30.11.2001

Bundesrat stimmt Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer zu

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz zugestimmt. Damit soll zukünftig insbesondere der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugsrechts - namentlich mit Hilfe zwischengeschalteter betrügerischer Unternehmen, die eine in Rechnung gestellte, aber nie gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen - begegnet werden.

Die Maßnahmen betreffen vor allem die Ergänzung der Rechnungsanforderungen um die Angabe der Umsatzsteuernummer des leistenden Unternehmers sowie die Einführung einer Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer für solche Unternehmer, die bei Abschluss des Vertrages über ihren Eingangsumsatz davon Kenntnis hatten. Finanzbeamte können im Rahmen einer "Umsatzsteuer-Nachschau" ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsräume betreten, um umsatzsteuerrelevante Sachverhalte anhand von Unterlagen zu überprüfen. Die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen dürfen auch für andere Steuerarten ausgewertet werden. Die Nichtzahlung der Umsatzsteuer kann zukünftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Im Falle gewerbs- oder bandenmäßiger Nichtzahlung der Umsatzsteuer kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden. Darüber hinaus sieht das Gesetz die Kostentragung für den Kläger eines finanzgerichtlichen Verfahrens vor, wenn das Gericht Erklärungen und Beweismittel berücksichtigt, die im Einspruchsverfahren rechtmäßig (wegen verspäteten Vorbringens) zurückgewiesen worden sind.

Im Rahmen einer Entschließung monierte der Bundesrat die erst am Ende der Beratungen in das Gesetz aufgenommenen körperschaftsteuerlichen Änderungen, wonach ab 2002 Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen nicht mehr mit Sachversicherern eine Organschaft, also eine Art Konzerngemeinschaft, bilden dürfen. Damit wären zukünftig Verlustausgleiche trotz bestehender Gewinnabführungsverträge nicht mehr zulässig. Der Bundesrat unterstrich seine Erwartung, dass eine Überprüfung dieser organschaftlichen Sonderregelungen, die mit der Zielsetzung des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes nichts zu tun hätten, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts stattfindet.

Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG)

Drucksache 892/01 (Beschluss)

2.630 Zeichen

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