertragsrechtliche sowie reiserechtliche Gewährleistungsansprüche gilt zukünftig eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, bei Werkverträgen über ein Bauwerk beträgt sie fünf Jahre. Bei Herausgabeansprüchen aus absoluten Rechten und ähnlichen Ansprüchen beträgt sie weiterhin 30 Jahre. Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird die Unmöglichkeit als der bisherige Zentralbegriff und Ausgangspunkt der Regelungen abgelöst von dem Begriff der Pflichtverletzung. Neben Unmöglichkeit und Verzug umfasst dieser Begriff auch die bisher gesetzlich nicht geregelte positive Vertragsverletzung. Daneben werden die von der Rechtsprechung entwickelten Institute des Verschuldens bei Vertragsschluss und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nunmehr gesetzlich geregelt. Im Kaufrecht soll künftig einheitlich beim Verbrauchsgüterkauf und im allgemeinen Kaufrecht neben der Übergabe der Sache und der Verschaffung des Eigentums auch die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Sache zu den Erfüllungspflichten des Verkäufers gehören. Im Werkvertragsrecht werden wie im Kaufrecht Sach- und Rechtsmängel gleichgestellt. Der bisher schon bekannte Nachbesserungsanspruch für den Besteller wird durch dessen Anspruch auf Herstellung eines neuen Werks als Nacherfüllung ergänzt. Dabei steht - anders als im Kaufrecht - dem Unternehmer das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Herstellung eines neuen Werks zu. Wie bisher soll der Unternehmer die Nacherfüllung verweigern können, wenn sie für ihn mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden ist.

Darüber hinaus vereint das Gesetz die wichtigsten Verbraucherschutzgesetze (AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz und Teilzeitwohnrechtegesetz) im Bürgerlichen Gesetzbuch. In einer ganzen Reihe von Punkten ist der Bundestag entsprechenden Änderungswünschen des Bundesrates aus der Stellungnahme zum Gesetzentwurf gefolgt.

Ausschussempfehlungen 819/1/01:

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt die Billigung des Gesetzes. Im Wirtschaftsausschuss ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.

TOP 12
Gesetz zum Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001
- Drucksache 822/01 -

Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Vertrages von Nizza geschaffen werden. Der Vertrag von Nizza schließt sich unmittelbar an die mit dem Amsterdamer Vertrag vorgenommene Fortentwicklung des Europäischen Vertragswerkes an. Während das Ziel des Vertrags von Amsterdam war, die innere und äußere Handlungsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken, soll die EU mit dem In-Kraft-Treten des Vertrages von Nizza in die Lage versetzt werden, künftig weitere Mitgliedstaaten aufzunehmen. Im Vertrag von Nizza werden vor allem die Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat neu gewichtet. Außerdem sollen im Rat zu Gunsten von Mehrheitsentscheidungen weniger Entscheidungen einstimmig getroffen werden müssen. Daneben enthält der Vertrag Regelungen zur Größe und zur Zusammensetzung der Kommission in einer erweiterten Union und zur Stärkung der Stellung des Kommissionspräsidenten. Auch die Rolle des Europäischen Parlaments soll gestärkt werden und eine Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament entsprechend der Bevölkerungsgröße der einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum damaligen Gesetzentwurf am 11. Mai 2001 die Ergebnisse von Nizza begrüßt, aber auch darauf hingewiesen, dass das Ratifizierungsgesetz der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates bedarf. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2001 den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit angenommen.

Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 13 a
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialdatenschutzes zur Verstärkung des Schutzes der Bevölkerung (Sozialdatenschutzänderungsgesetz)
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 826/01 -

Ziel des bayrischen Gesetzentwurfs ist es, die Vorschriften des Sozialdatenschutzes im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch zu ändern. Die bestehenden Regelungen dienen dem Schutz des Einzelnen vor Offenbarung seiner Sozialdaten gegenüber Dritten. Hieran sind grundsätzlich auch die Polizeibehörden, die Staatsanwaltschaften und die Verfassungsschutzbehörden gebunden. Nach Ansicht Bayerns dürfen diese Regelungen jedoch nicht dazu führen, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutz behindert würden. Terroristische Anschläge hätten gezeigt, dass eine effektive und schnelle Aufgabenerfüllung der genannten Behörden dringend erforderlich sei. Zu diesem Zweck sollen die Voraussetzungen zur Übermittlung von Sozialdaten an die Polizei, die Staatsanwaltschaften und die Verfassungsschutzbehörden gelockert werden. Dadurch sollen Rasterfahndungen, die Verhütung und Verfolgung schwerer Straftaten und die Aufgabenerfüllung im Bereich des Staatsschutzes unterstützt werden. Unter anderem ist geplant, auch den Umfang der übermittlungsfähigen Sozialdaten zu erweitern. So sollen zum Beispiel frühere Wohnorte oder Art und Umfang gewährter Leistungen mitgeteilt werden dürfen. Sozialdaten sollen in Zukunft nicht nur an das Bundeskriminalamt, sondern auch an die Landeskriminalämter weitergeleitet werden dürfen.

Ausschussempfehlungen 826/1/01:

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Gesundheitsausschuss haben ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen. Bayern hat dennoch beantragt, den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung am 9. November 2001 zu setzen und sofort in der Sache zu entscheiden.

TOP 13 b
Entschließung des Bundesrates zu einer Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 806/01 -

Nach der von Bayern beantragten Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom Dezember 2000 vor dem Hintergrund der Terroranschläge in den USA zu ergänzen. Nach Ansicht Bayerns muss vor Einbürgerung eines Bewerbers die Regelanfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt sein. Bislang stellt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift es den Ländern frei, ob sie bei den Verfassungsschutzämtern Auskünfte einholen oder nicht. Bayern will erreichen, dass zukünftig bei allen Einbürgerungsbewerbern im gesamten Bundesgebiet ab dem 16. Lebensjahr Regelanfragen durchgeführt werden müssen.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen. Bayern hat dennoch beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der Sitzung am 9. November 2001 zu setzen und sofort in der Sache zu entscheiden.

TOP 13 c
Entschließung des Bundesrates zur wirksameren Bekämpfung des internationalen Terrorismus und Extremismus
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Saarland, Sachsen, Thüringen -
- Drucksache 807/01 -

Vor dem Hintergrund der Selbstmordattentate am 11. September 2001 in New York und Washington schlagen die antragstellenden Länder einen Katalog von Maßnahmen vor, der verhindern soll, dass Extremisten und Terroristen in Deutschland tätig sind.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Rahmen ihrer Zuständigkeit unverzüglich und mit Nachdruck die erforderlichen Schritte zu veranlassen. Hierzu gehören Maßnahmen im Bereich der Strafverfolgung und Datenübermittlung wie zum Beispiel die Ermöglichung eines umfassenden Zugriffs auf alle ausländerrechtlichen Dateien, die Wiedereinführung der Kronzeugenregelung, die Überarbeitung der Telekommunikationsüberwachung, eine verbesserte Datenübermittlung durch Sozialleistungsträger, die Änderung der Zuständigkeit für DNA-Analysen sowie die Beteiligung der Sicherheitsbehörden bei Vereinseintragungen.

Auf europäischer Ebene werden folgende Maßnahmen für erforderlich gehalten: Die Unterstützung der Vorschläge der Europäischen Kommission für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Terrorismus und einen europäischen Haftbefehl, die unverzügliche Ratifizierung des EU-Rechtshilfeübereinkommens, die Fortentwicklung des Schengener Durchführungsübereinkommens, die Erweiterung der Zuständigkeit von Europol, die Verbesserung des behördenübergreifenden Datenaustausches, die EU-weite Rasterfahndung sowie Verbesserungen bei der staatenübergreifenden Gewinnabschöpfung und Bekämpfung der Geldwäsche.

Ausländerpolitische und ausländerrechtliche Maßnahmen beinhalten eine bessere Kontrolle bei der Visaerteilung, eine verbesserte Integration neu zuwandernder Ausländer sowie klare Vorgaben zur Beendigung des Aufenthalts bei terroristischen und extremistischen Aktivitäten. Hinzu kommt eine bundesweite Einführung der verbindlichen Regelanfrage beim Verfassungsschutz. Im Bereich der Verfassungsschutzbehörden soll deren Aufgabenkatalog erweitert werden. Die Vorschriften über den verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen sollen geändert und die Überprüfungs- und Löschungsfristen verlängert werden. Weitere Maßnahmen des Bundes betreffen die Unterstützung der Polizeien der Länder, den Bereich des Katastrophenschutzes, der zivilen Verteidigung und des Technischen Hilfswerks, die Verbesserung der Bekämpfung bioterroristischer Anschläge, die Überwachung giftiger Chemikalien, die Tierseuchenbekämpfung und die Ernährungssicherstellung sowie den Schutz von wichtigen Versorgungseinrichtungen und Betriebsbereichen mit besonders hohem chemischem Gefahrenpotential.

Ausschussempfehlungen 807/1/01:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen und um einen Passus zu ergänzen, durch den Maßnahmen zur Verbesserung der mobilen Kommunikation der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gefordert werden. Konkret soll gefordert werden, die beabsichtigte Einführung eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems zu beschleunigen. Der Rechtsausschuss empfiehlt, die Entschließung unverändert zu fassen. Der Finanzausschuss empfiehlt, die Entschließung nicht zu fassen. Der Agrarausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss haben ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen. Baden-Württemberg hat beantragt, die Vorlage in der Sitzung des Bundesrates am 9. November 2001 zu beraten und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

TOP 14
Entwurf eines Gesetzes zur Rücknahme der weiteren Erhöhungsstufen bei der ökologischen Steuerreform
- Antrag der Länder Baden-Württemberg und Hessen -
- Drucksache 526/01 -

Der Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg zielt darauf ab, die zum 1. Januar 2002 und zum 1. Januar 2003 vorgesehenen Erhöhungsstufen der Mineralölsteuer auf Benzin und Diesel sowie der Stromsteuer wieder zurückzunehmen. Zur Begründung wird ausgeführt, der starke Anstieg der Energiepreise habe inzwischen zu einem nachhaltigen Ansteigen der Inflationsrate geführt und gefährde damit zunehmend die weitere konjunkturelle Erholung der Wirtschaft. Diese Preisentwicklung gehe neben dem gestiegenen Dollarkurs und den höheren Rohölpreisen vor allem auch auf die mit der ökologischen Steuerreform eingetretenen Mineralölsteuererhöhungen zurück. Vor diesem Hintergrund sei es dringlich erforderlich, auf weitere preistreibende Erhöhungsstufen bei der ökologischen Steuerreform zu verzichten. Damit, so das antragstellende Land, könne der Staat seinen Beitrag dazu leisten, Inflationstendenzen entgegenzuwirken und die wirtschaftliche Erholung zu stabilisieren.

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss haben ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen. Baden-Württemberg hat gebeten, die Vorlage in die Tagesordnung der Sitzung am 9. November 2001 aufzunehmen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

TOP 15
Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Pelztierhaltung
- Antrag des Landes Schleswig-Holstein -
- Drucksache 766/01 -

Der Entschließungsantrag des Landes Schleswig-Holstein beinhaltet die Bitte des Bundesrates an die Bundesregierung, eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Tierschutzgesetzes mit dem Ziel des Verbots der Pelztierhaltung zu ergreifen. Begründet wird der Antrag unter anderem damit, dass Tiere auf Grund der ethischen Verpflichtung des Menschen und durch den Grundgedanken des Tierschutzes so zu halten seien, dass sie ihre Bedürfnisse, insbesondere ihr Bewegungs- und Beschäftigungsbedürfnis, jeweils artgemäß befriedigen können. Sie müssten auch artgemäß ernährt, angemessen gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Nach den biologischen und ethologischen Kenntnissen sei sehr zweifelhaft, ob überhaupt unter Gefangenschaftsbedingungen eine art- und verhaltensgerechte Haltung von Pelztieren möglich sei. Dies führe zu dem Schluss, dass die Pelztierhaltung generell zu verbieten sei.

Ausschussempfehlungen 766/1/01:

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung in einer Neufassung anzunehmen. Danach soll das Entschließungsziel so formuliert werden, dass für Pelztiere entsprechend dem Tierschutzgesetz artgerechte Bedingungen für die Haltung vorgeschrieben werden. Begründet wird diese Neufassung damit, dass der Gesetzgeber nicht von vornherein den Verbotsweg beschreiten dürfe, sondern die Haltung der Tiere so regeln müsse, dass sie den Anforderungen des Tierschutzgesetzes genügten. Dieser Weg beinhalte auch einen vernünftigen Ausstieg aus der Haltungsform, wenn die notwendigen tierethischen Anforderungen ökonomischen Maßstäben nicht genügten und die Pelztierhaltung somit unmöglich gemacht würde.

TOP 16
Entschließung des Bundesrates zum Standort der Behörde für Lebensmittelsicherheit der Europäischen Union
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 857/01 -

Mit der von Baden-Württemberg beantragten Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, sich für Deutschland als Sitz der Lebensmittelsicherheitsbehörde der Europäischen Union einzusetzen. Dies forderten die Agrarminister bereits auf ihrer Konferenz am 22. September 2000 in Regensburg. Über die Ergebnisse ihrer Bemühungen soll die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2001 berichten. Anfang Juli 2001 haben sich die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten über das Statut und die Ausstattung der neuen Behörde für Lebensmittelsicherheit geeinigt. Über ihren Sitz ist allerdings noch nicht endgültig entschieden. In der Begründung der Entschließung heißt es, dass die Kommission den schnellen Zugang zu der Behörde wünscht, um die enge Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen Organen der Gemeinschaft zu gewährleisten. Darüber hinaus werden als Kriterien die Kosteneffizienz und die soziale Infrastruktur genannt. Das Europäische Parlament habe sich dafür ausgesprochen, dass der gewählte Ort in der Lage sein müsse, die Unabhängigkeit der Behörde von der Kommission und von anderen Institutionen noch zu verstärken. Er soll eine langjährige Tradition im Bereich der Lebensmittelsicherheit haben, über eine gute wissenschaftliche Infrastruktur und Ausstattung im Bereich der Lebensmittelsicherheit und über gute Kommunikations- und Transportbedingungen verfügen. Alle diese Forderungen sprechen nach Ansicht Baden-Württembergs dafür, dass sich die Bundesregierung nachdrücklich für einen deutschen Standort als Sitz der europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde einsetze.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Die Entschließung wird voraussichtlich vom antragstellenden Land näher begründet und anschließend den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.

TOP 17
Entschließung des Bundesrates zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen diätetischer Lebensmittel (Trink- und Sondennahrung) für besondere medizinische Zwecke
- Antrag des Landes Hessen -
- Drucksache 696/01 -

Ziel des hessischen Entschließungsantrages ist es, die Bundesregierung aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass diätetische Lebensmittel (Trink- und Sondennahrung) für besondere medizinische Zwecke begrifflich den Lebensmittelzubereitungen zugeordnet werden, so dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung finden kann oder durch Rechtsverordnung eine vom Zolltarif abweichende umsatzsteuerrechtliche Einordnung festzulegen. Die derzeitige Einordnung als Getränk sei nicht sachgerecht. Hauptzweck der diätetischen Lebensmittel sei nämlich nicht, den Wasserhaushalt des Körpers konstant zu halten, sondern die Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme und Verdauung gewöhnlicher Lebensmittel zu erleichtern.

Ausschussempfehlungen 696/1/01:

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung so zu fassen, dass allgemein "Trinknahrung" für besondere medizinische Zwecke dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung unverändert zu fassen. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen.

TOP 19
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz - FPG)
- Drucksache 701/01 -

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll an deutschen Krankenhäusern ein diagnoseorientiertes Fallpauschalensystem eingeführt werden. Dadurch werden die Leistungen der Krankenhäuser in Zukunft nicht mehr mit Pflegesätzen pro Tag, sondern mit leistungsbezogenen Fallpauschalen vergütet. Das neue Vergütungssystem soll ab 1. Januar 2003 auf freiwilliger Basis, ab 1. Januar 2004 für alle Krankenhäuser verpflichtend eingeführt werden. Das neue Fallpauschalensystem wird derzeit von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft erarbeitet. Grundlage für das deutsche Konzept ist das australische AR-DRG-System (DRG = Diagnosis Related Groups). DRG-Systeme fassen unterschiedliche Diagnosen zu einer überschaubaren Anzahl von DRG-Fallpauschalen mit vergleichbarem ökonomischen Aufwand zusammen. Maßgebliche Definitionsgrundlage zur Bildung dieser Fallpauschalen sind medizinische Diagnosen- und ergänzend Operationen- und Prozedurenschlüssel. Das Leistungsspektrum von Krankenhäusern soll damit in einem Katalog von 600 bis 800 Abrechnungspositionen abgebildet werden können. Durch die Berücksichtigung von Haupt- und Nebendiagnosen soll das System auch unterschiedlichen Schweregraden Rechnung tragen. Die Bundesregierung verspricht sich von dem diagnose-orientierten Fallpauschalensystem ein modernes, Qualität, Transparenz und Wirtschaftlichkeit förderndes Vergütungssystem.

Ausschussempfehlungen 701/1/01:

Aus den Empfehlungen des federführenden Gesundheitsausschusses sind vor allem zwei Änderungswünsche hervorzuheben. Zum einen sollen nach dem Willen des Ausschusses die kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen den Vertragsärzten und den Versicherten Informationen über die Qualität von Krankenhäusern weitergeben und Empfehlungen aussprechen können. Zum anderen sollte es nicht nur dem Bund, sondern auch den zuständigen Landesbehörden möglich sein, von der DRG-Datenstelle Daten zur Auswertung zu erhalten.

Der mitberatende Finanzausschuss spricht sich dafür aus, die im Gesetzentwurf vorgesehene Liquidationskette zu kappen. Nach dem Regierungsentwurf erstreckt sich die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen außerhalb des Krankenhauses. Auf diese Weise werde der Patient zum Beispiel gezwungen, sich entweder für eine Krankenhausbehandlung ganz ohne die Wahlleistung "Chefarzt" zu entscheiden oder sich mit der Behandlung durch einen bestimmten Arzt gleichzeitig mit einer Behandlung durch alle liquidationsberechtigten Chefärzte einverstanden zu erklären. Dadurch werde die Vertragsfreiheit des Patienten in bedenklicher Weise eingeschränkt. Außerdem tritt der Finanzausschuss dafür ein, dass die Reform kostenneutral ausgestaltet wird.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten will die bisherigen Regelungen bezüglich der Landeskrankenhausplanung beibehalten. Ferner sei es zur Sicherstellung der Länderkompetenzen und zur Wahrung föderaler Aufgaben erforderlich, die Betriebskostenfinanzierung stärker an die Vorgaben der Landeskrankenhausplanung zu binden. Dies will der Ausschuss durch die Einführung eines Zuschlages zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung erreichen. Dieser Zuschlag gewährleistet nach Ansicht des Ausschusses die Finanzierung von Kliniken, die mit den vorwiegend aus Fallpauschalen erzielten Erlösen den ihnen von der Krankenhausplanung vorgegebenen Versorgungsauftrag nicht erfüllen können. Nach Auffassung des Innenausschusses soll die Bundesregierung um die Prüfung der finanziellen Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte gebeten werden.

Der Ausschuss für Kulturfragen regt zunächst an, den Begriff der "Poliklinik" durchgängig durch die Bezeichnung "Hochschulambulanzen" zu ersetzen. Außerdem hält der Ausschuss eine Minderung der Vergütung der Hochschulambulanzen auf Grund der Leistungserbringung im Rahmen von Forschung und Lehre nicht für gerechtfertigt, weil in den als Maßstab heranzuziehenden vergleichbaren Leistungsentgelten kein Aufwand für Forschung und Lehre berücksichtigt sei. Schließlich soll durch eine Änderung im Gesetz über das Apothekenwesen die Abgabe von Arzneimitteln aus der Krankenhausapotheke bei ambulanter Behandlung von Patienten in den Räumen des Krankenhauses sichergestellt werden.

TOP 20
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
- Drucksache 742/01 -

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen das außervertragliche Schadensersatzrecht fortentwickelt und Haftungshöchstgrenzen unter Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung auf EURO umgestellt werden. Hervorzuheben ist, dass die Möglichkeit für Arzneimittelgeschädigte, Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller durchzusetzen, durch eine Beweislastumkehr und eine widerlegbare Vermutungsregelung zur Schadenskausalität erleichtert werden soll. Zudem soll der Geschädigte Auskunftsansprüche gegen den Arzneimittelhersteller und die Aufsichtsbehörde erhalten. Die fiktive Umsatzsteuer bei der Sachschadensabrechnung auf der Basis von Kostenvoranschlägen oder Schadensgutachten soll künftig nicht mehr ersetzt werden. Schmerzensgeld soll es zukünftig auch bei der Gefährdungs- und der Vertragshaftung geben. Der Schutz von Kindern im motorisierten Straßenverkehr soll dadurch verbessert werden, dass sich die Altersgrenze der Mithaftung von Kindern bei Unfällen im Straßenverkehr von sieben auf zehn Jahre erhöht.

Ausschussempfehlungen 742/1/01:

Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Gesundheitsausschuss, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Hervorzuheben ist: Die Haftung des Arzneimittelherstellers soll sich auch auf Schäden des so genannten Sekundärgeschädigten beziehen. Die Auskunftspflicht des Arzneimittelherstellers soll bereits bei der Frage der Eignung des Mittels zur Schadensverursachung ansetzen. Flankierend dazu soll der Geschädigte eine Versicherung an Eides Statt vom Arzneimittelhersteller verlangen können. Eine Weigerung des pharmazeutischen Unternehmers soll eine Vermutungsregelung zu dessen Lasten auslösen. Im Gegenzug soll auch dem Arzneimittelhersteller ein Auskunftsanspruch gegen den Geschädigten gewährt werden. Geprüft werden soll, ob ein Fonds für Schadensfälle bei ungeklärter Kausalität sowie bei Fehlen einer Arzneimittelzulassung und / oder einer Deckungsvorsorge einzurichten ist. Die Haftung für immaterielle Schäden soll erst bei schwerwiegenden oder dauerhaften Beeinträchtigungen einsetzen. Erwogen werden soll, ob Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen gewährt werden kann. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob nicht für Regressansprüche der Sozialversicherungsträger eine Kapitalabfindung statt einer Rente verlangt werden kann, sofern dem ein wichtiger Grund nicht entgegen steht. Im Straßenverkehrsrecht soll ein eigenständiger Gefährdungshaftungstatbestand für Anhänger eingeführt werden.

Die Ausschüsse für Frauen und Jugend und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

TOP 27
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro
- Drucksache 723/01 -

Hintergrund für den Vorschlag ist die Erkenntnis, dass bei grenzüberschreitenden Zahlungen gegenüber dem Inlandszahlungsverkehr unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Die Kommission beabsichtigt daher, Gebühren des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs in EURO in jener Höhe festzulegen, welche auch für inländische Transaktionen vorgesehen ist. Damit soll die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes verbessert werden. Bei grenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 EURO sollen die gleichen Gebühren wie für entsprechende Zahlungsvorgänge innerhalb des Mitgliedstaates erhoben werden. Des weiteren sollen Kunden in leicht verständlicher Form vorab über zu zahlende Gebühren informiert werden. Der Verordnungsvorschlag sieht außerdem vor, die notwendigen Voraussetzungen für die vollautomatisierte Verarbeitung der Zahlungen zu schaffen und die bisher anfallenden Kosten zu minimieren. Sowohl von Seiten der Banken als auch von den Kunden soll zukünftig im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit deren internationaler Kontonummer und deren internationaler Bankleitzahl gearbeitet werden. Der Grenzbetrag für die Meldepflicht grenzüberschreitender Zahlungen soll von 12.500 EURO auf 50.000 EURO erhöht werden.

Ausschussempfehlungen 723/1/01:

Der Wirtschaftsausschuss hält den Vorschlag der Kommission für ordnungspolitisch problematisch und nicht ausreichend durchdacht. Im Ergebnis laufe er auf eine Preisregulierung hinaus. Es sollten statt dessen Anreize geschaffen werden, dass sich die Gebühren für grenzüberschreitende EURO-Zahlungen im Einklang mit den Marktmechanismen nach Angebot und Nachfrage entwickeln können. Im Übrigen wird die Gefahr gesehen, dass die vorgeschlagene Gleichsetzung von Inlands- und Auslandsgebühren auf Grund der bestehenden Kostenstrukturen die Kreditinstitute zu unerwünschten Ausweichreaktionen veranlassen könnten. Die vorgeschlagene Regelung könne auch ineffiziente Strukturen "belohnen", während Kreditinstitute, die bereits effiziente Abwicklungsmechanismen entwickelt haben - wie insbesondere in Deutschland - benachteiligt würden. Der Wirtschaftsausschuss ist der Auffassung, das Verhältnismäßigkeitsprinzip des EG-Vertrages werde nicht ausreichend beachtet. So hätte statt der Rechtsverordnung als Rechtsakt durchaus eine Richtlinie für die inhaltliche Regelung einer verbindlichen Preisfestsetzung genügt.

Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, die in Deutschland ansässigen Kreditinstitute dringend dazu aufzurufen, dass die Gebühren für grenzüberschreitende Banküberweisungen in diesem Gebiet entsprechend den bisherigen Gebühren für den Inlandszahlungsverkehr festgelegt und die Laufzeiten deutlich verkürzt werden.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.

TOP 41 a
... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (... ÄndVStVR)
- Drucksache 751/01 -

Die Verordnung des Bundesverkehrsministeriums enthält zwei wesentliche Neuerungen. Zum einen soll es künftig verboten sein, Radarwarngeräte oder ähnliche Einrichtungen in Autos zu benutzen. Autofahrer sollen sich nicht mehr durch diese technischen Vorkehrungen der Verkehrsüberwachung entziehen können. Der Regelsatz bei fahrlässigen Verstößen gegen dieses Verbot liegt nach der Verordnung bei 150 Mark. Über vorsätzliche Verstöße wird im Einzelfall entschieden, hier ist mit deutlich höheren Bußgeldern zu rechnen.

Zum anderen sollen die Straßenverkehrsbehörden in Zukunft größere Bereiche mit Parkvorrechten für die Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel einrichten können. Diese Neuregelung des "Bewohnerparkens" soll der ansässigen Wohnbevölkerung in Vierteln, wo private Stellplätze fehlen und hoher "Parkdruck" durch nicht quartieransässige Pendler oder Besucher herrscht, bessere Parkmöglichkeiten verschaffen.

Ausschussempfehlungen 751/1/01:

Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen.

Beide Ausschüsse sprechen sich dafür aus, ein neues Verkehrszeichen einzuführen. Dadurch soll ermöglicht werden, in bestimmten Fällen den Seitenstreifen von Autobahnen vorübergehend als Fahrstreifen zu nutzen. Nach Ansicht der Ausschüsse soll eine solche Anordnung nur bei überdurchschnittlich belasteten Autobahnen in Betracht kommen, auf denen häufig Staus auftreten, die mit der vorübergehenden Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen verhindert oder spürbar vermindert werden können. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat weiterhin, das Bußgeld für den neuen Tatbestand der rechtswidrigen Benutzung von Radarwarngeräten für die Zeit ab 2002 in EURO anzugeben.

TOP 48
Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung der Antragsfristen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG), des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) sowie der Frist nach § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
- Antrag der Freistaaten Thüringen, Sachsen -
- Drucksache 875/01 -

Mit der von Thüringen und Sachsen beantragten Entschließung soll die Bundesregierung gebeten werden, die Antragsfristen in den Rehabilitierungsgesetzen sowie die Frist für den Beginn einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ein weiteres Mal um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern. Die Fristen des Strafrechtlichen, des Verwaltungsrechtlichen und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes laufen Ende des Jahres aus. Nach dem geltenden Recht werden Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR nach dem 31. Dezember 2001 keine Anträge auf Rehabilitierung mehr stellen können. Eine Ausnahme gibt es nur für die Rentenversicherungsträger, die noch bis Ende 2006 Anträge stellen können, soweit dies zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung notwendig ist. Trotz zweimaliger Verlängerung der Antragsfristen hätten viele Betroffene wenige Monate vor Ablauf der Frist noch keinen Antrag auf Rehabilitierung gestellt. Sachsen und Thüringen vermuten, dass viele der SEDSozialistische Einheitspartei Deutschlands-Opfer ihre Verfolgungszeit verdrängt und sich deshalb nicht mit den ihnen zustehenden Ansprüchen auseinander gesetzt hätten. Ohne eine weitere Verlängerung der Antragsfristen drohe vielen ehemals politisch Verfolgten der Ausschluss von Rehabilitierung und Ausgleichsleistungen trotz bestehender berechtigter Ansprüche.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Die antragstellenden Freistaaten haben dennoch beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der Sitzung am 9. November 2001 zu setzen und sofort in der Sache zu entscheiden.

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