30.11.2001

Bundesrat befürwortet Klarstellung der Strafbarkeit von Graffiti

Auf Initiative des Landes Baden-Württemberg hat der Bundesrat heute beschlossen, den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Graffiti-Bekämpfungsgesetz beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Gesetzentwurf soll die Rechtsunsicherheit bei der strafrechtlichen Ahndung der als Graffiti bezeichneten Bemalungen, Beschmutzungen und Verunstaltungen von Gegenständen und Bauwerken beseitigen. Der bisherige Tatbestand der Sachbeschädigung wird nach dem heute beschlossenen Entwurf auch auf die widerrechtliche und nicht nur unerhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache ausgedehnt. Ein ähnlich lautender Gesetzentwurf des Bundesrates, der dem bisherigen Wortlaut der Straftatbestände der Sachbeschädigung und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung das Merkmal des Verunstaltens hinzufügte, war Anfang 1999 vom Deutschen Bundestag abgelehnt worden.

Die Rechtsprechung sieht das Vorliegen einer Sachbeschädigung nur dann als erfüllt an, wenn die Substanz der Sache erheblich verletzt oder ihre (technische) Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt worden ist. Eine bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache soll in aller Regel keine Sachbeschädigung sein. Der nunmehr eingebrachte Gesetzentwurf soll den Nachweis einer Beschädigung vereinfachen. Der Aufwand der Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft stehe derzeit in keinem Verhältnis zu Schaden, Schuld und Verfahrensausgang. Dem soll mit dem Vorstoß des Bundesrates begegnet werden.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Graffiti-Bekämpfungsgesetz - (... StrÄndG)

Drucksache 765/01 (Beschluss)

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