30.11.2001

Vermittlungsausschuss zur Rehabilitierung von DDR-Opfern angerufen

Das Gesetz zur Änderung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wird Gegenstand der Beratungen im Vermittlungsausschuss. Der Bundesrat stoppte heute das Gesetz mit der Begründung, die Antragsfristen des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes für den Erhalt einer Kapitalentschädigung und deren Nachzahlung, des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes sowie die Frist für den Beginn einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz müssten ebenfalls um zwei Jahre verlängert werden. Hierbei verwies der Bundesrat auf eine entsprechende Entschließung vom 9. November dieses Jahres. Nach Auffassung des Bundesrates steht die Verlängerung der Antragsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung allein strafrechtlicher Rehabilitierungsverfahren für Opfer rechtstaatswidriger Maßnahmen in der DDR-Zeit im Widerspruch zu den Zielsetzungen, die der Gesetzgeber mit den Rehabilitierungsgesetzen verfolge. Den betroffenen SED-Opfern müsse weiterhin die Möglichkeit einer umfassenden Rehabilitierung für erlittenes Unrecht in der ehemaligen DDR erhalten bleiben. Unterschiedliche Fristenregelungen in Gesetzeswerken mit gleichem Adressatenkreis seien verfehlt. Nur durch eine einheitliche Fristenregelung sei Rechtssicherheit zu gewährleisten. Vielen SED-Opfern drohe bei Verfristung in Teilbereichen der Verlust berechtigter Ansprüche nach dem 31. Dezember 2001.

Nach bisherigem Recht läuft die Frist für Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung mit dem 31. Dezember 2001 aus. Das Gesetz, das der Bundestag am 15. November 2001 beschlossen hat, verlängert zwar die Frist für Anträge bei strafrechtlichem Unrecht, also in der Regel bei Beschwerden gegen Haftstrafen, um zwei Jahre. Dagegen sind die Fristen bei beruflichem und verwaltungsrechtlichen DDR-Unrecht unverändert geblieben.

Gesetz zur Änderung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Drucksache 924/01 (Beschluss)

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