Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar dieses Jahres, in dem klargestellt worden war, dass muslimische Metzger unter bestimmten Voraussetzungen für das Schächten eine Ausnahmegenehmigung von der Betäubungspflicht erhalten können, hat der Bundesrat heute die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich nähere Regelungen dazu zu treffen, unter welchen Umständen das Schächten ausnahmsweise zulässig ist.
Nach Auffassung des Bundesrates wirft des Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Reihe von tierschutzrechtlichen Fragen auf, die umgehend geklärt werden müssen. Der Bundesrat hält es im Interesse des Tierschutzes für unerlässlich, dass die Bundesregierung ihrer Verantwortung nachkommt, den Ablauf des Schächtens so schonend und so tierschutzkonform wie immer möglich bundeseinheitlich vorzuschreiben. Dabei müsse eindeutig der Ausnahmecharakter des Schächtens im eng begrenzten Rahmen einer religiösen Handlung zum Ausdruck kommen. Zur Begründung heißt es, der Staat trage für den Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe eine besondere Verantwortung. Der Verzicht auf eine Betäubung müsse klaren Ausnahmecharakter haben und dürfe nur unter den vom Bundesverfassungsgericht umrissenen engen Voraussetzungen zulässig sein. Nach Auffassung des Bundesrates sind Regelungen für die Sachkunde und Eignung der schächtenden Personen, für eine den Tierschutzgrundsätzen entsprechende Ruhigstellung bzw. Fixierung der Tiere, für die Verwendung geeigneter Gerätschaften sowie für eine ordnungsgemäße Durchführung des Schächtschnitts unabdingbar. Darüber hinaus unterstützt der Bundesrat ausdrücklich die Initiativen, das Staatsziel "Tierschutz" im Grundgesetz aufzunehmen und erinnert in diesem Zusammenhang an einen vor ca. drei Jahren gefassten Beschluss.
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 zum Schächten
Drucksache 88/02 (Beschluss)
1.995 Zeichen