TOP | Thema |
1 a | Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates |
1 b | Personalien im Sekretariat des Bundesrates |
2 | Landwirtschaftliche Rentenbank |
3 | Viertes Finanzmarktförderungsgesetz |
4 | Besoldungsstrukturgesetz |
7 | Fischetikettierungsgesetz |
8 | Verbraucherinformationsgesetz |
9 | Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes |
13 | Zollfahndungsneuregelungsgesetz |
14 | Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz und andere Steuergesetze |
16 | Apothekengesetz |
19 | Neuregelung des Waffenrechts |
21 | Hochschulrahmengesetz |
23 a | Berufsbildungsgesetz |
23 b | Verordnung zur Interessenvertretung von Auszubildenden |
24 | Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften |
25 | Modernisierung des Stiftungsrechts |
26 | Einführung eines Völkerstrafgesetzbuches |
28 | Zweites Vermögensrechtsergänzungsgesetz |
29 | Strafrechtsänderungsgesetz |
30 | Altfahrzeug-Gesetz |
34 | Regionalisierungsgesetz |
35 | Tariftreuegesetz |
36 | Änderung des Bewachungsgewerberechts |
47 | Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter |
48 | Verbesserung der Ermittlungsmaßnahmen bei sexuellem Missbrauch |
49 | Geschlechtsbestimmung durch Untersuchungen von Spurenmaterial |
50 | Bundespflegesatzverordnung |
51 | Herausnahme von Tiermehlen aus dem Nahrungskreislauf |
52 | Europäischer Handlungsbedarf nach der Währungsumstellung |
53 | Prävention in der Gesellschaft |
80 | Rentenanpassungsverordnung 2002 |
96 | OFFENSIV-Gesetz |
97 | Heimkehrerentschädigungsgesetz |
TOP 1 a
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
- Drucksache 410/02 -
Im Rahmen der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates geht es darum, die Stellung des stellvertretenden Direktors näher zu erläutern und damit an die bereits geübte Praxis anzuknüpfen.
TOP 1 b
Personalien im Sekretariat des Bundesrates
- Drucksache 411/02 -
Nach der Ernennung von Dr. Christian Dästner zum Staatssekretär im Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im März vergangenen Jahres war die Stelle des Stellvertretenden Direktors des Bundesrates nicht besetzt worden. Nunmehr soll mit Wirkung vom 1. Juni 2002 der Leiter der Abteilung für Bundesangelegenheiten, Bundesrat und Presse in der Landesvertretung Baden-Württemberg, Ministerialdirigent Gerd Schmitt, zum Stellvertretenden Direktor des Bundesrates ernannt werden.
TOP 2
Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
- Drucksache 433/02 -
Nachdem der Bundestag der Empfehlung des Vermittlungsausschusses vom 15. Mai 2002 gefolgt ist und die bisherige Beschränkung der Förderung auf die Bundeszuständigkeit um die Länderzuständigkeiten ergänzt und im Verwaltungsrat künftig drei Landwirtschaftsminister der Länder (statt der im Gesetzesbeschluss vorher vorgesehenen zwei) vertreten sein sollen, hat der Bundesrat nunmehr zu entscheiden, ob er gegen das entsprechend geänderte Gesetz Einspruch einlegt.
TOP 3
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
- Drucksache 434/02 -
Der Deutsche Bundestag ist den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses gefolgt und hat unter anderem die im bisherigen Gesetzesbeschluss vorgesehene Untersagungsmöglichkeit von Leerverkäufen gestrichen und auf die Aufnahme des Geburtsorts des Kontoinhabers in bankinternen Dateien im Rahmen des neu geregelten Datenabrufsystems zur Bekämpfung von Terrorismus, Geldwäsche und Untergrundbankenwesen verzichtet. Der Bundesrat hat zu entscheiden, ob er dem entsprechend geänderten Gesetz nunmehr zustimmt.
TOP 4
Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG)
- Drucksache 435/02 -
Nachdem sich der Bundesrat im Vermittlungsausschuss mit seinem Begehren, die Ausweitung der Verleihung eines Amtes auf Zeit nur auf besondere Spitzenpositionen zu beschränken, nicht durchgesetzt hat, ist nunmehr darüber zu entscheiden, ob dem unveränderten Gesetz zugestimmt werden soll.
TOP 7
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
- Drucksache 346/02 -
Das Gesetz dient der Durchführung von EG Recht zur Verbesserung der Verbraucherinformation im Wege der Einführung eines Systems zur Etikettierung von Fisch und Fischereierzeugnissen.
Durch das Gemeinschaftsrecht wird ab 1. Januar 2002 die Vermarktung einer Vielzahl von bestimmten Fischereierzeugnissen (einschließlich Krebs- und Weichtieren) auf der Einzelhandelsebene davon abhängig gemacht, dass die Etikettierung Angaben über die Handelsbezeichnung der Fischart, die Produktionsmethode (in der See oder in Binnengewässern gefangen oder gezüchtet) und über das Fanggebiet enthält. Mit dieser Regelung soll angesichts der Ausweitung des Angebots vermarkteter Fische und Fischereierzeugnisse dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers über wichtige Merkmale der Erzeugnisse Rechnung getragen und durch diese vermehrte Transparenz das Vertrauen in die vermarkteten Erzeugnisse gestärkt werden.
Das Gesetz enthält die für die Durchführung der EGRechtsakte notwendigen Zuständigkeits-, Überwachungs- und Sanktionsbestimmungen sowie die für die nähere Ausgestaltung entsprechenden Verordnungsermächtigungen.
Ausschussempfehlungen 346/1/02:
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen. In seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf hatte der Bundesrat sich dafür ausgesprochen, dass in den Fällen, in denen eine nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass die Prüfung in einem anderen Land fortzuführen ist, für die Prüfung dieser Vermarktung von Fischen und Fischereierzeugnissen in dem betreffenden Betrieb und in den Betrieben aller vorgelagerten Vermarktungsstufen die Zuständigkeit für die Überwachung auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übergeht. Ziel der Anrufung des Vermittlungsausschusses ist es, das Gesetz im Sinne dieser Stellungnahme des Bundesrates zu ändern.
TOP 8
Verbraucherinformationsgesetz und Gesetz zur Nutzung von Daten zum Verbraucherschutz
- Drucksache 425/02 -
Mit dem Gesetz wird für Verbraucher(innen) ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über gefährliche Erzeugnisse geschaffen. Das Gesetz stellt den Behörden die Form der Bereitstellung von Informationen bzw. der Art und Weise der Beantwortung von Anfragen frei. Anfragen sind allerdings innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beantworten; der Anfragende hat die Kosten für die Abgabe der Information zu erstatten. Ausnahmen für die Informationspflicht sieht das Gesetz zum Schutz besonderer öffentlicher und privater Interessen vor.
Ausschussempfehlungen 425/1/02:
Der Agrarausschuss empfiehlt, dem Gesetz die Zustimmung zu verweigern. Zwar sei das Ziel des Gesetzes, mehr Transparenz und Klarheit für die Verbraucher zu schaffen, grundsätzlich begrüßenswert. Das Gesetz bleibe allerdings hinter den Erwartungen zurück. Außerdem belaste es Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten und weise gravierende Mängel auf, die auch in einem Vermittlungsverfahren nicht zu beheben seien.
TOP 9
Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit
- Drucksache 426/02 -
Nach einem Gutachten des Bundesrechnungshofes bestehen erhebliche Verbesserungspotenziale bei der Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes: hervorgehoben wird insbesondere eine stark verbesserungswürdige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (EU), dem Bund und den Ländern bei der Wahrnehmung von Rechtssetzungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben. Das unter TOP 9 zu behandelnde Gesetz greift die in dem Gutachten enthaltenen Vorschläge für eine Neuorganisation auf. Danach sollen auf Bundesebene ein Bundesinstitut für Risikobewertung mit der Aufgabe der Risikobewertung und ein Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Aufgabe des Risikomanagements errichtet werden. Die Bundesinstitute für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin sollen aufgelöst und die von ihnen bislang wahrgenommenen Aufgaben auf die neu zu schaffenden Einrichtungen übertragen werden.
Ausschussempfehlungen 426/1/02:
Der Agrarausschuss empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus einer Reihe von Gründen. Zum einen wendet er sich gegen den im Gesetz zwingend dem Bund zugebilligten Vorsitz in bestimmten (Unter-)Ausschüssen. Mit den für diese Ausschüsse geltenden Geschäftsordnungen setzt sich eine weitere Empfehlung auseinander. Eine weitere Empfehlung betrifft die Mitwirkung des Bundes insbesondere an Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder. Zum anderen soll die Effizienz der Zulassungsbehörden durch Ansiedlung sachverständigen Personals optimiert werden.
Schließlich hält der Agrarausschuss das Gesetz für zustimmungsbedürftig.
TOP 13
Gesetz zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes (Zollfahndungsneuregelungsgesetz - ZFnrG)
- Drucksache 350/02 -
Mit dem Gesetz sollen die bisher regional selbstständigen Zollfahndungsämter dem Zollkriminalamt unterstellt werden. Dabei wird zugleich das Zollkriminalamt in eine Mittelbehörde umgewandelt. Mit diesen und weiteren Vorschriften, die die Befugnisse im präventiven Bereich erweitern, soll insbesondere eine wirksamere und nachhaltigere Kriminalitätsbekämpfung im Rahmen der organisierten Kriminalität herbeigeführt werden.
Ausschussempfehlungen 425/1/02:
Während der Finanzausschuss Zustimmung zum Gesetz empfiehlt, möchte der Ausschuss für Innere Angelegenheiten den Vermittlungsausschuss anrufen. Danach sollen Daten zukünftig nicht nur an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte zu Zwecken der Strafverfolgung, sondern auch an Polizeibehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr übermittelt werden dürfen.
TOP 14
Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen
- Drucksache 351/02 -
Das Gesetz sieht Änderungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamten sowie Anpassungen von Vorschriften des Bundes an dienstrechtliche Regelungen der Länder vor. Im Wesentlichen geht es um die Verlängerung der Fachstudien um 3 auf 21 Monate im Rahmen der unverändert gebliebenen Gesamtstudiendauer. Des weiteren sollen künftig landesrechtliche Vorschriften für die Teilzeitbeschäftigung und die Aufstiegsmöglichkeiten der Beamten zur Anwendung kommen. Daneben sieht das Gesetz die Änderung zahlreicher Steuergesetze vor. Hervorzuheben ist die Ausdehnung der so genannten Abschmelzregelung beim Haushaltsfreibetrag auf Neufälle. Hier war im Rahmen des Zweiten Familienförderungsgesetzes beschlossen worden, den Haushaltsfreibetrag bei Steuerpflichtigen bis zum Jahr 2005 stufenweise abzubauen, während solche Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2002 erstmals allein Erziehende werden, den Haushaltsfreibetrag nicht mehr in Anspruch nehmen können.
Ausschussempfehlungen 351/1/02:
Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Beide Ausschüsse empfehlen die Streichung einer Regelung, wonach der nur hälftige Abzug von Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten, die mit der Veräußerung von bestimmten Kapitalbeteiligungen im Zusammenhang stehen, gestrichen werden soll. Darüber hinaus möchte der Finanzausschuss die Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung auf besonders schwere Fälle beschränken und auch hier die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige eröffnen.
Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
TOP 16
Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes
- Drucksache 353/02 -
Das Änderungsgesetz geht auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates zurück, wobei die Änderungen über die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vorschriften hinausgehen. In dem Gesetz werden weitere Regelungen für die Abgabe von Zytostatika (das sind Zellgifte, die klassischen Medikamente der Chemotherapie) zwischen Krankenhausapotheken und öffentlichen Apotheken geschaffen, sofern eine dieser Apotheken die besondere personelle, räumliche und apparative Ausstattung, die für die Anfertigung von anwendungsfertigen Zytostatika notwendig ist, nicht hat. Des weiteren soll auch der Schutz des Heimbewohners und der Beschäftigten des Heimes im Rahmen der Arzneimittelversorgung erhöht werden. Das Recht des Heimbewohners auf freie Apothekenwahl soll in jedem Fall gewahrt bleiben. Weitere Änderungen betreffen das Arzneimittelgesetz. Hier werden Impfstoffe aus dem Apothekenvertriebsweg herausgenommen. Grund dafür ist, dass die durch Gesetzesänderung verfügte Rückführung von Impfstoffen in den Apothekenvertriebsweg zu einer deutlichen Verteuerung bei der Lieferung von Impfstoffen geführt habe, ohne das eine Verbesserung der Versorgungsqualität eingetreten sei. Durch die Herausnahme von Impfstoffen aus dem Apothekenvertriebsweg werden Einsparungen von circa 50 Millionen EURO pro Jahr erwartet.
Für so genannte Notfallarzneimittel, die vorrätig gehalten werden müssen bzw. deren Beschaffung kurzfristig möglich sein muss, ist eine Ausnahme vom Verbringungsverbot vorgesehen, wenn ein Arzneimittel für das betroffene Anwendungsgebiet in Deutschland nicht zur Verfügung steht, weil es beispielsweise nicht mehr zugelassen ist. Weiterhin wird das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch geändert. So soll zum Beispiel die Erprobung der elektronischen Patientenchipkarte möglich werden. Außerdem soll die Situation der Polikliniken zum Beispiel dadurch verbessert werden, dass sie neben den vorgehaltenen Fachgebieten hinaus weitere Fachgebiete in ihr Versorgungsgebiet aufnehmen können, sofern für die betreffende Arztgruppe keine Zulassungsbeschränkungen bestehen.
Ausschussempfehlungen 353/1/02:
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel anzurufen, die vorgesehene Herausnahme von Impfstoffen aus dem Apothekenvertriebsweg wieder rückgängig zu machen. Die vorgesehene Änderung des Vertriebsweges für Impfstoffe stelle im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit einen Rückschritt dar. Arztpraxen verfügten im Allgemeinen nicht über die Möglichkeit, größere Impfstoffvorräte, die sich bei einer Belieferung durch den Großhandel ergeben, sachgerecht zu lagern. Der Vertriebsweg über die Apotheken garantiere hier ein Höchstmaß an Arzneimittelsicherheit und habe sich bewährt.
Darüber hinaus empfiehlt der Gesundheitsausschuss die Annahme zweier Entschließungen. Zum einen soll die Bundesregierung gebeten werden, die durch die Änderung des Apothekengesetzes eingeführte neue Rechtssituation bei der Herstellung und Abgabe von Rezepturen (anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen) durch öffentliche und Krankenhausapotheken zeitnah mit den notwendigen Folgeregelungen und Klarstellungen zu unterlegen. Zum anderen soll die Bundesregierung gebeten werden, das Arzneimittelgesetz dahingehend zu ändern, dass künftig der Import zur Abgabe bestimmter Seren gegen Gifte durch Apotheken unabhängig von einer Einzelverschreibung ermöglicht wird.
TOP 19
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
- Drucksache 355/02 -
- zu Drucksache 355/02 -
Das vom Deutschen Bundestag am 26. April 2002 beschlossene Gesetz soll das komplizierte und lückenhafte Waffengesetz neu systematisieren und verständlicher machen. Hierzu ist unter anderem vorgesehen, die Zuverlässigkeitskriterien für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Verhängung eines behördlichen Umgangsverbotes mit Waffen und Munition zu verschärfen. Privatpersonen müssen auch künftig, wollen sie Schusswaffen erwerben, ein Bedürfnis nachweisen. Grundsätzlich anerkannt wird ein solches Bedürfnis bei Sportschützen: Ihnen werden Kontingente für Lang- und Kurzwaffen zugebilligt; andere Waffen können sie ohne Kontingentierung erwerben. Für Pumpguns sieht das Gesetz weiterhin eine vorherige Einzelerwerbserlaubnis (so genannte grüne Waffenbesitzkarte) vor. Kindern soll bereits ab 10 Jahren das sportliche Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und ähnlichen Schusswaffen erlaubt werden, ab 14 darf auch mit scharfen Schusswaffen geschossen werden. Bei Kindern im Alter zwischen 10 und 12 Jahren besteht die Verpflichtung, die Kinder durch eine geeignete Aufsichtsperson zu überwachen. Schießsportvereinen kann nach dem Gesetz künftig eine Waffenbesitzkarte erteilt werden. Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger wird ausdrücklich geregelt und anerkannt. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Reizstoffsprühgeräte erwerben. Für so genannte Gas- und Schreckschusswaffen wird der kleine Waffenschein eingeführt. Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen wollen, bedürfen einer behördlichen Erlaubnis. Der Erwerb von Schusswaffen und Munition in Folge eines Erbfalls wird ausgedehnt auf Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigte. Der allgemeine Grundsatz des sicheren Aufbewahrens von Waffen und Munition wird ausgedehnt. Schusswaffen und Munition sind getrennt aufzubewahren, sofern die Aufbewahrung nicht in gesetzlich vorgeschriebenen Behältnissen erfolgt. Der Umgang mit Wurfsternen sowie Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymessern wird verboten. Das "Taschenmesserprivileg" wird eingeschränkt.
Ausschussempfehlungen 355/1/02:
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Das Gesetz soll - ausgelöst durch die schrecklichen Ereignisse von Erfurt - in einer Reihe von Punkten überarbeitet werden. Der Innenausschuss hebt insbesondere die Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen hervor. Daneben fordert er eine medizinisch-psychologische Untersuchung für den Erwerb und Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse. Minderjährige Schützen sollen bei der Schießausbildung betreut werden. Schießsportordnungen sollen behördlich genehmigt werden müssen. Das sportliche Schießen soll vom kampfmäßigen Schießen abgegrenzt und neu definiert werden. Pumpguns sollen verboten werden. Der erleichterte Erwerb gefährlicher Gebrauchswaffen durch Sportschützen soll beschränkt, die Verwahrung von Großkalibermunition bei Sportschützen konkretisiert werden. Außerdem ist eine Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen vorgesehen. Weitere Punkte betreffen die Aufsichtsmöglichkeiten der Schießsportverbände über Schießsportvereine, die ihnen angeschlossen sind und die Forderung einer Mindestaltersgrenze für das Schießen durch Kinder.
Der Agrarausschuss hat von einer Stellungnahme an das Plenum des Bundesrates abgesehen.
TOP 21
Sechstes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG)
- Drucksache 356/02 -
Mit dem Änderungsgesetz, welches auf einen Entwurf von Abgeordneten und der Fraktion der SPD sowie des Bündnis 90 / DIE GRÜNEN beruht, werden Bachelor- und Master-Studiengänge aus dem Erprobungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen überführt. Darüber hinaus wird die Studiengebührenfreiheit für sämtliche Formen von grundständigen Studienangeboten festgeschrieben. Von der Gebührenfreiheit können die Länder in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Des weiteren werden die Landesgesetzgeber verpflichtet, für alle Hochschulen die Bildung verfasster Studierendenschaften vorzusehen. Im Interesse demokratischer Selbstbestimmung und Autonomie sollen sie an allen Hochschulen die Möglichkeit haben, ihre Belange selbst wahrzunehmen. Damit den Studierendenschaften die Möglichkeit gegeben wird, aktiv und eigenständig an der Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung der Hochschulen und der Reflexion der sozialen, ökonomischen und ökologischen Folgen der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie ihrer gesellschaftlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen mitzuwirken, wird die Aufgabenstellung der Studierendenschaft neu gefasst. Dabei wird die Reichweite des hochpolitischen Mandats der Studierendenschaft unter Berücksichtigung neuer landesrechtlicher Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung rahmenrechtlich neu formuliert. In dem Änderungsgesetz sind Befristungs- und Übergangsregelungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Hilfskräfte sowie studentische Hilfskräfte vorgesehen.
Ausschussempfehlungen 356/1/02:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel anzurufen, den Gesetzesbeschluss aufzuheben, da der Bund die ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenzen überschreite. Hilfsweise empfiehlt der Finanzausschuss die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, die Festschreibung der Gebührenfreiheit des Studiums rückgängig zu machen.
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat festzustellen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf, da es die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren regelt. Im Ausschuss für Kulturfragen ist zu dem Gesetz eine Empfehlung nicht zu Stande gekommen.
TOP 23 a
Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
- Drucksache 370/02 -
Durch das Gesetz wird die Beteiligungsmöglichkeit von Auszubildenden in "sonstigen" Berufsbildungseinrichtungen eingeführt. Bislang konnten diese auf Grund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Jugend- und Auszubildendenvertretung bilden. Die Regelung zur Interessenvertretung orientiert sich in ihren Möglichkeiten und Aufgabenbereichen an den Regelungen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Mindestanzahl von fünf außerbetrieblichen Auszubildenden lehnt sich an das Betriebsverfassungsgesetz an. Auszubildende, die das aktive oder passive Wahlrecht zu anderen Mitwirkungsvertretungen wie zum Beispiel dem Betriebsrat haben, werden von dem Anwendungsbereich nicht erfasst. Ebenso werden Berufsbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie Berufsbildungseinrichtungen, die eine gleichwertige Regelung getroffen haben, von dem Geltungsbereich nicht erfasst. Eine Verordnungsermächtigung gibt die Möglichkeit, die nähere Ausgestaltung der Interessenvertretung zu regeln.
Ausschussempfehlungen 370/1/02:
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel anzurufen, den Gesetzesbeschluss aufzuheben, da das Gesetz zu einer weiteren Regulierung des Arbeitsmarktes führe, die mit erheblichen Kostensteigerungen insbesondere für die Länder verbunden sei.
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen, das heißt, das Gesetz zu billigen.
TOP 23 b
Verordnung über die Vertretung von Interessen der Auszubildenden in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (IVVO)
- Drucksache 339/02 -
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beabsichtigt, nach entsprechender Ergänzung des Berufsbildungsgesetzes (siehe TOP 23 a) die Verordnung über die Vertretung von Interessen der Auszubildenden in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung zum 1. Juli 2002 in Kraft zu setzen. Die Vorschriften der Verordnung orientieren sich weitestgehend an den Vorschriften für die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Unterschiede zu den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben sich insbesondere unter rechtlichen und strukturellen Gesichtspunkten. Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Auszubildende in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten keine Arbeitnehmer sind, kann ihre Interessenvertretung nicht in gleicher Weise mit dem Betriebsrat zusammen wirken wie eine Jugend- und Auszubildendenvertretung. Sie vertritt deshalb ihre Interessen nicht über einen eventuell vorhandenen Betriebsrat, sondern direkt gegenüber der Berufsbildungseinrichtung.
Ausschussempfehlungen 339/1/02:
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung nicht zuzustimmen. Insbesondere stünden Komplexität und Umfang der Verordnung in keinerlei Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen und den tatsächlichen Befugnissen der Interessenvertretung.
Darüber hinaus empfiehlt der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat, eine Entschließung zu fassen, in der eine umfassende Überarbeitung der Verordnung vorgeschlagen wird.
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen.
Sollte es bei TOP 23 a zur Anrufung des Vermittlungsausschusses kommen, würde im Plenum am Freitag die Abstimmung über TOP 23 b zurückgestellt.
TOP 24
Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
- Drucksache 358/02 -
Mit dem Gesetz soll das außervertragliche Schadensersatzrecht fortentwickelt und in bestimmten Kernbereichen verbessert werden. Hierzu werden Haftungshöchstbeträge der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst und zugleich auf EURO umgestellt. Die wichtigsten Änderungen finden sich darüber hinaus im Zivilrecht, im Arzneimittel- und im Straßenverkehrsrecht.
Kinder sollen zukünftig erst ab einem Alter von zehn Jahren für von ihnen verursachte Verkehrsunfälle haften. Schmerzensgeld soll unabhängig von der Schuldfrage geltend gemacht werden können. Bei Arzneimittelschäden liegt zukünftig die Beweislast beim Hersteller. Die Höchstgrenzen für die so genannte Gefährdungshaftung werden zum Teil erhöht.
Ausschussempfehlungen 358/1/02:
Der federführende Rechtsausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt ferner, eine Entschließung zu fassen, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, baldmöglichst eine Entschädigungsregelung für Schadensfälle mit ungeklärten Ursachenverlauf sowie bei fehlender Arzneimittelzulassung und - oder Deckungsvorsorge durch Einrichtung eines Entschädigungsfonds zu schaffen.
TOP 25
Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts
- Drucksache 359/02 -
Nach der Reform des Stiftungssteuerrechts vor zwei Jahren soll nunmehr das Stiftungszivilrecht novelliert werden. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht vor, dass Personen, die eine Stiftung gründen wollen, zukünftig die Errichtung nicht mehr von einer Behörde genehmigen lassen müssen, sondern vielmehr einen Anspruch auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Gründung vorliegen. Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung enthalten, ein Vermögen für einen von dem Stifter vorgegebenen Zweck zu widmen. In der Stiftungssatzung müssen Name, Sitz und Zweck der Stiftung, ihr Vermögen und die Bildung des Vorstands nachgewiesen werden.
Ausschussempfehlungen 359/1/02:
Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes festzustellen und dem Gesetz zuzustimmen.
TOP 26
Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches
- Drucksache 360/02 -
Mit dem Gesetz soll das deutsche materielle Strafrecht an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshof vom 17. Juli 1998 und an weiteres allgemein anerkanntes Völkerrecht angepasst werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass ein weitgehend eigenständiges Regelungswerk eines Völkerstrafgesetzbuchs geschaffen wird. Anlass hierzu gibt der im Römischen Statut vorgesehene Internationale Strafgerichtshof, der für die Aburteilung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression zuständig ist und insoweit die innerstaatliche Gerichtsbarkeit ergänzen soll.
Ausschussempfehlungen 360/1/02:
Der Rechtsausschuss empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses, damit bislang nicht berücksichtigte strafprozessuale Forderungen des Bundesrates aufgegriffen werden können.
TOP 28
Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsergänzungsgesetz - 2. VermRErgG)
- Drucksache 362/02 -
Das Gesetz sieht zahlreiche Einzeländerungen von Vorschriften des Vermögens-, des Entschädigungs-, des Ausgleichsleistungs- und des NS- Verfolgtenentschädigungsgesetzes vor. Die Gesetze dienen vorrangig der Bereinigung aus der ehemaligen DDR stammender Rechtsverhältnisse und der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts.
Ausschussempfehlungen 362/1/02:
Der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes. Für den Fall, dass der Bundesrat dieser Empfehlung nicht folgt, schlagen beide Ausschüsse hilfsweise die Anrufung mit dem Ziel der Streichung einzelner Regelungen vor. Die grundsätzliche Anrufung des Vermittlungsausschusses wird damit begründet, dass der Bundesgesetzgeber stets aufs Neue das maßgebliche Recht novelliert und die damit befassten Ämter zu umfangreichen Prüfungen veranlasst. Dem Interesse aller Beteiligten an einer zügigen Bearbeitung der noch offenen Verfahren sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass keine gesetzlichen Maßnahmen ergriffen werden, die auf Umfang und Dauer der Verwaltungsverfahren Einfluss haben könnten und gegebenenfalls sogar zu Änderungen bereits bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen zwingen.
TOP 29
... Strafrechtsänderungsgesetz - § 129b StGB (... StrÄndG)
- Drucksache 379/02 -
Mit dem Gesetz soll die Strafbarkeit von kriminellen und terroristischen Vereinigungen auch auf im Ausland bestehende und tätige kriminelle bzw. terroristische Vereinigungen erstreckt werden. Nach dem derzeit geltenden Recht sind nur solche Vereinigungen erfasst, die zumindest in Form einer Teilorganisation im Bundesgebiet bestehen. Eine strafrechtliche Verfolgungs- und Ahndungsmöglichkeit unabhängig von dem Ort, an dem die Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre strafbaren Tätigkeiten ausübt, ist dagegen nicht gegeben.
Ausschussempfehlungen 379/1/02:
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus zwei Gründen: Zum einen soll vermieden werden, dass das so genannte Sympathiewerben für in- und ausländische kriminelle bzw. terroristische Vereinigungen straflos ist. Zum anderen soll das Zeugnisverweigerungsrecht für Medienmitarbeiter eingeschränkt werden.
TOP 30
Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz - AltfahrzeugG)
- Drucksache 363/02 -
Mit dem Gesetz soll eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahre 2000 zur umweltgerechten Entsorgung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung des Prinzips der Produktverantwortung der Hersteller in nationales Recht umgesetzt werden. Letzthalter von Altfahrzeugen sollen grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, diese unentgeltlich an den Hersteller / Importeur zurückzugeben. Für vor dem 1. Juli 2002 bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge gilt dies ab dem Jahr 2007. Hersteller und Importeure von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben die ordnungsgemäße Entsorgung sicher zu stellen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Ab dem Jahre 2006 sind mindestens 85 Prozent des durchschnittlichen Gewichts eines Altfahrzeugs zu verwerten und mindestens 80 Prozent stofflich zu verwerten oder wiederzuverwenden, bis zum Jahr 2015 sind diese Verwertungsziele auf 95 Prozent (Verwertung) bzw. 85 Prozent (stoffliche Verwertung und Wiederverwendung) zu steigern. Ab 1. Juli 2003 ist es grundsätzlich verboten, Fahrzeuge und Bauteile in Verkehr zu bringen, die die Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom enthalten.
Ausschussempfehlungen 363/1/02:
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
TOP 34
Erstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
- Drucksache 427/02 -
Das derzeit geltende Regionalisierungsgesetz aus dem Jahre 1993 sieht vor, dass die den Ländern für den Öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes zustehenden 12 Milliarden Mark ab 1998 jährlich entsprechend dem Umsatzsteuerwachstum ansteigen. In 2001 soll mit Wirkung ab 2002 auf Vorschlag des Bundes durch zustimmungspflichtiges Gesetz die Höhe der Steigerungsrate neu festgesetzt und neu bestimmt werden, aus welchen Steuereinnahmen den Betrag leistet. Das Änderungsgesetz sieht im Wesentlichen vor, dass die Länder einen Sockelbetrag von 6,745 Milliarden EURO erhalten. Zugunsten der Länder Mecklenburg-Vorpommern (10 Millionen EURO) und Sachsen-Anhalt (4 Millionen EURO) wird der Grundbetrag aufgestockt. Der Sockelbetrag steigt allgemein ab dem Jahr 2003 um jährlich 1,5 Prozent. Im Jahr 2007 erfolgt eine erneute Revision mit Wirkung zum 1. Januar 2008. Rückzahlungen der Länder an den Bund soll es nicht geben. Für die Jahre 1998 bis 2000 verbleibt es bei den vom Bund insgesamt gezahlten Regionalisierungsmitteln. Die Regionalisierungsmittel für 2001 betragen 13,429 Milliarden Mark (6,87 Milliarden EURO).
Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit einem auf Initiative von Schleswig-Holstein vom Bundesrat beim Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf.
Ausschussempfehlungen 427/1/02:
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
TOP 35
Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen
- Drucksache 367/02 -
Nach dem Gesetz sollen öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, Aufträge nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest den festgelegten Anteil der am Leistungsort einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu zahlen. Leistungen dürfen nur dann an Nachunternehmer weitergegeben werden, wenn sich diese ebenfalls gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zur Zahlung verpflichten. Der festgelegte Anteil beträgt in 2002 92,5 Prozent, in 2003 95 Prozent und in 2004 97,4 Prozent. Ab 1. Januar 2005 beträgt er 100 Prozent. Bei mehreren einschlägigen Tarifen soll der öffentliche Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag zu Grunde legen. Die einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife sollen in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen benannt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung soll bei der Ermittlung der einschlägigen örtlichen Lohn- und Gehaltstarife behilflich sein. Öffentliche Auftraggeber können Unternehmen bei schweren Verfehlungen, etwa bei illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Verstößen gegen die Tariftreueregelung, wegen Unzuverlässigkeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen. Zugleich soll die Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen geschaffen werden, die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Die Einzelheiten hierzu sollen im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt werden.
Ausschussempfehlungen 367/1/02:
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz nicht zuzustimmen. Im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie im Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung sind Empfehlungen an das Plenum nicht zu Stande gekommen.
TOP 36
Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts
- Drucksache 369/02 -
Mit dem Gesetz soll in erster Linie eine Sachkundeprüfung für Wachleute eingeführt und deren Befugnisse klargestellt werden. Für die Wachleute wird die Zahl der Unterrichtsstunden erhöht und die Möglichkeit geschaffen werden, dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung eines Mitarbeiters zu untersagen, wenn die Annahme besteht, dass diesem die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Abnahme der Sachkundeprüfungen soll durch die Industrie- und Handelskammern erfolgen und in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gegliedert sein.
Ausschussempfehlungen 369/1/02:
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat zu dem Gesetz die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Darin wird bemängelt, dass die Einführung einer Sachkundeprüfung für Wachleute den Zugang zu diesem Gewerbe weiter einschränkt, ohne dass dafür triftige Gründe erkennbar seien. Dies sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zweifelhaft. Die Erhöhung der Unterrichtsstunden im Bewachungsgewerbe sei im Übrigen im Hinblick auf das propagierte Ziel der Deregulierung und Entlastung der Wirtschaft von bürokratischem Aufwand problematisch.
TOP 47
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB V-Änderungsgesetz)
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
- Drucksache 439/02 -
Ziel des nordrhein-westfälischen Gesetzesantrages ist es, dass Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes und gleichartigen Einrichtungen von den Krankenkassen in voller Höhe zu übernehmen sind. Die Möglichkeit der Satzungsregelung der gesetzlichen Krankenkassen, ob die Kosten einer Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme für Mütter sowie Mutter-Kind-Maßnahmen in voller Höhe übernommen werden oder ein Zuschuss zu den Kosten geleistet wird, soll entfallen.
Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung soll aus Gleichbehandlungsgründen entsprechend für Väter erweitert werden. In der heutigen Gesellschaft nehmen vermehrt auch Väter die Elternzeit in Anspruch und sind eng in die Erziehung der Kinder eingebunden. Bislang enthielt der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung keine auf die Bedürfnisse der Väter zugeschnittenen Maßnahmen.
Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Nach Vorstellung im Plenum soll die Vorlage zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen werden.
TOP 48
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Ermittlungsmaßnahmen wegen des Verdachts sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
- Antrag des Landes Niedersachsen -
- Drucksache 275/02 -
Der niedersächsische Gesetzesantrag zielt darauf ab, den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch dadurch zu verbessern, dass die Eingriffsmöglichkeiten der Ermittlungs- und Strafvollstreckungsbehörden gestärkt werden. Vor allem soll die pädophile Kriminalität im Internet bekämpft werden, die auf Grund der erleichterten und anonymen Zugangs- und Kontaktmöglichkeiten der modernen Datenkommunikation nach Ansicht des antragstellenden Landes erheblich zugenommen hat. Erleichtert werden soll insbesondere die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs. Darüber hinaus soll ein so genannter IMSIInternational Mobile Subscriber Identitiy Catcher zur Standortkennung eines aktiv geschalteten Mobiltelefons und zur Ermittlung von dessen Geräte- und Kartennummer beitragen. Die Überwachung der Telekommunikation soll auch zu Fahndungszwecken genutzt werden.
Ausschussempfehlungen 275/1/02:
Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe inhaltlicher sowie redaktioneller Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, eine Entschließung zu fassen, mit der die Bundesregierung aufgefordert werden soll, die in Kürze in Kraft tretende Telekommunikations-Überwachungsverordnung durch Regelungen zu ergänzen, um unter anderem die Überwachung von Internetkommunikation mit xDSLDigital Subscriber Line Technik und die Überwachung der Mobiltelefone auf der Grundlage der Gerätekennung zu ermöglichen, den Kreis der durch die Verordnung Verpflichteten zu erweitern und einige weitere Regelungen zu verschärfen.
TOP 49
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Geschlechtsbestimmung im Rahmen molekulargenetischer Untersuchungen von Spurenmaterial
- Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
- Drucksache 402/02 (neu) -
Der Gesetzentwurf des Landes Rheinland-Pfalz hat zum Ziel, an erlangtem Spurenmaterial eine zielgerichtete Geschlechtsbestimmung des Spurenlegers zu ermöglichen. Bislang lassen die Vorschriften der Strafprozessordnung eine solche zielgerichtete molekulargenetische Untersuchung nicht zu. Die zur Erhebung von DNA Identifizierungsmustern bei Tatspuren und Personen in der Praxis verwendeten, kommerziell erhältlichen Reagenzien-Sets bestimmen jedoch automatisch auch das Geschlecht. Diese Erkenntnis ist in der Praxis bislang quasi unvermeidlich "bei Gelegenheit" der molekulargenetischen Auswertung gewonnen worden. In der Strafverfolgung ist die Geschlechtsbestimmung somit gängige Praxis und die gewonnenen Erkenntnisse werden auch verwertet. Nach Auffassung des Landes Rheinland-Pfalz ergäben sich für die Strafverfolgungsbehörde aus dieser Erkenntnis gezielte Fahndungsansätze außerdem können frühzeitig und sicher durch die Geschlechtsbestimmung Personen als Spurenverursacher ausgeschlossen werden. Ein Bedürfnis für die Auswertung der am Tatort aufgefundenen oder sicher gestellten Körperzellen auch bezüglich des Geschlechts des Spurenverursachers sei daher nicht zu leugnen.
Der Gesetzentwurf soll dem Plenum vorgestellt und den Ausschüssen zugewiesen werden.
TOP 50
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 398/02 -
Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sind Instandhaltungskosten für Krankenhäuser grundsätzlich im Pflegesatz zu berücksichtigen. Das gilt auch für den so genannten Erhaltungsaufwand, sofern die Länder nicht optional den Erhaltungsaufwand der Krankenhäuser selbst tragen. Zweck dieser Optionsmöglichkeit war es, den Ländern die Möglichkeit zu eröffnen, den Bürgern und Krankenkassenmitgliedern die Entrichtung des "Notopfers Krankenhaus" zu ersparen. Dieser Zweck ist durch die weitere Entwicklung der Gesetzgebung gegenstandslos geworden. Nach der Bundespflegesatzverordnung kann der Wegfall einer Landesförderung nicht mehr als Ausnahmefall für die Erhöhung des Budgets über den Anstieg der Grundlohnsumme hinaus berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass Krankenhäuser in Ländern, die eine bisherige Förderung einstellen wollen, gegenüber Krankenhäusern in den Ländern, die den Erhaltungsaufwand nicht fördern, erheblich schlechter gestellt werden. Nach Auffassung des Freistaates Bayern sei aber davon auszugehen, dass es der Gesetzgeber nicht gewollt habe, die als Option ausgestaltete Regelung zur Förderung des Erhaltungsaufwandes zu einer faktisch einmaligen, unumkehrbaren Entscheidung werden zu lassen. Der Freistaat Bayern strebt deshalb mit seinem Verordnungsentwurf an, dass in dem Fall, in dem eine vom Land gewährte Förderung von Instandhaltungskosten wegfällt, der Gesamtbetrag des Pflegesatzes pauschal erhöht werden kann.
Ausschussempfehlungen 398/1/02:
Der federführende Gesundheitsausschuss und der mitberatende Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung unverändert zuzuleiten.
TOP 51
Entschließung des Bundesrates für die unbefristete Herausnahme von Tiermehlen und Tierfetten aus dem Nahrungskreislauf und zur Entwicklung sicherer Alternativen in der Tierkörperbeseitigung
- Antrag des Landes Hessen -
- Drucksache 1109/01 -
Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, sich EU-weit für die unbefristete Herausnahme von Tiermehlen und Tierfetten aus dem Nahrungskreislauf einzusetzen. Darüber hinaus sollte sie an der Erarbeitung von Neukonzepten von Tierkörperbeseitigung mitarbeiten und Alternativen fördern, um Tierkörper und Tierkörperteile sowie Erzeugnisse daraus umweltverträglich und hygienisch zu beseitigen und sie dabei einer sinnvollen Nutzung zuführen. Das antragstellende Land verweist darauf, jeder Verbraucher habe Anspruch auf gesunde, von Tieren stammende Lebensmittel. Um jeglichen Missbrauch auszuschließen, müsse die Herstellung von Tiermehlen generell verboten werden. Eine Lockerung des europaweiten Verfütterungsverbotes, wie sie in einem Verordnungsentwurf der Europäischen Union (EU) vorgesehen sei, wäre unverantwortlich und nicht akzeptabel, da Tiermehl nach bisherigem Kenntnisstand der Hauptübertragungsweg von BSE sei. Dringender Handlungsbedarf wird darüber hinaus bei der Tiermehlentsorgung gesehen. Hier sei es aus ökologischen und ökonomischen Gründen notwendig, neue Verwertungskonzepte zu entwickeln.
Ausschussempfehlungen 436/02:
Der federführende Agrarausschuss, der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung in einer Neufassung anzunehmen, die berücksichtigt, dass der Bundesrat sich Ende letzten Jahres auf Antrag Bayerns bereits für die unbefristete Herausnahme von Tiermehlen und Tierfetten aus dem Nahrungskreislauf ausgesprochen hat.
TOP 52
Entschließung des Bundesrates zu europäischem Handlungsbedarf nach Abschluss der Währungsumstellung
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 394/02 -
Nach Auffassung Baden-Württembergs darf auch in Zukunft die strikte Einhaltung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt von den Mitgliedstaaten übernommenen Verpflichtungen nicht in Frage gestellt werden. Zur Vollendung des Binnenmarkts sei es erforderlich, insbesondere die Marktöffnung in zentralen Bereichen wie Strom und Gas, Eisenbahnen, Postdienste und Dienstleistungswirtschaft zu beschleunigen, steuerliche Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und das öffentliche Auftragswesen zu vereinfachen. Vorrangig müsse die Schaffung eines integrierten Marktes für Finanzdienstleistungen sein. Im Rahmen der Pensionsfondrichtlinie müsse eine Vereinheitlichung der Besteuerung erreicht werden. Darüber hinaus sollten Vorschläge zur Regelung der europäischen Wertpapiermärkte aufgegriffen werden.
Ausschussempfehlungen 394/1/02:
Während der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen, die Entschließung unverändert zu fassen, haben der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten geringfügige Änderungswünsche im Hinblick auf den Entschließungstext.
TOP 53
Entschließung des Bundesrates zum Stellenwert der Prävention in der Gesellschaft
- Antrag des Saarlandes -
- Drucksache 1054/01 -
Das antragstellende Land spricht sich in seinem Entschließungsantrag für einen weitaus höheren Stellenwert der Prävention im deutschen Gesundheitswesen aus. Im Vordergrund der Betrachtung stehe nicht die ökonomische, sondern die ethische Seite der Prävention. Prävention wird als eine politische Querschnittsaufgabe bezeichnet, die weit über das System der Krankenversicherung hinaus gehe und in Folge dessen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht allein überantwortet werden dürfe. Der Bundesrat soll daher feststellen, dass Prävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe begriffen und als solche auch vermittelt werden müsse. Ein Umdenken der Menschen in unserem Land setze voraus, dass die Politik sich zum Schwerpunkt Prävention bekenne und die gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen daran ausrichte. Hierzu bedürfe es eines neuen Finanzierungskonzepts. Neben der GKV müsse auch die PKV eingebunden sowie die Zweckbindung von Abgaben auf Tabak und Alkohol in Betracht gezogen werden.
Ausschussempfehlungen 437/02:
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung in einer neuen Fassung anzunehmen.
TOP 80
Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2002 (Rentenanpassungsverordnung 2002 - RAV 2002)
- Drucksache 335/02 -
Mit der Verordnung wird die Anpassung der Renten in der Rentenversicherung nach der Rentenformel zum 1. Juli 2002 vorgenommen. Die Renten werden in den alten Ländern um 2,16 Prozent und in den neuen Ländern um 2,89 Prozent erhöht. Die verfügbare Standardrente in den neuen Ländern erreicht mit der Anpassung zum 1. Juli 2002 87,78 Prozent der vergleichbaren Standardrente in den alten Ländern.
Die Ausschüsse empfehlen, der Verordnung zuzustimmen.
TOP 96
Entwurf eines Gesetzes zum optimalen Fördern und Fordern in Vermittlungsagenturen (OFFENSIV - Gesetz)
- Antrag des Landes Hessen -
- Drucksache 443/02 -
Nach Auffassung des antragstellenden Landes verbindet das bestehende Sozial- und Arbeitslosenhilfesystem Leistungsbezug und Arbeit nicht nachdrücklich genug und fördert dadurch Abhängigkeit und Arbeitslosigkeit. Hilfeempfänger wollen in der Regel arbeiten und eigenständig sein. Vielfach fehlten jedoch Anreize zur Aufnahme von Arbeit auf Grund des Umfangs der Sozialleistungen, die ohne Gegenleistung zu haben sind. Soziale Leistungen sollten für jeden Hilfesuchenden, der arbeitsfähig ist, an Beschäftigung sowie Aus- und Weiterbildung gebunden werden. Nach Auffassung des antragstellenden Landes besteht daher die dringende Notwendigkeit, den Anspruch auf Sozial- und Arbeitslosenhilfe sowie Betreuungs- und Vermittlungsverfahren diesen Grundsätzen anzupassen. Der Gesetzentwurf Hessens sieht vor, die Erwerbsarbeit des Einzelnen gezielt zu fördern und nicht seine Arbeitslosigkeit zu finanzieren. Darüber hinaus will die Initiative die Beschäftigungssituation von Arbeitslosenhilfebeziehern und Sozialhilfeempfängern verbessern und deren Arbeitslosigkeit nachhaltig abbauen. Dabei kommt der Zusammenführung von Betreuung, Qualifizierung, Vermittlung und Leistungsgewährung für Hilfeempfänger in einer Hand durch Schaffung von besonderen Vermittlungsagenturen (Job-Centern) zentrale Bedeutung zu. Normiert wird der Vorrang von Arbeit, Qualifizierung oder qualifizierender Beschäftigung vor dem Bezug von Sozialleistungen ohne Gegenleistungen. Ferner soll sichergestellt werden, dass die Mittel der aktiven Arbeitsförderung der Bundesanstalt für Arbeit unter Beteiligung der Länder gezielter eingesetzt werden können. Gleichzeitig werden die sozialrechtlichen Vorschriften über die Verfügbarkeit und Zumutbarkeit sowie die Arbeitslosenmeldung konkretisiert und ergänzt.
Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Ein gleichlautender Antrag Hessens (Drucksache 52/02) hatte in der Sitzung des Bundesrates vom 26. April 2002 nicht die für eine Einbringung erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erreicht. Hessen hat nunmehr beantragt, die Vorlage (Drucksache 443/02) auf die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 31. Mai 2002 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.
TOP 97
Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (Heimkehrerentschädigungsgesetz)
- Antrag der Freistaaten Sachsen, Thüringen -
- Drucksache 469/02 -
Mit dem Gesetzentwurf wollen die Freistaaten Sachsen und Thüringen elf Jahre nach der staatlichen Einheit Deutschlands den Kriegsgefangenen und Geltungskriegsgefangenen, die nach ihrer Gefangenschaft in die SBZ beziehungsweise die DDR heimkehrten, eine einmalige Entschädigung, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams, zukommen lassen. Die Staffelung der Entschädigungssumme nach der Dauer des Gewahrsams orientiert sich an den Regelungen des ehemaligen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und ermöglicht nach Auffassung der antragstellenden Länder eine sachgerechte Berücksichtigung der unterschiedlichen Gewahrsamszeiten bei der Entschädigungsleistung. Mit dieser Regelung soll sicher gestellt werden, dass die bisherige Benachteiligung der Kriegsgefangenen und Geltungskriegsgefangenen, die nach ihrer Gefangenschaft in die SBZ bzw. DDR heimkehrten, im Vergleich zu westdeutschen Heimkehrern gemildert wird. Die Ausgleichszahlungen seien eine wichtige Geste der Anerkennung ihres Leides und ein Symbol der Wiedergutmachung.
Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Die Freistaaten Sachsen und Thüringen haben um Aufsetzung des Punktes auf die Tagesordnung gebeten und eine sofortige Sachentscheidung beantragt.
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